24.06.2006, 12:02
Ein Vorschlag für das Regelwerk, in Verbindung mit der Geschäftsordnung zu sehen. Das Regelwerk für die Vorwahlen würde damit entfallen.
Zitat:Regelwerk
Präambel
Das nachstehende Regelwerk ist keinesfalls als Schickane oder Einschränkung zu sehen, sondern stellt eine allgemeine Grundlage für ein gemeinsames Miteinander dar. So ist es auch nötig, diese Regelungen vor einer Aushöhlung oder willkürlichen Entscheidungen getreu dem Motto "Was nicht verboten ist, ist erlaubt." zu schützen. Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden. Sollten diese Möglichkeiten in einem Einzelfall nicht ausreichen, steht es jedem frei, einen Antrag auf Änderung des Regelwerks zu stellen.
Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss der auf der Karte verzeichneten Mikronationen und regelt die Einzeichnung der Staaten in die internationale Karte.
§1
Diese Regeln gelten verbindlich für die Eintragung und die Bearbeitung der Gesamtkarte.
§2 Die Karte
1. Die Karte wird in Planquadraten gerastert. Die Rastergröße wird durch Beschluss der Beiratsstaaten auf Vorschlag des Vizedirektors
für Kartographie festgelegt.
2. Der Rasterursprung wird besonders gekennzeichnet. Die Quadrate werden durch einen Code bestehend aus Buchstaben und Zahlen angesprochen. Dieser besteht aus der waagerechten Komponente (Buchstabe) und einer senkrechten Komponente (Zahl). Die Nummerierung der Quadrate beginnt in der oberen linken Ecke mit den Koordinaten A1 und wird nach rechts bzw. unten fortlaufend weitergeführt.
3. Bei anderer Skalierung der Karte werden die Planquadrate entsprechend mitskaliert, bei Erweiterung der Karte werden neue Planquadrate hinzugefügt. Hierbei sind die Vorschriften des Abs. 2 zu beachten.
§3 Vorrausetzungen für Eintragung in die Karte
1. Grundsätzlich kann jede virtuelle Nation sich dem Kartenprojekt anschließen und einen entsprechenden Antrag auf Eintragung stellen.
2. Es wird in zwei Antragsmöglichkeiten unterschieden:
a) Antrag auf Gebietsreservierung
b) Antrag auf Eintragung
3. Voraussetzung für ein Überprüfen und Bearbeiten eines Antrags sind eine vorhandene Webseite oder ein Forum auf denen allgemeine Informationen sowie Kontaktdaten zu einem Ansprechpartner öffentlich zugänglich sind und ein öffentliches Bekenntnis zur Virtualität auf der Webseite.
a) für einen Antrag auf Gebietsreservierung ist eine nachweisliche Existenz und entsprechende interne Aktivität von 30 Tagen von Nöten.
b) für einen Antrag auf Eintragung ist eine nachweisliche interne Aktivität von 60 Tagen notwendig.
4. Eintragungen in Nationenlistings und reine außenpolitische Aktivität gelten nicht als Nachweis für die Aktivität gem. Regel 3 a), b). Sofern der Nachweis über die interne Aktivität nicht öffentlich zugänglich ist (z.B. Mailgruppen oder geschlossene Foren), ist dem antragprüfenden Direktoriumsmitglied ein Zugang zur Überprüfung zu gewähren. Das antragprüfende Direktoriumsmitglied ist zur Verschwiegenheit über die ihm dabei bekannt gewordenen Sachverhalte verpflichtet.
§4 Antragsstellung
Als Basis für alle Anträge gilt die jeweils aktuellste Version der intermikronationalen Karte der OIK.
1. Anträge auf Gebietsreservierung sind öffentlich im Forum der OIK zu stellen.
2. Der Antrag auf Gebietsreservierung muss folgende Informationen enthalten:
a) voller Name der Nation
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)
c) URL zum Aktivitätsnachweis
d) Name des zuständigen Ansprechpartners
e) eine gültige E-Mail Adresse des Ansprechpartners
f) Kartenausschnitt mit der gewünschten Position sowie der vorläufigen Form und Größe des Antragsgebietes
g) ein zulässiges Staatenkürzel nach § 5
h) eine zulässige Vorwahl nach § 6
3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreserivierung mit der Ausnahme, dass alle Staaten, deren Territorium sich im gewünschten oder im angrenzden Planquadrat erstreckt, vor Antragstellung nachweislich und öffentlich über die geplante Antragsstellung zu informieren sind.
4. Unvollständige Anträge sind ungültig.
§ 5 - Staatenkürzel
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatenkürzel selbst bestimmen.
2. Jedes Staatenkürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.
3. Änderungen des Staatenkürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Staatsnamens möglich.
§ 6 - Vorwahlen
1. Jede Nation kann ihre internationale Vorwahl aus einer Zahl von vorgeschlagenen Möglichkeiten wählen.
2. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staates auf der internationalen Karte.
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,
b) 3 oder 5 für Staaten auf den beiden südlichen Kontinenten,
c) 4 für Staaten im früheren ozeanischen Sektor.
Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig. Ausnahmen aus Zeiten vor dem xx.xx.xxxx können weiterhin bestehen.
3. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Teilnahme am Kartenprojekt entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen.
