26.06.2006, 15:17
Die Republik Leeuwensteen, das Königreich Pottyland und das Neuenkirchner Reich ersuchen den Beirat der OIK, folgendes zu beschließen:
1. Die Geschäftsordnung der OIK wird außer Kraft gesetzt.
2. Das Kartenregelwerk der OIK wird außer Kraft gesetzt.
3. Anstelle von Geschäftsordnung und Kartenregelwerk tritt folgende Grundordnung der OIK in Kraft:
Eine von mir begründete und kommentierte Version findet sich hier.
Ein vorläufiger (!) Kartenentwurf ist hier einzusehen.
Der angedachte Bewertungsbogen findet sich hier.
1. Die Geschäftsordnung der OIK wird außer Kraft gesetzt.
2. Das Kartenregelwerk der OIK wird außer Kraft gesetzt.
3. Anstelle von Geschäftsordnung und Kartenregelwerk tritt folgende Grundordnung der OIK in Kraft:
Zitat:Abschnitt I - Die OIK
§1) Aufgabe der OIK ist ausschließlich die Erstellung und Pflege einer internationalen Gesamtkarte.
§2) Sitz der OIK ist in Arcor City, Großherzogtum Arcor.
Abschnitt II - Das Direktorium
§3) Das Direktorium der OIK besteht aus dem Direktor der OIK, dem Direktor für Kartographie und dem Vizedirektor der OIK. Das Direktorium sorgt für den ordnungsgemäßen Betrieb der OIK und entscheidet mit einfacher Mehrheit bei Fragen, die durch das Regelwerk der OIK nicht abgedeckt werden.
§4) Der Direktor der OIK steht dem Direktorium vor, administriert das Forum und übt gemeinsam mit dem Rest des Direktoriums das Hausrecht in diesem aus und leitet Wahlen und Abstimmungen. Der Direktor der OIK kann gegen Beschlüsse der Vollversammlung Veto einlegen, das allerdings von der Vollversammlung mittels 2/3-Mehrheit überstimmt werden kann.
§5) Dem Direktor für Kartographie obliegt die Erstellung und Pflege der Karte, die Aktualisierung der Liste der Delegierten sowie die gemeinsame Ausübung des Hausrechts im Forum.
§6) Dem Vizedirektor der OIK obliegt die Bearbeitung von Kartenanträgen, die Aktualisierung der Liste der Mitglieder der Aufnahmekommission sowie die gemeinsame Ausübung des Hausrechts im Forum.
§7) In besonderen Fällen, z.B. bei Abwesenheit, können die Mitglieder des Direktoriums ihre Kompetenzen an andere Direktoriumsmitglieder delegieren. Eine Ausnahme bildet das Veto des Direktors der OIK, das nicht delegiert werden kann.
§8) Die Mitglieder des Direktoriums werden in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl für eine Dauer von sechs Monaten mit absoluter Mehrheit von den Delegierten der Mitgliedsstaaten gewählt.
§9) Die Wahl aller Mitglieder des Direktoriums erfolgt dabei nicht gleichzeitig, sondern in der Reihenfolge Direktor der OIK - Direktor für Kartographie - Vizedirektor der OIK jeweils im Abstand von zwei Monaten versetzt.
§10) Wählbar ist jeder Bürger eines der Mitgliedsstaaten, es gilt allerdings §46. Die Wiederwahl ist zulässig.
§11) Ein Mitglied des Direktoriums kann nur dann von seinem Amt abgesetzt werden, wenn mindestens fünf Delegierte einen Antrag auf Amtsenthebung stellen und gleichzeitig mit der Abwahl des Amtsinhabers ein neuer, durch die Antragsteller vorgeschlagener Amtsinhaber mit einfacher Mehrheit durch die Delegierten gewählt wird.
