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[Antrag] Änderung § 5 (7) der GO sowie Ergänzung § 2 GO - Gerhard Terofal - 28.08.2010 Hiermit beantrage Diskussion und nachfolgende Abstimmung über die Änderung oben genannten Paragaphen: Zitat:7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes. soll geändert werden in Zitat:7. Bei öffentlicher Abstimmung sind editierte oder kommentierte Stimmabgaben als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes. damit direkt verbunden eine GO-Ergänzung, die sicherstellen soll dass die obige Änderung auch praktisch umgesezt werden kann Zitat:Artikel 2: Der OIK-Beirat Um Zeit zu sparen die Begründung drekt hintenan: Der erste Teil des Antrages ergibt sich auf der laufenden Diskussion. Ich will garnicht wissen wie viele Stimmabgaben in der Vergangenheit ungültig waren aber gültig gewertet wurden, weil diese Regel übersehen wurde (bekanntlich auch von mir) Dabei ist sie völlig unnötig. Doppelstimmabgaben einer MN kann durch die Ergänzung (über deren Einhaltung das Direktorium wacht) ebenso verhindert werden. Und die Ergänzung ist n der Vergangenehit ja schon praktiziert worden, obgleich sie nicht festgeschrieben war, sie aber Sinn macht. Summa sumarum eine Vereinfachung der GO |