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Historische Geschäftsordnung der OIK (Stand 2004)
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Geschäftsordnung der OIK


Artikel 1: Die OIK
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte und des Registers der Internationalen Vorwahlen.
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.
4. Die OIK hat ihren Sitz in Astoria City in den Vereinigten Staaten von Astor.

Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte vertretenden Staaten und Staaten mit internationaler Vorwahl haben das recht, einen stimmberechtigten Vertreter in den OIK-Beirat zu entsenden.
2. Wird der Antrag auf Eintragung in das Vorwahlregister oder die Gesamtkarte positiv beschieden, so erhält der Staat das Recht nach Artikel 2 (1).
3. Der OIK-Beirat ist berechtigt, in Fragen dieser Geschäftsordnung abzustimmen.
4. In Fragen, welche die Kartenregeln betreffen, sind nur diejenigen Beiratsmitglieder stimmberechtigt, welche auf der Karte verzeichnet sind.
5. Die öffentliche Liste über die Staaten oder Landesteile mit ihren internationalen Vorwahlen der Abteilung für Vorwahlen, entspricht der Liste der Staaten nach Artikel 2 (1). Ein Staat kann aus mehreren verzeichneten Landesteilen bestehen, hat aber nur eine Stimme im Beirat.

Artikel 3: Die Abteilungen
1. Als Untergliederung der OIK werden Abteilungen eingerichtet.
2. Es existieren drei Abteilungen:
- Abteilung für Verwaltung (Direktorium)
- Abteilung für die internationale Gesamtkarte
- Abteilung für die Vorwahlen
3. Unterabteilungen werden jeweils für ein Untergebiet eingerichtet.
4. Weitere Unterabteilungen können durch Beschluss der mitbestimmungsberechtigten Staaten eingerichtet werden.

Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal des OIK besteht aus:
- dem Exekutivdirektor
- Vizedirektor für Kartographie
- Vizedirektor für Kartenanträge
- Vizedirektor für Vorwahlen
Sie bilden das Direktorium unter der Leitung des Exekutivdirektors. Weitere Mitarbeiter können durch das Direktorium bestellt werden, falls dies nötig ist, diese sind nicht als zum Hauptpersonal gehörig anzusehen.
2. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.

Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen dauern volle sieben Tage ab Abstimmungs-/Wahlbeginn.
2. Wahlen und Abstimmungen haben im Beirat der OIK stattzufinden und werden vom Exekutivdirektor geleitet.
3. Stimmen bei Abstimmungen sind öffentlich abzugeben. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung durch weitere vier abstimmungsberechtigten Vertretern kann eine geheime Abstimmung beantragt werden.
4. Editierte Stimmabgaben sind unzulässig.
5. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.

Artikel 6: Änderungen an der Geschäftsordnung
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 2 (1) mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte oder der Vorwahlvergabe kann nicht erfolgen.
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.


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