§12) Das Direktorium gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt III - Die Aufnahmekommission
§13) Die Aufnahmekommission besteht aus dem Direktorium der OIK sowie zwei Delegierten der Mitgliedsstaaten; ihre Aufgabe ist es, die Qualität von Staaten, die einen Antrag auf Eintragung stellen, zu prüfen.
§14) Die beiden Mitglieder der Aufnahmekommission, die nicht dem Direktorium entstammen, werden im Rotationsverfahren alle zwei Monate eingesetzt, wobei jeder Mitgliedsstaat einmal zum Zuge kommen muß.
§15) Die Reihenfolge der Rotationsmitglieder wird durch eine Liste festgelegt, auf der alle Mitgliedsstaaten der OIK absteigend nach der Dauer ihrer Mitgliedschaft verzeichnet sind. Neumitglieder werden dieser Liste hinten angestellt, können allerdings frühestens nach zwei Monaten einen Delegierten in die Aufnahmekommission entsenden. Kamen alle Mitgliedsstaaten einmal zum Zuge, beginnt die Liste von vorn.
§16) Bei Staaten, die gleich lange Mitglied der OIK sind, wird die Position in der Liste alphabetisch, anhand des Anfangsbuchstaben des Staates, festgelegt.
§17) Jedes Mitglied der Aufnahmekommission bewertet einen antragstellenden Staat auf Grundlage eines vordefinierten Bewertungsbogens; ist das arithmetische Mittel aller Bewertungsergebnisse gleich oder größer als 21 Punkte, so kann der bewertete Staat auf der Karte eingetragen werden.
§18) Auf Antrag von zwei oder mehr Mitgliedern der Aufnahmekommission kann die Bewertung durch die Aufnahmekommission angefochten werden. In diesem Falle erfolgt eine erneute, bindende Bewertung durch die Schiedskommission.
§19) Die Aufnahmekommission gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt IV - Die Schiedskommission
§20) Die Schiedskommission besteht aus je zwei Abgesandten der vier ältesten Mitglieder der OIK.
Alternativ:
§20) Die Schiedskommission besteht aus vier Mitgliedern, die auf Lebenszeit mit absoluter Mehrheit gewählt werden. Bei Tod oder Rücktritt eines Mitgliedes der Schiedskommission wird der freiwerdende Platz nach dem gleichen Wahlmodus neu besetzt.
§21) Die Schiedskommission wird ausschließlich bei Einberufung durch die Aufnahmekommission nach §18 aktiv.
§22) Die Schiedskommission gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt V - Die Vollversammlung
§23) Jedes Mitgliedsland der OIK bestimmt einen Delegierten, der die Interessen des Landes bei der OIK vertritt.
§24) Die Vollversammlung der OIK besteht aus allen Delegierten der Mitgliedsstaaten.
§25) Die Vollversammlung der OIK entscheidet mit absoluter Mehrheit über:
- Änderungen des Regelwerkes der OIK - es gilt allerdings §48.
- Änderungen der Geschäftsordnung der Vollversammlung der OIK.
§26) Ein Wechsel des Delegierten eines Mitgliedslandes ist jederzeit unter Vorzeigen eines geeigneten Legitimationsnachweises möglich, allerdings nicht während laufender, geheimer Wahlen.
§27) Über die Validität eines Legitimationsnachweises entscheidet im Zweifelsfalle das Direktorium mit einfacher Mehrheit.
§28) Die Vollversammlung gibt sich selbst mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung.
Abschnitt VI - Die Karte
§29)
- a) Die Karte der OIK liegt in abstandsgetreuer Zylinderprojektion mit längengetreuem Äquator vor.
- b) Sollte eine andere Projektionsart gewählt werden, so sind nur derartige Projektionen zulässig, die die gesamte Karte als Kugel abbilden.
§30) Die Karte ist mit einem Netz aus Längen- und Breitengeraden versehen, die Planquadrate mit einer Seitenlänge von 60 Pixeln zwecks Rasterung bilden.
§31) Ein Pixel auf der Karte entspricht 144 km².
