Abstimmung: Neues Kartenregelwerk - Frederic Aichberger - 15.09.2006
Der Delegierte der Republica Tropicali beantragt über folgende Entwurf der neuen Kartenregeln abzustimmen:
Zitat:
Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schikane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vornherein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es dem Direktorium bzw. den Delegierten des Karteinbeirates frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Micronations und regelt die Einzeichnung neuer Staaten in die
internationalen Karte und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.
§ 1: Vorwort
(1) Die internationale Gesamtkarte wird durch die Abteilung für Kartographie der OIK betreut.
(2) Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.
§ 2: Die Karte
(1) Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors
für Kartographie festgelegt.
(2) Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen
angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt
(3) Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.
§ 3: Voraussetzungen für Reservierungen und Eintragungen
(1) Grundsätzlich kann jede Micronation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
(2) Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
a) Antrag auf Gebietsreservierung
b) Antrag auf Eintragung
(3) Voraussetzungen für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind
a) das Bereithalten von allgemeinen Grundinformationen (Simulationsparameter), Kontaktmöglichkeiten zu einem Ansprechpartner sowie eines Bekenntnisses zur reinen Virtualität auf allgemeinen öffentlichen Webseiten der Micronation (Homepage oder Forum) und
b) der Nachweis der Existenz durch kontinuierliche Aktivität im eigenen Kommunikationsbereich (Forum o.ä.) der Micronation über 30 Tage für Reservierungen und über 60 Tage für Eintragungen. Eintragungen in Nationenlistings und außenpolitische Aktivität sind zum Nachweis nicht geeignet. Die Pflicht, die Erfüllung der Voraussetzungen in geeigneter Weise nachzuweisen, liegt auch bei geschlossenen Foren o.ä. beim Antragsteller.
§ 4: Antragstellung
(1) Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermicronationalen Karte des Kartenbüros.
(2) Alle Anträge sind öffentlich im dafür vorgesehenen Forum der OIK zu stellen.
(3) Unvollständige Anträge sind ungültig.
(4) Ein oder mehrere Antragsteller können mehrere Anträge untrennbar miteinander verbinden.
(5) Soweit diese Regeln nichts anderes ausdrücklich bestimmen, sind nur Staaten antragsberechtigt; Antragstellung durch Teilgebiete selbst ist ungeachtet deren nationaler Rechtsstellung ausgeschlossen. Anträge für eingetragene Staaten können nur vom bestellten Delegierten eingereicht werden. Anträge anderer Staaten können nur von demjenigen eingereicht werden, der den gesamten Staat völkerrechtlich vertritt oder einer von ihm ausdrücklich beauftragten Person.
(6) Anträge, die nicht problemlos einem Antragstyp dieser Kartenregeln zugeordnet werden können, sollen, wenn dies möglich ist, vom Antragsteller als Verbindung mehrerer Anträge (Absatz 4) gestellt werden. Ist auch dies nicht möglich, so muss das Direktorium den Antrag dem Beitrat zur Beratung und Beschlussfassung über eine Regeländerung vorlegen.
§ 5: Reservierung und Eintragung
(1) Eine Reservierung oder Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig.
(2) Der Antrag muss folgende Informationen enthalten:
a) voller Name der Nation
b) URL zum Existenznachweis (§ 3 Abs. 3 Buchst. a)
c) Name des zuständigen Ansprechpartners und seine gültige Email-Adresse
d) URL zum Aktivitätsnachweis (§ 3 Abs. 3 Buchst. b)
e) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der beantragten Form und Größe des Antragsgebietes
f) nur bei Eintragungsanträgen der Nachweis über die Information an alle nach diesen Regeln vetoberechtigten Staaten über den Antrag und ihr damit verbundenes Vetorecht.
(3) Mit dem Antrag auf Gebietseintragung ist zusätzlich ein Antrag zur Erteilung einer internationalen Vorwahl einzureichen.
(4) Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Bei Besiedlung eines neuen Kontinents kann das Direktorium hiervon eine Ausnahme erlauben.
(5) Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
(6) Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
(7) Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei hierfür Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als ein Gebiet gewertet werden.
(8) Eine Reservierung für ein Gebiet, das nach den Absätzen 4, 6 oder 7 nicht eintragungsfähig ist, ist unzulässig.
§ 6: Zusammenschluss
(1) Mehrere eingetragene Micronations können sich durch einen gemeinsamen Antrag nach den Bestimmungen dieser Vorschrift zu einer einzigen Micronation zusammenschließen.
(2) Ein Zusammenschluss liegt ungeachtet des simulierten Anlasses (Übernahme, Beitritt, Fusion) vor. Der zusammengeschlossene Staat kann die Bezeichnung eines der beteiligten Staaten fortführen oder eine neue Bezeichnung einführen. Die Antragsteller müssen die Vorwahl eines beteiligten Staates zur Fortführung auswählen.
(3) Alle am Zusammenschluss beteiligten Micronations müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 3 Monaten eingetragen sein und dürfen binnen der letzten 3 Monate keine Gebietserweiterung vorgenommen haben. Andernfalls ist der Zusammenschluss unzulässig.
(4) Sofern eine der beteiligten Micronations kürzer als 12 Monate eingetragen ist oder binnen der letzten 6 Monate vor Antragstellung eine Gebietserweiterung vorgenommen hat, haben alle Micronations im Vetobereich irgendeiner am Zusammenschluss beteiligter Micronation ein Vetorecht. Das Direktorium hat immer ein Vetorecht.
