24.06.2006, 11:43
Vorschlag für überarbeitete Geschäftsordnung
Zitat:Geschäftsordnung
Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeina Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es jedem frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.
Artikel 1: Die Organisation für Internationale Kartographie (OIK)
1. Die OIK ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte und des Registers der Internationalen Vorwahlen und Staatenkürzel.
2. Die OIK ist unpolitisch und neutral.
3. Die OIK ist keiner internationalen Organisation angeschlossen.
4. Die OIK hat ihren Sitz in Arcor City im Großherzogtum Arcor.
Artikel 2 - Organe
Die OIK besteht aus dem OIK-Beirat und dem Direktorium.
Artikel 3 - Der OIK-Beirat
1. Jeder auf der Karte eingetragene Staat hat das Recht einen stimmberechtigten Vertreter in den OIK-Beirat zu entsenden.
Außerdem haben alle Staaten, die vor dem xx.xx.xxxx im Register für Vorwahlen und Staatenkürzel aufgeführt waren, aber nicht auf der Karte verzeichnet sind, das Recht einen stimmberechtigten Vertreter in den OIK-Beirat zu entsenden.
2. Wird der Antrag auf Eintragung in die Gesamtkarte positiv beschieden, so erhält der Staat das Recht nach Artikel 3 Abs. 1.
3. Der OIK-Beirat stimmt über Fragen des Regelwerks und Änderungen des Regelwerks ab.
4. In Fragen, welche die Kartenregeln betreffen, sind nur diejenigen Beiratsmitglieder stimmberechtigt, welche auf der Karte verzeichnet
sind.
5. Das Direktorium hat eine öffentliche Liste der Staaten der OIK mit Staatenkürzel und Vorwahlen getrennt nach Staaten, die nur über eine Vorwahl und ein Kürzel verfügen, aber nicht auf der Karte verzeichnet sind, und Staaten, die auf der Karte verzeichnet sind, zu führen. Die öffentliche Liste über die Staaten oder Landesteile mit ihren internationalen Vorwahlen und Staatenkürzeln, entspricht der Liste der Staaten nach Artikel 3 Abs. 1. Ein Staat kann aus mehreren verzeichneten Landesteilen bestehen, hat aber nur eine Stimme im Beirat.
Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal der OIK besteht aus:
- dem Exekutivdirektor
- Vizedirektor für Kartographie
- Vizedirektor für Kartenanträge
Sie bilden das Direktorium unter der Leitung des Exekutivdirektors. Weitere Mitarbeiter können, falls dies nötig ist, durch das Direktorium bestellt werden. Diese sind nicht als zum Hauptpersonal gehörig anzusehen.
2. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden jeweils in der ersten Märzwoche, der ersten Juniwoche, der ersten Septemberwoche und der ersten Dezemberwoche durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
3. Kandidaturen sind in der Woche vor der Wahl bekanntzugeben.
4. Bei Rücktritt eines Direktors wird die Neuwahl vorgezogen. Die Amtszeit verkürzt sich auf die Zeitspanne bis zur nächsten regulären Wahl.
5. Die Direktoren bleiben in ihrem Amt, bis ein Nachfolger feststeht.
Artikel 5: Wahlen/Abstimmungen
1. Wahlen und Abstimmungen dauern volle sieben Tage ab Abstimmungs-/Wahlbeginn.
2. Wahlen und Abstimmungen haben im Beirat der OIK stattzufinden und werden vom Exekutivdirektor geleitet.
3. Stimmen bei Abstimmungen sind öffentlich abzugeben. Auf Antrag eines Vertreters und Unterstützung durch weitere vier abstimmungsberechtigten
Vertretern kann eine geheime Abstimmung beantragt werden.
4. Editierte Stimmabgaben sind unzulässig.
5. Wahlen finden grundsätzlich geheim statt.
Artikel 6: Änderungen an der Geschäftsordnung
1. Änderungen an dieser Geschäftsordnung können durch den Beirat nach Artikel 3 Abs. 1 mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Eine Ausgliederung der Gesamtkarte oder der Vorwahlvergabe kann nicht erfolgen.
3. Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

