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Antrag: Änderung von Art. 5 GO durch Anfügung einer Nummer 6 - Druckversion

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Antrag: Änderung von Art. 5 GO durch Anfügung einer Nummer 6 - Frederic Aichberger - 29.01.2006

Ich beantrage Artikel 5 der Geschäftsordnung zu ändern in dem folgende Nummer 6 angefügt wird:

Zitat:"6. Wurden Vertreter von OIK-Mitgliedsstaaten nicht zu Beratungen, Wahlen oder Abstimmungen zugelassen und haben sie dieses nicht zu vertreten, so hat das Direktorium auf Antrag des Vertreters, festustellen dass der angegriffene Beschluss unwirksam ist. Dies gilt nicht, wenn das Direktorium die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das Direktorium hat eine Verzögerung in der Regel nicht zu vertreten, wenn sie 72 RL-Stunden nicht überschreitet."
Begründung:

Durch diese Bestimmung soll sicher gestellt werden, dass Staaten, deren Vertreter vom Direktorium nicht zu den Beratungen, Wahlen und Abstimmungen zugelassen wurden, keine Nachteile daraus erleiden.

Außerdem soll den Staaten so eine Möglichkeit gegeben werden, sich gegen die Untätigkeit des Direktoriums zur Wehr zu setzen.

Die Nichtzulassung zu Beratungen soll auch die Unwirksamkeit begründen können, da diese zur Willensbildung äußerst wichtig sind und in den Beratungen die Grundlagen für das Abstimmungsverhalten der Staaten gelegt wird.

Diese doch recht harte Sanktion soll aber nicht zur Geltung kommen, wenn der Vertreter seine Nichtzulassung selbst verschuldet hat, also sich nicht gemeldet hat, nicht nachgefragt hat, etc.
Sie soll auch nicht gelten, wenn das Direktorium nichts für die Verzögerung kann. Es also technische Probleme gab etc. Allerdings soll es ein vermutetes Verschulden des Direktoriums geben, wenn es länger als 3 Tage dauert. Es hat also drei Tage für die Bearbeitung von Anträgen.


- Frederic Aichberger - 06.03.2006

*hüstel*


- Carmen I. - 07.03.2006

Es gibt tatsächlich keine Möglichkeit Beschlüsse wieder aufzuheben, jedenfalls nicht so in dieser Form, wenn nicht alle Wahlberechtigten Zugang zu den Wahlen hatten.

Man müsste auf einem Umweg, nämlich durch Antrag des Delegierten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses aus o. g. Gründen den Beschluss revidieren. Das ist sehr mühsam und könnte durch die vorgeschlagene Änderung vereinfacht werden.

Meine Zustimmung findet der Antrag also.


- Herzog von Kurland - 07.03.2006

dito


- Stanislav Goldmann - 07.03.2006

Die Begriffe "Beratung", "Wahlen", "Abstimmungen" und "Beschluss" werden in dem Vorschlag recht undefiniert und zusammenhangslos in den Raum geworfen. Das sollte besser sortiert werden, damit klar wird, welche Fälle gemeint sind.

Ansonsten finde ich in dem Vorschlag die Beratungen schlicht überbewertet. Kann doch auch ein nichtzugelassener Staat seine Meinung ausserhalb des Beirats bekunden.


- Nara - 08.03.2006

Eine Frage: Hat ein Direktoriumsmitglied die Rechte, um einen Delegierten freizuschalten? Wenn nicht, könnte das Direktorium auch eine Verzögerung von mehr als 72 h nicht vertreten, es hat ja keinen Einfluß auf die Anwesenheit und Tätigkeit des/der Admin/s.

Ansonsten bitte die Beratung aus dem Antrag nehmen, zur Not kann man sich ja auch mal im Foyer melden.


- Herzog von Kurland - 08.03.2006

Nein, hat das Direktorium per se nicht...wobei Herr Diktatus Marius im Moment die Rechte wohl hat..dies hängt aber mit seiner Person zusammen


- Diktatus Marius - 08.03.2006

Genau genommen hat "Herr Marius" diese Rechte auch nicht.

Indirekt aber schon, da er und einer der Hausmeister von der selben RL_Person dargestellt werden. Big Grin


- Herzog von Kurland - 08.03.2006

Naja...so ungefähr Wink


- Frederic Aichberger - 09.03.2006

Ist das jetzt reiner Zufall, dass der Exekutivdirektor auch einen Hausmeister steuert oder bekommt man als Exekutivdirektor auch gleichzeitig einen Hausmeister?