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In der Geschäftsordnung wurde die letzte Änderung des §5 der GO modifiziert aufgenommen.
"Allgemein" wurde in Art. 4 Abs. 2 GO gestrichen.
Mußte leider die Geschäftsordnung vom Regelwerk trennen, da sonst der Beitrag zu lang ist.
"Frei" wurde nicht gestrichen.
Es hat mehrere Bedeutungen, neben der Genannten betreffs Kandidatenaufstellung und Werbung und betreffs Behinderung des Delegierten, Folgende:
Im Beirat sind nicht die Delegierten Mitglieder, sondern die entsendenden Mikronationen. Diese sollen in ihrem Abstimmungsverhalten frei handeln, also unbeeinflußt von der OIK oder den militärischen, ökonomischen usw. Drohungen anderer juristischer oder natürlicher Personen.
Der Delegierte ist vergleichbar mit dem Briefträger bei einer Briefwahl, er hat nur die Nachricht zu überbringen. Stimmt er anders ab als beauftragt, so entspricht das dem Briefträger, der den Brief öffnet und das Kreuz woanders setzt und ist nach dem Recht des Mitgliedes zu behandeln.
Die Mutternation ist nicht die dritte Seite, sondern die erste.
Es geht also um die Freiheit erstens des Mitgliedes, zweitens des entsandten Vertreters des Mitgliedes und drittens um die Freiheit der Kandidaten.
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Zitat:Original von Nara
Im Beirat sind nicht die Delegierten Mitglieder, sondern die entsendenden Mikronationen. Diese sollen in ihrem Abstimmungsverhalten frei handeln, also unbeeinflußt von der OIK oder den militärischen, ökonomischen usw. Drohungen anderer juristischer oder natürlicher Personen.
Der Delegierte ist vergleichbar mit dem Briefträger bei einer Briefwahl, er hat nur die Nachricht zu überbringen. Stimmt er anders ab als beauftragt, so entspricht das dem Briefträger, der den Brief öffnet und das Kreuz woanders setzt und ist nach dem Recht des Mitgliedes zu behandeln.
Die Mutternation ist nicht die dritte Seite, sondern die erste.
Es geht also um die Freiheit erstens des Mitgliedes, zweitens des entsandten Vertreters des Mitgliedes und drittens um die Freiheit der Kandidaten.
Ist es Sache der OIK zu klären ob sich der Delegierte daran auch hält?
Oder bleibt die Kontrollfunktion weiterhin beim entsendenden Staat?
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Die OIK kann es gar nicht überprüfen und selbst die betreffende Mikronation kann nur in wenigen Fällen (z. B. wenn ein Kandidat keine Stimme bekommt, obwohl ein Delegierter beauftragt wurde für diesen zu stimmen) Unstimmigkeiten feststellen. Sie muss ihrem Delegierten vertrauen.
Es handelt sich dabei dann um Vertretungsrecht und das ist Sache der einzelnen Mikronationen.
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Da hier seit zwei Wochen keine Beiträge, Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge erstellt wurden, bitte ich das Direktorium um Abstimmung.
Da es sich hierbei um eine Änderung der Geschäftsordnung handelt und daher Enthaltungen wie Nein-Stimmen wirken, möchte ich alle Delegierten, die sich tatsächlich enthalten wollen, bitten der Abstimmung fernzubleiben.
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Hiermit beantrage ich, die laufende Abstimmung zu diesem Punkt wegen Wiederspruch zum geltenden Regelwerk umgehend zu stoppen und in der vorliegenden Form auch nicht mehr zuzulassen.
Begründung: in den Kartenregeln ist geregelt:
Zitat:§10: Änderung der Kartenregeln
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten
Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.
Dies soll durch den Antrag unzulässigerweise geändert werden in:
Zitat:§14 Änderung des Regelwerks
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss des Beirats mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung des Regelwerks, welche eine Löschung von Mikronationen auch aus anderen Gründen als den in §12 Abs. 1. und 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, ist ebenso unzulässig, wie eine inhaltliche Änderung des §14 Abs. 2 des Regelwerkes.
Schon die reine Umnummerierung halte ich für kritisch, aber eine inhaltliche Änderung ist nach geltendem Regelwerk schlicht ausgeschlossen. So ist z.B. §14.1 nicht mehr geschützt und §14.2 auch nicht mehr 100% sondern nur noch "inhaltlich".
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Das Königreich Nöresund unterstützt den Antrag des freiländischen Kollegen - wir sind nach wie vor an das bisherige Regelwerk gebunden, das die Streichung bzw. Änderung untersagt.
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Das sehe ich nicht so. Wenn der Beirat sich ein komplett neues Regelwerk gibt, wurden die Kartenregeln ja nicht geändert, sondern ein komplett neues Werk wurde anstatt des alten genommen. Das ist nicht verboten. Wenn ein Volk sich eine völlig neue Verfassung gibt, ist dies auch zulässig, auch wenn in der Verfassung geregelt ist, dass Verfassungsänderungen nur ein Parlament machen kann.
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Das ist so falsch, denn es fehlt die Rechtsgrundlage, wonach die Abstimmung überhaupt zugelassen werden darf. §10.2 verbietet die Zulassung einer Abstimmung zur Änderung der geschützten Teile der Kartenregeln.
Alles weitere ist nur im Zuge einer Revolution (hier: Neugründung) zu erledigen, nicht aber im Rahmen der bestehenden Ordnung der Organisation.
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Zitat:Original von Dr. Thasco
Das sehe ich nicht so. Wenn der Beirat sich ein komplett neues Regelwerk gibt, wurden die Kartenregeln ja nicht geändert, sondern ein komplett neues Werk wurde anstatt des alten genommen. Das ist nicht verboten. Wenn ein Volk sich eine völlig neue Verfassung gibt, ist dies auch zulässig, auch wenn in der Verfassung geregelt ist, dass Verfassungsänderungen nur ein Parlament machen kann.
Dem schließt sich das Vereinigte Großfürstentum an.
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Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Das ist so falsch, denn es fehlt die Rechtsgrundlage, wonach die Abstimmung überhaupt zugelassen werden darf. §10.2 verbietet die Zulassung einer Abstimmung zur Änderung der geschützten Teile der Kartenregeln.
Alles weitere ist nur im Zuge einer Revolution (hier: Neugründung) zu erledigen, nicht aber im Rahmen der bestehenden Ordnung der Organisation.
Nun, Kollege Goldmann, das sehe ich völlig anders als Sie. Aber wir beide wissen, dass wir zumindest auf diesem Gebiet eben anderer Meinung sind.
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