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Änderung von § 5 des Regelwerkes - Druckversion

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Änderung von § 5 des Regelwerkes - Diktatus Marius - 16.01.2006

Meine Damen und Herren Delegierten,

im Beirat wurde folgender Änerungsantrag gestellt.

Ich bitte um eine Abstimmung.

Alt:

Zitat:§5 Eintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluß eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten
mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss die
Kartenkommission hiervon eine Ausnahme erlauben.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.

Neu:

Zitat:§5 Eintragung

1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §6.

1.1 Eine Eintragung in die Karte ist nur auf vorhandenen, nicht besiedelten Landflächen möglich. Vetorecht besteht und ist nach § 7 Kartenregelwerk geregelt.
1.2 Eine Eintragung einer neuen Landfläche bedarf der Zustimmung 2/3 aller Delegierten der OIK.

2. Die Übernahme oder der Zusammenschluss eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.

2. Die Übernahme eines Staatsgebietes oder der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Staatsgebiete sind möglich, wenn die beteiligten Staaten mindestens seit zwei Monaten auf der Karte eingetragen sind.
Vetos sind unzulässig, da es sich hierbei um ureigenste Angelegenheiten der antragstellenden Nationen handelt.

3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents muss die Kartenkommission hiervon eine Ausnahme erlauben.

3. entfällt, da in § 1 integriert

4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.

5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.

6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden.
Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §5 Absatz 2.



- Diktatus Marius - 17.01.2006

Tut mir schrecklich leid. Aller Anfang ist schwer. Abstimmung wird beendet. Dieser wird sofort an anderer Stelle fortgesetzt.