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[Diskussion] Änderung des Artikels 5 der Geschäftsordnung - Druckversion +- OIK-Forum (https://oik.mn-orga.de/forum) +-- Forum: Upper floor one (1. Obergeschoss) (https://oik.mn-orga.de/forum/forumdisplay.php?fid=24) +--- Forum: Sitzungssaal des Beirats (https://oik.mn-orga.de/forum/forumdisplay.php?fid=25) +--- Thema: [Diskussion] Änderung des Artikels 5 der Geschäftsordnung (/showthread.php?tid=2283) |
- Gerhard Terofal - 12.09.2010 Man kann das Recht einen Einspruch einzulegen auch zeitlich begrenzen. Das waren ja meine Ideen , z.B. 7 Tage Frist für Möglichkeit einen Einspruch einzulegen oder dass ein Delegierter nur einmal alle xxx Tage einen Einspruch einlegen kann etc. Alles in der Summe zu viel, aber nein, so wie es jetzt ist, das hat uns Frau Fresse eindrucksvoll bewiesen, ist es auch nicht passen. Frau CdMT kann gerne an dieser Baustelle weitermachen wenn sie es schafft eine knackige Formulierung zu bauen, der werde ich mich bei inhaltlicher Kongruenz nicht verschließen. - Carmen I. - 12.09.2010 Ich habe gerade eine andere Möglichkeit gefunden, die ich anhand eines Antrages hoffe eindrucksvoll präsentieren zu können. Dennoch vertrete ich die Ansicht, dass man das "Recht der Einlegung eines Einspruchs/Widerspruchs" den Delegierten einräumen sollte und das auch ohne noch detailliertere Ausführungen als von mir dargelegt. - Friederike Fresse - 12.09.2010 Darf man dann davon ausgehen, daß der Antrag zurückgezogen wird und Frau de Mora-Trauenstein nicht an einer Weiterführung dieses Antrages interessiert ist, sondern einen eigenen formuliert? - Carmen I. - 12.09.2010 Nö, wozu? Spart doch Zeit, da die Diskussion bereits begonnen hat und Argumente pro und contra aufgeführt wurden. Nach diesen richtet sich eine Modifikation des Antrages respektive Abstimmungsgegenstandes. Und da der Antragsteller mir überlassen hat, sein Ansinnen weiter zu führen, werde ich das auch tun bzw. habe das bereits getan. - Carmen I. - 12.09.2010 Zitat:Original von Carmen de Mora-Trauenstein Hierzu verweise ich auf meinen Antrag vom heutigen Tage: KLICK Es ist ersichtlich, dass im Grunde der Beirat gar keine offizielle Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs/Einspruchs benötigt, um Beiratbeschlüsse zu "kippen" oder im Amtsdeutsch "aufheben zu lassen". Man kann es schlicht und einfach beantragen. Der Vorteil ist, dass der Antrag nicht zurückgewiesen werden kann, denn grundsätzlich sind alle Anträge zulässig, die sich mit den Geschäften der OIK befassen. So entscheidet also der Beirat, ob der Aufhebung eines oder mehrerer Beschlüsse zugestimmt wird oder nicht, was ich auch für völlig legitim halte, wenn es Gründe für das nicht redliche bzw. rechtmäßige Zustandekommens eines Beschlusses gibt. Sollte die Begründung nicht nachvollziehbar sein, da an den Haaren herbei gezogen oder in sich nicht schlüssig, dann wird er der Aufhebung nicht zustimmen. - Friederike Fresse - 12.09.2010 Zitat:Original von Gerhard Terofal Der Antragsteller hat seinen Änderungsantrag zurückgezogen. Die Diskussion ist damit beendet. gez. Fresse |