Änderung - Artikel 4.6 der GO | Ungültig, da keine erforderliche absolute Mehrheit - Friedrich Alexander I. - 09.09.2014
Werte Damen und Herren, aufgrund des Vorherigen Fehlers bei der Erstellung des Stimmzettels leite ich die Wahl neu ein.
Der Delegierte Bukaniens hatte den Antrag zur Änderung von Artikel 4.6 der Geschäftsordnung gestellt (siehe unten!)
Zitat:Artikel 4: Personal
6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
Nutzen sie den unten auffindbaren Stimmzettel.
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: XXX
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
Die Abstimmung dauert sieben Tage an.
- Willhelm von Bajar - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: bAJAR
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[x] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
RE: Änderung - Artikel 4.6 der GO - Kaiser Veuxin II. - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Drachenstein
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[x] keine Änderung des Artikels.
RE: Änderung - Artikel 4.6 der GO - Inga van Mauritz - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: PFKanischer Bund
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[x] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
RE: Änderung - Artikel 4.6 der GO - Idris I. - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Kush
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
- Presidente Chilavert - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Wolfenstein
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[x] keine Änderung des Artikels.
- Friedrich Alexander I. - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Seyffenstein
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
- Elias Goff - 09.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Bukanien
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
- Christiane Bergmann-Roh - 10.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Freistaat Fuchsen
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
- Barney Stinsson - 10.09.2014
Zitat:Stimmzettel für die Abstimmung des Beirates der OIK
Abstimmende Mitgliedsnation: Sozialistische Republik Lättön
Abstimmungsgegenstand: Änderung von Artikel 4.6 der GO.
[ ] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[X] 6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
[ ] keine Änderung des Artikels.
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