Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
- Antwort: Nach 5,2, da dieser Akt Qualität (versteht das Wort jeder?) eines Zusammenschlusses hat.
Nein, weit und breit nicht. § 5 Nr. 2 behandelt Übernahme und Zusammenschluss.
Übernahme ist der Anschluss eines Staatsgebietes (Übernommener) an ein anderes Staatsgebiet (Übernehmer).
Zusammenschluss ist die Schaffung eines neuen Staatsgebietes unter Beteiligung mehrerer bisheriger Staatsgebiete (Zusammenschließende).
Beiden Varianten ist gemein, dass das Ergebnis des Vorgangs
ein einziges Staatsgebiet ist.
Das ist hier nicht der Fall. Es bestehen weiterhin zwei Staatsgebiete, nämlich Neuenkirchen und Stauffen.
Die Besiedlung steht m.E. dem von mir aufgezeigten Weg keineswegs entgegen. Denn ein Kartenbereich, auf dem kein Staat verzeichnet ist, kann schwerlich besiedelt sein. Oder andersrum gesagt: Aus OIK-Sicht wird mit der Löschung eines Teilstaatsgebiets zugleich die Besiedlung gelöscht. Besiedelte Gebiete, die zu keinem Staat gehören, kann es aus Sicht der OIK nicht geben.
Ohnehin dürfte "besiedelt" nicht im sozialgeografischen (oder einfacher: sim-on) Sinne gemeint sein. Die Vorschrift will verhindern, dass sich ein Staat in ein von einem anderen Staat schon belegtes Gebiet erweitert. Das gilt natürlich auch dann, wenn es sich (im sozialgeografischen Sinn) um unbesiedeltes Staatsgebiet handelt. "Besiedelt" heißt also nichts anderes, als "von einem Staat belegt".
Wird durch die Antragstellung ein Verkleinerungsantrag Stauffens mit einem Erweiterungsantrag Neuenkirchens untrennbar verbunden, dann passiert folgendes:
Das stauffische Staatsgebiet wird verkleinert und die Insel Kypern somit zum staatsfreien (und unbesiedelten) Gebiet. In der nächsten logischen Sekunde wird das Gebiet Neuenkirchens um diese Insel erweitert und somit wieder "besiedelt".
Das alles hat mit der simulierten Besiedlung im sozialgeografischen Sinn nichts zu tun.