§32) Die Karte ist weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung erweiterbar.
§33) Alle Planquadrate, die nur aus Wasserfläche bestehen, sind zur Besiedelung gesperrt. Veränderungen der Küstenlinien können bei der Eintragung vorgenommen werden, es gilt allerdings §39.
Abschnitt VII - Eintragungen und Änderungen an der Karte
§34) Jede Nation, die sich ausdrücklich zur Virtualität bekennt, kann in die Karte der OIK eingetragen werden, sofern sie die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt.
§35) Reservierungen und Eintragungen sind nur auf freien Flächen zulässig. Auf Beschluß der Vollversammlung (mit einfacher Mehrheit) können bestimmte Planquadrate, gleich ob Land- oder Wasserfläche, für Reservierungen und Eintragungen ge- und entsperrt werden.
§36) Befindet sich eine Nation im Aufbau, so ist ein Antrag auf Reservierung möglich.
a) Für diesen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 60 Tagen, i.e. im eigenen Forum.
- Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz.
b) Ein Antrag auf Gebietsreservierung muß folgende Informationen enthalten:
- Voller Name der Nation,
- Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
- URL zum Forum,
- URL zur Website,
- Email-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
- Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes.
c) Folgt einen Reservierungsantrag innerhalb von 40 Tagen kein Antrag auf Eintragung, so verfällt die Reservierung.
§37) Zur endgültigen Eintragung auf die Karte der OIK muß ein Antrag auf Eintragung gestellt werden.
a) Für diesen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Interne, kontinuierliche Aktivität von mindestens 90 Tagen, i.e. im eigenen Forum.
- Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
- Eine Bewertung von mindestens 21 Punkten durch die Aufnahmekommission.
- Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten.
b) Ein Antrag auf Eintragung muß folgende Informationen enthalten:
- Voller Name der Nation,
- Kurzname, der auf der Karte eingetragen werden soll,
- URL zum Forum,
- URL zur Website,
- Email-Adresse eines für den Antrag zuständigen Ansprechpartners,
- Kartenausschnitt (von der Gesamtkarte, unskaliert) mit der genauen Größe und Position des gewünschten Staatsgebietes,
- Eine vollständige Liste aller Vetonationen.
§38) Ein Staat kann die Form seines Gebietes modifizieren – i. e. vergrößern, verkleinern oder in der Form ändern. In diesem Falle genießt zusätzlich zu den Anrainerstaaten das Direktorium Vetorecht.
Folgende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein:
- Mitgliedschaft in der OIK von 120 Tagen oder mehr.
- Vorhandensein einer Website mit klarem Bekenntnis zur Virtualität sowie allgemeinen Landesinformationen, i.e. eine vom Forum separate Webpräsenz. Einträge in Lexika jeglicher Art können hier nicht als Ersatz herangezogen werden.
- Keine gültigen Vetos der Anrainerstaaten und vom Direktorium.
§39) Bei einem Antrag auf Eintragung oder Gebietserweiterung genießen alle Staaten, die eine gemeinsame Grenze mit dem Antragsteller bekämen oder deren Territorium im selben Planquadrat wie das des Antragstellers liegt, Vetorecht.
a) Ein Veto muß nachvollziehbar und schlüssig begründet werden. Als Vetogrund gelten Inkompatibilitäten in der Ausgestaltung des Antragstellers und Nicht-Information der Vetomacht; persönlich oder politisch motivierte Vetos sind unzulässig. Über die Stichhaltigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium mit einfacher Mehrheit.
b) Ein Veto ist nach Eröffnung des Eintragungsverfahrens innerhalb von 168 Stunden bei der OIK einzureichen.
c) Wurde ein gültiges Veto eingelegt, so wird das Eintragungsverfahren unterbrochen, bis das Veto zurückgezogen wurde. Dem Antragsteller steht es allerdings frei, den Eintragungsantrag zu stornieren.
d) Ändert ein Staat seine Ausgestaltung nach der Eintragung, so können alle Staaten, die nach §39 bei Eintragung ein Vetorecht besessen hätten, Veto gegen diese Ausgestaltungsänderung einlegen. In diesem Falle wird der entsprechende Staat nach §43 inaktiviert und nach 30 Tagen gelöscht, sollte die Ausgestaltungsänderung nicht widerrufen oder passend abgeändert worden sein.