4. Jede Vorwahl ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.
§7 Karteneintragung
1. Eine Eintragung ist nur auf freien Flächen zulässig. Weiterhin gilt §9.
2. Die Übernahme oder der Zusammenschluß eines Staatsgebietes ist möglich, wenn die beteiligten Staaten dem ausdrücklich zustimmen und die beteiligten Staaten mindestens 2 Monate lang auf der Karte eingetragen sind. Vetos sind in einem solchen Falle nur zulässig, wenn einer der beiden Staaten weniger als 6 Monate auf der Karte eingetragen ist.
3. Eine Eintragung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt. Wenn kein Staat ein Vetorecht besitzt, können die Vertreter der auf der Karte verzeichneten Staaten im OIK-Beirat auf Antrag des einzutragenden Staates eine Ausnahme gestatten.
4. Eine Eintragung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Eintragung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Eintrag eines geteilten Staatsgebietes ist nicht zulässig, wobei Staaten mit einer Verteilung aller zugehörigen Staatsgebiete innerhalb aneinander grenzender Planquadrate als eine Landmasse gewertet werden. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §7 Absatz 2.
§8 Gebietsveränderungen
1. Eine Gebietsveränderung ist nur auf freien oder eigenen Flächen zulässig. Weiterhin gilt §9.
2. Eine Gebietsveränderung ist nur dort zulässig, wo mindestens 1 Staat ein Vetorecht besitzt.
3. Ausgenommen von § 8 Abs. 2 sind Anträge auf Gebietsverkleinerungen. Sie sind auch dort zulässig, wo kein Staat ein Vetorecht besitzt. Das Vetorecht der auf der Karte verzeichneten Staaten im OIK-Beirat nach § 9 bleibt unberührt.
4. Eine Gebietsveränderung kann nicht erfolgen, wenn ein gültiges Veto vorliegt.
5. Eine Gebietserweiterung in gesperrte Planquadrate ist nicht gültig.
6. Ein Gebietsveränderung eines Staatsgebietes ist nur alle zwei Monate einmal zulässig. Eine Erweiterung in den ersten drei Monaten ist ebenfalls nicht zulässig. Hiervon unberührt bleiben Zusammenschlüsse von Staatsgebieten nach §7 Absatz 2.
§9 Vetorecht
1. Staaten, deren Territorium im selben Planquadrat wie das des Antragstellers oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal angrenzenden Planquadrat liegt, besitzen bei Eintragungen und Gebietsveränderungen nach §8 Absatz 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzen die auf der Karte verzeichneten Staaten im OIK-Beirat ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Nach Feststellung der Gültigkeit eines Antrages leitet das Direktorium das Eintragungsverfahren ein. Das Eintragungsverfahren dauert grundsätzlich 168 Stunden (7 Tagen). Ein Veto muss innerhalb des Eintragungsverfahrens schriftlich im Thread des Eintragungsverfahrens erfolgen. Wird von einem Vertretern eines auf der Karte verzeichneten Staates, der nicht vetoberechtigt ist, ein Antrag zur Erteilung eines Vetos durch die auf der Karte verzeichneten Staaten eingebracht, ist das Eintragungsverfahren zu unterbrechen bis die auf der Karte verzeichneten Staaten im OIK-Beirat über den Antrag abgestimmt haben. Das Entscheidungsrecht des Direktoriums über Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zuverlässigkeit des Vetos der auf der Karte verzeichneten Staaten nach §9 Abs. 3 bleibt unberührt.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Die auf der Karte verzeichneten Staaten dürfen im Falle der Erweiterung im OIK-Beirat ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.
§10 Löschung von der Karte
1. Ein Staat wird gelöscht, wenn
a) er nicht spätestens 60 Tage nach der Kartenplatzreservierung einen Antrag auf Eintragung stellt. Die Reservierung entfällt.
b) er im öffentlichen Forum der Abteilung für Kartographie den Wunsch äußert als inaktiv anerkannt zu werden und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
c) aufgrund eines Vorschlages des Direktoriums durch einen Beschluss der Kartennationen mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen seine Inaktivität festgestellt wird und dem nicht innerhalb eines Monats von Seiten des betroffenen Staates widersprochen wird.
2. Unbeschadet von den Abs. 1 b) und 1 c) bleibt hiervon das Recht auf erneute Eintragung durch einen Antrag nach §3 Abs. 3.
3. Eine Löschung durch andere Gründe als die in den Abs. 1. genannten ist unzulässig.
§11 Sperrung von Gebieten für die Besiedlung
1. Die Kartennationen beschließen Sperrungen und Entsperrungen von Gebieten durch einen einfachen Beschluss.
2. Sperrungen ziehen keine automatische Löschung im Gebiet eingetragener MNs mit sich.
3. In einem gesperrten Gebiet ist keine Einzeichnung oder Reservierung möglich.
§12: Änderung des Regelwerks
Eine Änderung des Regelwerks, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §10 1. mit 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, ist unzulässig.
§13: Auflösung der OIK
1. Die OIK kann sich nur dadurch auflösen, das sich in einer Abstimmung der Kartenstaaten kein Staat für den Fortbestand ausspricht.
2. In diesem Fall wird das gesamte Kartenmaterial an die UVNO zur weiteren Pflege übergeben.

