21.08.2007, 18:34
Auf der Grundlage meiner zurückliegenden Erfahrungen betreffend den Umgang mit dem Vetorecht und dem Umgang mit Entscheidungen des Direktoriums zum Vetorecht möchte ich folgende Änderungen des Kartenregelwerks zu diesem Problem vorschlagen
Änderungen des Kartenregelwerks:
Begründung:
Trotzdem ich einem Vetorecht grundsätzlich skeptisch gegenüber stehe, muss ich dessen Existenz und Praktizierung in der OIK akzeptieren. Wie ich selbst schon erleben musste, sind Entscheidungen für oder gegen ein Veto einerseits natürlich nicht von einem gewissen Grad an Subjektivität zu befreien. Andererseits obliegt es derzeit ausschließlich dem Direktorium (und damit im Zweifelsfalle gerade mal 2 Personen) über die Stichhaltigkeit, Zulässigkeit und Gültigkeit eines Vetos zu entscheiden. Und so objektiv jeder beteiligte Direktor sicherlich sein möchte, werden solche Entscheidungen immer streitbar sein.
Mit der vorgelegten Neuregelung möchte ich die Entscheidungsverantwortung des Direktoriums auf den eher formellen Teil beim Vetorecht begrenzen und die inhaltliche Auseinandersetzung und Entscheidung einer etwas größeren Gruppe von Mitgliedern der OIK übertragen. Vetoentscheidungen dem gesamten Beirat zu übertragen halte ich jedoch für falsch, da dort dann Mitglieder über Eintragungen und Gebietserweiterungen mit zu entscheiden haben, welche von diesen Eintragungen überhaupt nicht betroffen sind, weil sie ihren Kartenplatz am "anderen Ende der Welt" haben.
Über eine Eintragung sollten doch eher unmittelbar oder vielleicht auch mittelbar betroffene Staaten entscheiden. Das könnten natürlich einfach nur die reinen Vetostaaten sein, doch da scheinen mir die Entscheidungen auf eine zu kleine Gruppe übertragen zu werden. Daher möchte ich einen "erweiterten Vetobereich" vorschlagen. Dort sind dann Staaten in die Entscheidung über ein Veto involviert, die wegen ihrer geographischen Lage von einer Eintragung zumindest indirekt betroffen sein können. Diese sollten dann mehrheitlich in der Lage sein, endgültig über ein Veto zu entscheiden und damit eine Eintragung zuzulassen oder abzulehnen. Eine derartige Entscheidungsfindung ist meiner Meinungn nach geeignet, in verschiedenen Regionen der Karte eher zusammen passende Staaten anzusiedeln (egal ob kulturell, gesellschaftlich oder topographisch) und gleichzeitig die Verhinderung von Kartenansiedlungen durch einzelne Staaten wenigstens zu erschweren.
Im Einzelnen ist die Änderung des § 4 Absatz 3 eine redaktionelle Anpassung an den zu ändernden § 7.
In § 7 Absatz 7 wird die Entscheidungsbefugnis des Direktoriums auf die formelle Prüfung eines Vetos eingeschränkt und inhaltliche Überprüfungen und Entscheidungen werden ausgeschlossen.
Die Frist von 14 Tagen im Absatz 8 sollte ausreichend sein, da bei einer Entscheidung im Beirat noch eine 14-tägige Diskussionsfrist vor einer Abstimmung nach Artikel 5 Absatz 2 GO vorgeschrieben ist. So bleiben bis zu einer Abstimmung 4 Wochen um ein Veto vielleicht doch noch aus der Welt zu schaffen.
Der erweiterte Vetobereich im Absatz 9 sollte den Vetobereich um ein weiteres Planquadrat in alle Richtungen erweitern. Alternativ könnten dies auch 2 Planquadrate sein.