§ 7: Löschung von der Karte
(1) Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
(2) Eine nach diesen Vorschriften gelöschte Micronation kann binnen 3 Monaten nach Löschung keinen Antrag auf Reservierung oder Eintragung stellen.
(3) Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
§ 8: Gebietsveränderungen
(1) Eine Gebietsveränderung ist
a) eine Veränderung eigener Grenzen, sodass das Staatsgebiet nachweislich kleiner wird (Verkleinerung); dies umfasst die Löschung von Teilgebieten oder
b) die Veränderung eigener Grenzen, die nicht unter Buchst. a fällt (Erweiterung); dies umfasst das Hinzufügen von anschließenden oder nicht anschließenden Teilgebieten oder
c) die gemeinsam beantragte Übergabe eines Teilstaatsgebiets von einem Staat (Übergebender) an einen anderen Staat (Übernehmender).
(2) Eine Gebietsveränderung kann erst dann beantragt werden, wenn seit der Eintragung und der letzten Gebietsveränderung jedes beteiligten Staates 3 Monate verstrichen sind. Für Verkleinerungen kann das Direktorium begründete Ausnahmen zulassen.
(3) Für Erweiterungen gelten die Vorschriften über Eintragungen des § 5 Absatz 2 Buchstaben b, e und f, Absatz 4 Satz 1, Absätze 5 bis 7 entsprechend.
(4) Für Verkleinerungen, die einen Teil des Staatsgebiets unter Beibehaltung der übrigen Grenzen entfernen (Teillöschung), hat niemand ein Vetorecht. Ansonsten gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Bei Übertragungen haben, sofern die Übertragung ein Gebiet betrifft, das binnen 6 Monaten vor Antragstellung auch nur teilweise Gegenstand einer Eintragung oder Erweiterung war, alle Staaten im Vetobereich des übernehmenden Staates sowie das Direktorium ein Vetorecht; andernfalls ist keinerlei Veto möglich.
§ 9: Vetorecht
(1) Soweit diese Regeln ein Vetorecht für Staaten oder das Direktorium vorsehen, gelten diese Vorschriften.
(2) Staaten im Vetobereich sind eingetragene Staaten, deren Staatsgebiet auch nur teilweise im Planquadrat des betroffenen Gebiets oder in einem daran horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrats liegt. Das Vetorecht kann nur durch den gemeldeten Delegierten ausgeübt werden.
(3) Das Direktorium übt sein Vetorecht durch einen Beschluss aus, der mindestens der Zustimmung zweier seiner Mitglieder bedarf und ohne Gegenstimme erfolgen muss. Jeder Kartenstaat kann im Beirat die Aufhebung eines Vetos des Direktoriums beantragen.
(4) Ein Veto muss nachvollziehbar begründet werden. Persönlich oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig.
(5) Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit des Vetos eines Kartenstaates entscheidet das Direktorium. Die Entscheidung ist bindend für alle Beteiligten.
(6) Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Kartenverfahrens seitens des Direktoriums, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch das Direktorium.
(7) Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden. Ein Veto kann nach Ablauf von 1 Monat seit Ablauf der Vetofrist nicht mehr zurückgenommen werden.
(8) Nach Ablauf der Vetofrist stellt das Direktorium fest, ob gültige Vetos vorliegen und gibt andernfalls dem Antrag statt; dies kann vor Ablauf der Vetofrist erfolgen, wenn alle Vetoberechtigten ausdrücklich im Thread auf ein Veto verzichtet haben. Sind später alle Vetos zurückgenommen worden, ist die Feststellung zu ändern und dem Antrag stattzugeben.
§ 10: Sperrung von Gebieten
(1) Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.
(2) Der Bestand eines Gebietes wird durch dessen Sperrung nicht berührt.
(3) In einem gesperrten Gebiet sind Reservierungen, Eintragungen und Erweiterungen unzulässig.
§ 11: Änderung der Kartenregeln
(1) Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
(2) Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in § 7 1. mit 3. genannten
Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.
§ 12: Auflösung der OIK
(1) Die OIK kann sich nur dadurch auflösen, dass sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.
(2) In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.
Die Abstimmung wird hiermit eröffnet. Sie dauert wie gewohnt sieben Tage.
edit: Smileys abgestellt
Francaise - Jean Leroy - 15.09.2006
La République Dosmanique dit non!
- Hermann zu Grimmberg - 15.09.2006
Neuenkirchner Reich: Nein.
- Ethan Freebush - 16.09.2006
Könnte man vielleicht die Änderungen zum alten Regelwerk hervorheben, wäre einfacher.
- Calin Basescu - 16.09.2006
D.R. Walachei: Enthaltung
- Nara - 16.09.2006
Für die VSR Duban: Enthaltung
- König Friedrich III. - 16.09.2006
Für Tauroggen: Nein.
- Stanislav Goldmann - 16.09.2006
Für die Republik Freiland: Ja
Aus gegebenem Anlass erinnere ich an
Zitat:Geschäftsordnung der OIK
[...]
Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen
[...]
4. Editierte Stimmabgaben sind unzulässig.
- König Wilhelm VII. - 16.09.2006
Für das Königreich Stauffen: Enthaltung
- Jean Leroy - 16.09.2006
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
4. Editierte Stimmabgaben sind unzulässig.
Aja, hab ich vergessen...Schreibfehler war mir zuwieder 
Dann nocheinmal: La République Dosmanique dit non!
|