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Änderung - Artikel 4.6 der GO | Ungültig, da keine erforderliche absolute Mehrheit - Druckversion

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- Attila Saxburger - 10.09.2014

Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK

Abstimmende Mitgliedsnation: Turanische Föderation

Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[X] keine Änderung des Artikels.



Wer das liest, kann lesen - Raistlin Majere - 11.09.2014

Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Freie Republik Tir Na nÒg
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[x] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] keine Änderung des Artikels.


- Leif Ellerkvist-Houer - 11.09.2014

Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Forst Republikken av Sylfaen
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[x] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] keine Änderung des Artikels.


- Marcus Flavius Celtillus - 11.09.2014

Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Imperium Ladinorum/’±Ã¹»µ¯± Äö½ ›±´¹½É½/Reich der Ladiner
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[x] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] keine Änderung des Artikels.


RE: Wer das liest, kann lesen - José Maria Tioxalaj - 12.09.2014

Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Federación pacifistas de Atraverdo (FPA)
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[x] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] keine Änderung des Artikels.



- Ernst Willun - 16.09.2014

Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Freistaat Korland
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] keine Änderung des Artikels.



RE: Änderung - Artikel 4.6 der GO - Erica Simmons - 16.09.2014

Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Seereich Aquatropolis
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.

[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

[ ] keine Änderung des Artikels.



- Friedrich Alexander I. - 16.09.2014

Ich beende die Abstimmung hiermit.

Es wurden sechzehn Stimmen abgegeben.

Davon sind fünfzehn Stimmen gültig. (Die Stimme des Delegierten von Tir ist ungültig. Beim Delegierten von Atraverdo bin ich mir nicht sicher da er Zitiert hat. Daher im Zweifel für den Angeklagten.)

Auf die Option " Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint." entfielen vier Stimmen.

Auf die Option "6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint." entfielen acht Stimmen.

Auf die Option "Keine Änderung des Artikels" entfielen drei Stimmen.

Der Beirat der OIK hat Option zwei Angenommen.


- Friedrich Alexander I. - 19.09.2014

Nach Beratung mit den Mitgliedern des Direktoriums revidiere ich meine Feststellung des Ergebnisses.

Es wurden 16 Stimmen abgegeben, davon sind 16 gültig.

Auf die Option " Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint." entfielen fünf Stimmen.

Auf die Option "6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint." entfielen acht Stimmen.

Auf die Option "Keine Änderung des Artikels" entfielen drei Stimmen.

Der Beirat der OIK hat damit Option zwei Angenommen.


- Elias Goff - 20.09.2014

Der Antrag zur Änderung von Artikel 4.6 der Geschäftsordnung wird erneut zur Abstimmung gebracht, da für keine der wählbaren Optionen eine erforderliche absolute Mehrheit zustande kam.