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[Antrag] Einfügung einer Regelung betreffend Gebietsteilungen
#1
Ich beantrage im Namen des Freistaates Korland diesen Vorschlag zur Abstimmmung zu stellen, um untenstehende Regelungen in das Regelwerk der OIK einzufügen und verweise im übrigen hierauf.

Zitat:§ 6a Gebietsteilungen

1. Gebietsteilungen sind dann möglich, wenn ein bestehender in die Karte der OIK eingetragener Staat in mehrere Teilstaaten zerfällt, bzw. ein oder mehrere Staaten sich davon abspalten. Grundsätzlich besteht hinsichtlich eines solchen Teilungswunsches kein Vetorecht nach §7.

2. Vetorecht nach §7 besteht abweichend von (1) in den Fällen, wo die Ausgestaltung eines Teilstaates nach der Teilung bzw. Abspaltung erheblich verändert wurde. In diesen Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, alle vetoberechtigten Staaten darüber in Kenntnis zu setzen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Unterrichtung obliegt im Zweifelsfalle dem Direktorium der OIK.

3. Eine solche Teilung ist nicht möglich:
a) Sofern auch nur ein Teilstaat während des Zeitpunktes der Antragstellung weder über ein eigenes Forum verfügt, noch an einem Forum angemessen Teil hat.
b)Wenn nicht das Einverständnis des Hauptverantwortlichen für den ursprünglichen Staat vorliegt, sofern es einen solchen gibt.
c)In Ländern, in denen alle Entscheidungen für gewöhnlich demokratisch durch die Spieler getroffen werden, die Mehrheit der Spieler diese Teilung ablehnt.
d)Wenn kein erkennbarer Grund für eine solche Teilung bzw. Abspaltung besteht, weil sie sich aus der Simulation nicht herleiten läßt.


Bei §4 Antragstellung einzufügen

3a) Der Antrag auf Gebietsteilung ist plausibel darzulegen und so zu gestalten, daß es ohne größeren Aufwand möglich ist, die in §6a 2 und3 genannten Bedingungen nachzuprüfen. Darüberhinaus muß er enthalten:
a) Einen Kartenausschnitt, der die neuen Grenzen erkennen läßt
b) Die vollen Namen aller Teilstaaten
c) Links zu den Foren und ggf. Homepages aller Teilstaaten
d) Die Ansprechpartner in den einzelnen Ländern
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#2
Zitat:Original von Wernher Graf von Perleburg
Bei $4 Antragstellung einzufügen

Ich finde es nicht gut, daß man 4 Dollar für so einen Antrag bezahlen soll. Viele Nationen haben ganz andere Währungen.
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#3
Da hat der Schriftsetzer wohl geschlafen, aber Sie sind anscheinend der Erste der es merkt, ich habe gerade ein neues Dokument herbeigeschafft.
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#4
Sehr geehrter Herr von Perleburg, leider sehe ich mich nicht in der Lage, Ihren Antrag bereits zur Abstimmung zu stellen. Die nach § 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung erforderliche Diskussion im Beirat fand bisher noch nicht statt.

2. Vor dem Antrag auf eine Abstimmungen im Beirat ist den Delegierten mindestens 14 Tage Gelegenheit zu geben, zum Thema über welches abgestimmt werden soll in einem separaten Thread im Beiratsbereich zu diskutieren. Die Diskussion wird mit Beginn der Abstimmung beendet.

Ich werde daher den Antrag zuerst im Beirat zur Diskussion stellen.
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#5
Aber wieso das denn, Monsieur Saxburger? Das sind doch alles keine festen Regeln, sondern nur unverbindliche Empfehlungen, wie Sie selbst sagten ...
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#6
Ich danke.
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#7
Nach der hier abgehaltenen hinreichend langen Diskussion im Beirat der OIK, bitte ich nun darum, diese Regelung zur Abstimmung zu stellen.


Zitat:§4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

4. Der Antrag auf Gebietsteilung ist plausibel darzulegen und so zu gestalten, daß es ohne größeren Aufwand möglich ist, die in §6a Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nachzuprüfen. Darüberhinaus muß er enthalten:
a) Einen Kartenausschnitt, der die neuen Grenzen erkennen läßt
b) Die vollen Namen aller Teilstaaten
c) Links zu den Foren und ggf. Homepages aller Teilstaaten
d) Die Ansprechpartner in den einzelnen Ländern

§4 Absatz 5 wird auf der Grundlage des bisherigen Absatz 4 wie folgt neu gefasst:

5. Unvollständige Anträge sind ungültig.

Nach §6 wird folgender neuer §6a eingefügt:

§6a Gebietsteilungen

1. Gebietsteilungen sind dann möglich, wenn ein bestehender in die Karte der OIK eingetragener Staat in mehrere Teilstaaten zerfällt, bzw. ein oder mehrere Staaten sich davon abspalten. Grundsätzlich besteht hinsichtlich eines solchen Teilungswunsches kein Vetorecht nach §7.
2. Vetorecht nach §7 besteht abweichend von Absatz 1 in den Fällen, wo die Ausgestaltung eines Teilstaates nach der Teilung bzw. Abspaltung erheblich verändert wurde. In diesen Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, alle vetoberechtigten Staaten darüber in Kenntnis zu setzen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Unterrichtung obliegt im Zweifelsfalle dem Direktorium der OIK.
3. Eine solche Teilung ist nicht möglich:
a) Sofern auch nur ein Teilstaat während des Zeitpunktes der Antragstellung weder über ein eigenes Forum verfügt, noch an einem Forum angemessen Teil hat.
b)Wenn nicht das Einverständnis des Hauptverantwortlichen für den ursprünglichen Staat vorliegt, sofern es einen solchen gibt.
c)In Ländern, in denen alle Entscheidungen für gewöhnlich demokratisch durch die Spieler getroffen werden, die Mehrheit der Spieler diese Teilung ablehnt.
d)Wenn kein erkennbarer Grund für eine solche Teilung bzw. Abspaltung besteht, weil sie sich aus der Simulation nicht herleiten läßt.
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