Die Regelungen im Absatz 10 sind einerseits verfahrenstechnischer Art und andererseits schränken sie die "Diskussionswut" vielleicht etwas ein. Es geht in der Abstimmung am Ende nur um Ja oder Nein zum Veto. Eine Änderung der Gründe oder ähnliches ist ausgeschlossen. So werden Vetoberechtigte gezwungen, die Vetobegründungen doch so genau und stichhaltig zu formulieren, dass die Abstimmenden vollständig davon überzeugt werden.
Änderungen des Kartenregelwerks:
Zitat:§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung mit der Ausnahme, dass alle nach § 7 Absatz 2 vetoberechtigten Staaten nachweislich und öffentlich über die Antragstellung zu informieren sind.
Zitat:§ 7 wird wie folgt neu gefasst:
§ 7 Vetorecht
1. Ein Vetorecht besteht gegen Eintragungen nach §3 Absatz 3 Punkt b) und Gebietserweiterungen nach § 6 Absatz 1 und kann diese verhindern.
2. Vetoberechtigt sind die Staaten, welche ein bereits eingetragenes Gebiet im Vetobereich besitzen. Vetos können nur von legitimierten und angemeldeten Delegierten der vetoberechtigten Staaten eingelegt werden.
3. Der Vetobereich umfasst alle Planquadrate, in welchen neu einzutragende Gebiete liegen, sowie alle horizontal, vertikal und diagonal direkt an diese grenzenden Planquadrate.
4. Neben den vetoberechtigten Staaten besitzt das Direktorium ein eigenes Vetorecht.
5. Vetos sind innerhalb der Vetofrist einzulegen. Diese beträgt 168 Stunden (7 Tage) und wird nach Feststellung der Gültigkeit eines Antrags auf Eintragung oder Gebietserweiterung vom zuständigen Mitglied des Direktoriums festgelegt und bekannt gegeben.
6. Vetos sind von den vetoberechtigten Staaten oder dem Direktorium nachvollziehbar zu begründen. Sie dürfen weder politisch noch persönlich motiviert sein. Die Kopplung der Rücknahme von Vetos an vetofremde Bedingungen ist unzulässig. Vetos, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind ungültig.
7. Über die Vetoberechtigung, den Vetobereich, die Einhaltung der Vetofrist und die Ungültigkeit eines Vetos entscheidet abschließend und für alle Beteiligten bindend das Direktorium. Eine auf inhaltlicher Wertung beruhende Entscheidung über ein Veto steht dem Direktorium nicht zu.
8. Über die Gültigkeit eingelegter Vetos, welche innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Vetofrist nicht auf der Grundlage einer Einigung zurückgenommen werden, entscheiden mehrheitlich die Staaten, welche ein bereits eingetragenes Gebiet im erweiterten Vetobereichs besitzen.
9. Der erweiterte Vetobereich umfasst den Vetobereich nach Absatz 3 sowie alle horizontal, vertikal und diagonal direkt an diesen grenzenden Planquadrate. [alternativ: Der erweiterte Vetobereich ist der um jeweil 2 weitere Planquadrate in horizontaler, vertikaler und diagonaler Richtung erveiterte Vetobereich nach Absatz 3.]
10. Die Entscheidung nach Absatz 7 erfolgt durch Abstimmung der Staaten mit bereits eingetragenen Gebieten im erweiterten Vetobereich im Beirat. Die Diskussionsvorlage und den Abstimmungsantrag nach Artikel 5 der Geschäftsordnung hat der Exekutivdirektor einzubringen. Er hat dem Antrag eine Stellungnahme des Direktoriums sowie die Aufstellung der zu dieser Abstimmung stimmberechtigten Beiratsmitglieder beizufügen. Die Entscheidung kann nur die Zurückweisung eines Vetos oder dessen weitere Gültigkeit und damit das endgültige Scheitern des Antrags auf Eintragung oder Gebietserweiterung umfassen. Alternative Fragestellungen sind unzulässig
Begründung:
Trotzdem ich einem Vetorecht grundsätzlich skeptisch gegenüber stehe, muss ich dessen Existenz und Praktizierung in der OIK akzeptieren. Wie ich selbst schon erleben musste, sind Entscheidungen für oder gegen ein Veto einerseits natürlich nicht von einem gewissen Grad an Subjektivität zu befreien. Andererseits obliegt es derzeit ausschließlich dem Direktorium (und damit im Zweifelsfalle gerade mal 2 Personen) über die Stichhaltigkeit, Zulässigkeit und Gültigkeit eines Vetos zu entscheiden. Und so objektiv jeder beteiligte Direktor sicherlich sein möchte, werden solche Entscheidungen immer streitbar sein.
