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[Antrag] Sperrung des sogenannten Holländers
#1
Ich beantrage die Sperrung des sogenannten Holländers, wegen fortgesetzter Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der OIK, Herabsetzung des Ansehens dieser Organisation durch Andichten einer angeblichen Fremdenfeindlichkeit, Verderben des gutnachbarlichen Verhältnisses zu allen anständigen holländischen Mitmenschen, sowie Ausspielen aller Beteiligten gegeneinander und Säen von Zwietracht. Im übrigen wegen vorsätzlicher Verschleierung von Mehrfachidentitäten.

Bei diem sogenannten "Holländer" handelt es sich höchstwahrscheinlich um Frau oder Fräulein D. v. K., wohnhaft zu D. in den Niederlanden. Das ergibt sich unter anderem aus der Domaininnehabe von "histonationen.com", was ja bekanntlich von diesem Staatenungetüm als Domain benutzt wird, desgleichen wurde von einer dieser Figuren bereits eine Entsprechende E-Post-Adresse verwendet. Recherchen im Netz bringen leicht zu Tage um was für eine Person es sich da handelt.

Nachstehend seien hiermit Identitäten dieser Person aufgeführt, für Vollständigkeit kann angesichts der schieren Masse leider keine Gewähr gegeben werden.

Lysätytären
Katii Pekkulaina
Kati Pekulaina
Davi´d bar Negev
Jürgen von Strengler
Paolo Lisander
Chaia merch Clwyd
Hårtaknut Jærlson
Katii Pekkulainen
Yasmina bint Kibir
Madrwdd ap Llyn
Samia Rågg

Im Rahmen dieses Antrags sei auf eindeutige sprachliche Untersuchungen von Gerd Falkenstein verwiesen, die auf semantische und grammatikalische Übereinstimmungen verweisen, besonders auffällig eine regelwidrige Verschriftung der Auslautverhärtung, wie sie zuletzt im Mittelhochdeutschen bzw. Frühneuhochdeutschen üblich war.

Alles in allem muß gesagt werden, daß gerade einem Außenstehenden durch die massiven Lügen und Verleumdungen gegenüber der OIK, ihren Delegierten und ihrem Drektorium durch den sogenannten Holländer bzw. die Holländerin ein erheblicher Schaden entsteht, weil durch gezielte Provokation und Lüge für Außenstehende möglicherweise der Eindruck entsteht, es handle sich hier um eine rechtsradikale Organisation in der ausländische Menschen nicht erwünscht seien. Gerade das Gegenteil ist aber der Fall, wurde über eine lange Dauer fremdsprachigen Mikronationen eigens ein Platz reserviert, gab es mit Ydemos, einer französischen Mikronation, nie Probleme und wurde der sog. Holländer anfangs durch einen großen Teil der Delegiertenschaft sehr zuvorkommend behandelt, so wurden wir auf arglistige Weise getäuscht, belogen und beleidigt und schließlich unsere Gastfreundschaft durch üble Beleidigungen mit Füßen getreten. Daher sollten wir diese Person zum Teufel jagen und endlich wieder daß sein, was wir immer waren, eine Kartenorganisation und kein Schlachtfeld für unbefriedigte, frustrierte oder verstörte Holländerinnen mit einem Haß auf alles Deutsche, auf daß wir dem nächsten Holländer der bei uns anklopft mit Freude und Offenheit sagen können: "Gij zijt van harte welkom mijnheer!" Denn wenn erst mal die Störenfriedin vertrieben ist, so wird bald Eintracht in unser Haus eingekehrt sein und alles was war vergessen sein.

Anmerkung der Exekutivdirektorin: Der im Antrag enthaltene Realname wurde anonymisiert.
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#2
Auch dieser Antrag ist erwartungemäß eingegangen.

Darf ich fragen, auf welchen Passus des Regelwerkes sie einen solchen Antrag stützen?

Edit: auch durch auf ersetzt.
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#3
Artikel 2 Absatz 3 und im übrigen auf den Paragraphen 157 des BGB (Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.).
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#4
Diese Antwort stufe ich nun als wenig stichhaltig ein.
Gewiß sind Sie als Delegierter unbestritten berechtigt, Anträge zu stellen.
Aber welcher Passus des Regelwerkes sieht vor, daß man einen Mitspieler auf diese Weise ausschließen darf?
Ich frage dies natürlich rein vor dem Hintergrund, daß gerade Sie in der Vergangenheit stets große Ängste vor willkürlichen Handlungen und vor Vorgängen, die sich am Rande des Regelwerkes befinden könnten, hatten.
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#5
Der Antragsteller geht davon aus, daß sich das Direktorium bei positivem Ausgang einer solchen Abstimmung veranlaßt sehen wird von seinem Hausrecht gemäß Art. 4 Abschn. 10 der Geschädftsordnung Gebrauch zu machen, falls nicht, wird durch den Antragsteller ggf. ein Antrag auf Änderung des Regelwerks eingebracht werden. Da das Regelwerk zu diesem Bereich keine expliziten Aussagen macht, indem weder ein Recht begründet noch versagt wird, geht der Antragsteller davon aus, daß eine Beratung darüber dem Beirat grundsätzlich offensteht.
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#6
Ich danke für Ihr erläuternden Worte.

Man hätte beim Lesen Ihres Antrages zunächst dem Eindruck erliegen können, daß Sie durch eine Beiratsentscheidung den sogenannten "Holländer" aus der OIK ausschließen wollen.
Aber gegen eine Beratung/Diskussion in dieser Angelegenheit ist natürlich nichts zu sagen.
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