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Änderung des Gebietes Aotearoa - Druckversion

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- Idris I. - 04.07.2014

DOCH KLAR ! Chefbonus oder hihi
Al Daka hast du auch nicht an die Küste von Kush gemalt. :P

Ausserdem - ja - Lella van Mauritz es gehört hier nicht rein,aber ohne Schleimerei - ich ziehe meinen Hut vor Kartenzeichnern - auch aus dem.. !


- Inga van Mauritz - 04.07.2014

Gut, nach §§ 6 und 7 des Kartenregelwerkes bräuchte ich aber noch die Vetobenachrichtigungen an die vetoberechtigten Staaten. Danke.


- Idris I. - 04.07.2014

Wieso das denn es ist doch keine Gebietserweiterung über die vorhandene Fläche hinaus !Es wurden nur bestehende Inseln zusammengefasst und aufgehübscht.


- Inga van Mauritz - 05.07.2014

Korrekt es handelt sich um eine Gebietsveränderung. Für eine Erweiterung hätte es auch noch einer Aussimulierung des ganzen bedurft. So verweise ich auf die einschlägigen Regelungen:

Zitat:§6 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §7.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 6 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht des Direktoriums nach § 7 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. a) Eine Gebietsveränderung eines Staatsgebietes, auch in Form der Modifizierung der ursprünglich eingetragenen Staatsgrenzen, ist nur alle 4 Monate einmal und erstmalig frühestens 4 Monate nach der Eintragung zulässig.
b) Eine Gebietsveränderung im Sinne der Hinzunahme neuer Gebiete, die nicht Teil der ursprünglichen Ausgestaltung einer MN waren (Gebietserweiterung), erfordert außerdem eine nachweisliche kontinuierliche Einbindung der neu gestalteten Gebiete in die Simulation über einen Zeitraum von wenigstens 60 Tagen.
c) Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.


§7 Vetorecht
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt das Direktorium ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
4. Politische oder persönlich motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Das Direktorium darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.



- Idris I. - 05.07.2014

Veto berechtigt sind:
- Illyria
- Turanien
- Reunion

Informiert:
Bundesrepublik Illyria


Turanische Föderation

Zusätzlich vorsorglich als Nachbar informiert:

Republik Eranien

Reunion unter http://www.reuniao.org/projeto4.0/imigracao.htm gefunden.
Allerdings funktioniert die englische Version nicht und portugisisch kann ich nicht.


- Inga van Mauritz - 05.07.2014

Die Mailinggroup findet sich hier: https://br.groups.yahoo.com/neo/groups/chandon/info

Leider ist es mir nicht möglich, den Beitrag in Illyria einzusehen, da ich als Gast keinen Zugang zu diesem Teil des Forums habe. Vielleicht kann man das beheben?


- Idris I. - 05.07.2014

Das ist immer noch portugisisch und das kann ich nicht - ausserdem will ich kein Yahoo Konto iim Ausland anlegen. ?(


- Idris I. - 05.07.2014

Oh und ich glaube das Reunion garnicht Vetoberechtigt ist,denn:
Zitat:§7 Vetorecht
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht
Aotearoa endet aber in F 16 bzw. G17. somit zwei PQ's von uns weg ! :D


- Inga van Mauritz - 06.07.2014

Stimmt. :)


- Heinrich Wiesenhofer - 06.07.2014

Kein Veto aus Illyria :)