Mit der vorgelegten Neuregelung möchte ich die Entscheidungsverantwortung des Direktoriums auf den eher formellen Teil beim Vetorecht begrenzen und die inhaltliche Auseinandersetzung und Entscheidung einer etwas größeren Gruppe von Mitgliedern der OIK übertragen. Vetoentscheidungen dem gesamten Beirat zu übertragen halte ich jedoch für falsch, da dort dann Mitglieder über Eintragungen und Gebietserweiterungen mit zu entscheiden haben, welche von diesen Eintragungen überhaupt nicht betroffen sind, weil sie ihren Kartenplatz am "anderen Ende der Welt" haben.
Über eine Eintragung sollten doch eher unmittelbar oder vielleicht auch mittelbar betroffene Staaten entscheiden. Das könnten natürlich einfach nur die reinen Vetostaaten sein, doch da scheinen mir die Entscheidungen auf eine zu kleine Gruppe übertragen zu werden. Daher möchte ich einen "erweiterten Vetobereich" vorschlagen. Dort sind dann Staaten in die Entscheidung über ein Veto involviert, die wegen ihrer geographischen Lage von einer Eintragung zumindest indirekt betroffen sein können. Diese sollten dann mehrheitlich in der Lage sein, endgültig über ein Veto zu entscheiden und damit eine Eintragung zuzulassen oder abzulehnen. Eine derartige Entscheidungsfindung ist meiner Meinungn nach geeignet, in verschiedenen Regionen der Karte eher zusammen passende Staaten anzusiedeln (egal ob kulturell, gesellschaftlich oder topographisch) und gleichzeitig die Verhinderung von Kartenansiedlungen durch einzelne Staaten wenigstens zu erschweren.
Im Einzelnen ist die Änderung des § 4 Absatz 3 eine redaktionelle Anpassung an den zu ändernden § 7.
In § 7 Absatz 7 wird die Entscheidungsbefugnis des Direktoriums auf die formelle Prüfung eines Vetos eingeschränkt und inhaltliche Überprüfungen und Entscheidungen werden ausgeschlossen.
Die Frist von 14 Tagen im Absatz 8 sollte ausreichend sein, da bei einer Entscheidung im Beirat noch eine 14-tägige Diskussionsfrist vor einer Abstimmung nach Artikel 5 Absatz 2 GO vorgeschrieben ist. So bleiben bis zu einer Abstimmung 4 Wochen um ein Veto vielleicht doch noch aus der Welt zu schaffen.
Der erweiterte Vetobereich im Absatz 9 sollte den Vetobereich um ein weiteres Planquadrat in alle Richtungen erweitern. Alternativ könnten dies auch 2 Planquadrate sein.
Die Regelungen im Absatz 10 sind einerseits verfahrenstechnischer Art und andererseits schränken sie die "Diskussionswut" vielleicht etwas ein. Es geht in der Abstimmung am Ende nur um Ja oder Nein zum Veto. Eine Änderung der Gründe oder ähnliches ist ausgeschlossen. So werden Vetoberechtigte gezwungen, die Vetobegründungen doch so genau und stichhaltig zu formulieren, dass die Abstimmenden vollständig davon überzeugt werden.