§40) Zwei oder mehr Staaten können ihr Staatsgebiet zusammenschließen, sofern alle betroffenen Staaten, i.e. diejenigen, die sich zusammenschließen wollen, dem ausdrücklich bei der OIK zustimmen. Erforderlich ist hierzu ferner, daß alle Staaten sechs Monate oder länger Mitglied der OIK sind.
§41) Ebenso kann ein Staat Teile seines Staatsgebietes an einen anderen Staat abtreten, sofern beide Staaten dem ausdrücklich bei der OIK zustimmen und sechs Monate oder länger Mitglied der OIK sind.
Abschnitt VIII – Übergangsbestimmung die Karte betreffend
§42) Zusammenhängende Landmassen, seien dies Inseln oder Kontinente, können dergestalt skaliert und positioniert werden, daß eine maßstabsgetreue Abbildung auf der Karte unter Berücksichtigung der betroffenen Staaten möglich ist.
Abschnitt IX - Löschung von der Karte
§43) Ein Staat kann bei längerer Inaktivität oder auf eigenen Wunsch gelöscht werden.
a) Bei erstgenannter Möglichkeit hat die Vollversammlung der OIK mit einer Mehrheit von 2/3 die Inaktivität oder die beendete Simulation auf der Karte der OIK des betroffenen Staates auf Anrufung durch einen Delegierten festzustellen.
b) Bei zweitgenannter Möglichkeit ist bei der OIK ein Antrag auf Löschung durch den Delegierten des entsprechenden Staates zu stellen.
c) In beiden Fällen wird der entsprechende Staat nicht sofort gelöscht, sondern zunächst inaktiviert. Innerhalb einer Frist von 30 Tagen kann der Löschung von Seiten des entsprechenden Staates widersprochen werden, ansonsten erfolgt die Löschung von der Karte.
§44) Beantragt ein Kontinenalstaat seine Löschung, so wird lediglich das Staatsgebiet gelöscht; beantragt ein Staat, der als Insel eingetragen wurde, seine Löschung, so kann auf dessen Wunsch die Landmasse der Insel mitgelöscht werden.
§45) Eine Löschung aus anderen als den in §43 angeführten Gründen ist unzulässig.
Abschnitt X - Schlußbestimmungen
§46) Jede reale Person kann nur unter einem Pseudonym Ämter in der OIK bekleiden. Bei Verstoß gegen diese Regel werden alle Pseudonyme der betreffenden Person sofort durch das Direktorium ihrer Ämter in der OIK enthoben.
§47) Plagiatismus wird nicht geduldet. Anträge, gleich ob diese auf Reservierung oder Eintragung abzielen, haben durch das Direktorium abgelehnt zu werden, sofern diese durch einen Staat gestellt werden, dessen Name oder Konzept offensichtlich von einem anderen Staat kopiert wurde oder die der heimtückischen Schädigung eines anderen Staates dienen.
§48) Folgende Paragraphen des Regelwerkes der OIK sind nur mit einer 3/4-Mehrheit der Vollversammlung zu ändern: §§1-6, §§ 29-32, §36a, §37a, §39d, §46 und §48.
§49) Jeder auf der Karte der OIK eingetragene Staat verzichtet darauf, Rechtsansprüche auf aus seiner Eintragung resultierenden Umrisse oder Küstenlinien zu erheben.
Eine von mir begründete und kommentierte Version findet sich hier.
Ein vorläufiger (!) Kartenentwurf ist hier einzusehen.
Der angedachte Bewertungsbogen findet sich hier.

