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Zitat:Original von Christoph Linth
Monsieur Gried, erkennen Sie es an, wir sind KEINE Kulturkarte. Kulturelle Unstimmigkeiten gibt es auf der Karte der OIK einfach nicht.
Sicher doch, deswegen sind ja auch kulturelle Vetos zulässig. Sie lernen es einfach nicht. Wollten Sie nicht eh auf die GF wechseln?
@Saxburger: Ja, um diese Entscheidung bitte ich. Und ich traue Ihnen die Intelligenz durchaus zu. Sie müssen nicht jetzt rhetorisch Krieg führen, wie ich bereits im anderen Thread sagte, hätte es bei jedem sich so verhaltenden Exekutivdirektor die gleiche Reaktion gegeben.
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Zitat:Original von Faantir Gried
Ja, um diese Entscheidung bitte ich.
...
Gut dann stelle ich hier zur Diskussion, ob es nach den derzeitig gültigen Regelungen der Geschäftsordnung und des Kartenregelwerks, insbesondere unter Beachtung der Präambeln zulässig ist, dass
a) eine nicht zu einem Veto gegen eine Karteneintragung berechtigte Nation einen Beschlussantrag stellen kann, welcher das Eintragungsverfahren direkt betrifft.
b) der Beirat eine Entscheidung des Direktoriums nach § 7 Punkt 3. welche gemäß dieser Bestimmung für alle Seiten bindend ist, per Beschluss aufheben kann
(und bei positiver Beantwortung der Frage b) )
c) dass der Beirat grundsätzlich bei konketen Kartenanträgen wirksame Beschlüsse zu diesen Anträgen fassen kann.
Zitat:Original von Faantir Gried
... Und ich traue Ihnen die Intelligenz durchaus zu. Sie müssen nicht jetzt rhetorisch Krieg führen, wie ich bereits im anderen Thread sagte, hätte es bei jedem sich so verhaltenden Exekutivdirektor die gleiche Reaktion gegeben.
Sind Sie sich da ganz sicher? Und welches Verhalten habe ich Ihrer Meinung nach an den Tag gelegt, dass Sie gegen mich und das Direktorium den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erheben? Welche Handlungen konkret sind derart kriminalisierungswürdig.
Wenn Sie hier von "rhetorischem Krieg" sprechen, bin ich mir jedenfalls keiner Schuld bewusst. Dass eine Entscheidung des Direktoriums, welche nicht Ihren Vorstellungen entsprach, bei Ihnen keine Begeisterungsstürme hervorrufen würde, war mir schon klar. Nur dass Sie derart gefrustet sein könnten, dass sie die verbale Missbrauchs-Keule hervorziehen und damit auf das Direktorium und da insbesondere auf meine Person eindreschen würden, hat mich dann doch etwas erstaunt.
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Ich denke, der Beirat kann prinzipiell alle Beschlüsse des Direktoriums aufheben.
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Wir müssen uns darüber im Klaren sein, daß das Direktorium im Falle seiner Entscheidung gegen ein veto sofort den Beirat anrufen wird. Denn jedes Mal, wenn ein Veto abgelehnt wird, wird der Vetostaat beim Beirat gegen die Direktoriumsentscheidung klagen. Im Prinzip brauchen wir dann keinen Direktoriumsentscheid mehr, sondern dann könnte gleich allein der Beirat über ein gültiges Veto entscheiden.
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Zitat:Original von Nr.1
Wir müssen uns darüber im Klaren sein, daß das Direktorium im Falle seiner Entscheidung gegen ein veto sofort den Beirat anrufen wird. Denn jedes Mal, wenn ein Veto abgelehnt wird, wird der Vetostaat beim Beirat gegen die Direktoriumsentscheidung klagen. Im Prinzip brauchen wir dann keinen Direktoriumsentscheid mehr, sondern dann könnte gleich allein der Beirat über ein gültiges Veto entscheiden.
Genau so sehe ich das Problem eben auch. Wenn eine Beiratsentscheidung zu konkreten einzelnen Kartenverfahren möglich und gewollt sein sollte, so müsste dies halt explizit in das Kartenregelwerk aufgenommen werden. Eine Regelung könnte dann bei bestehendem Veto lauten:
"Über die Karteneintragung entscheidet auf Antrag einer vetoberechtigten Nation, des Direktoriums oder der eintragungswilligen Nation der Beirat".
Natürlich kann dann die Entscheidungsmöglichkeit des Direktoriums über die Gültigkeit von Vetos, ja eigentlich auch das eigenständige Vetorecht des Direktoriums entfallen. Konsequenter weise sollte man dann aber zur Vereinfachung gleich den Beirat zum Herren jedes Eintragungsverfahrens machen und Eintragungen mehrheitlich von den Delegierten beschließen lassen. Ob dies jedoch so gewollt war und ist, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Ich denke, der Beirat kann prinzipiell alle Beschlüsse des Direktoriums aufheben.
Entschuldigen Sie, werter Herr Goldmann, dies aus Ihrem Munde zu vernehmen erstaunt mich doch recht stark. Waren Sie mir doch bisher als einer der vehementesten Verfechter der wortgenauen Auslegung des OIK-Regelwerks bekannt.
Ein "prinzipielles" Aufhebungsrecht des Beirats für alle Beschlüsse des Direktoriums, und insbesondere eines Beschlusses, welcher nach § 7 Punkt 3 "für alle Seiten bindend" ist, findet sich im Regelwerk meiner Ansicht nach nicht. Sollte dies doch so sein, bitte ich mit Verweis auf die entsprechende Stelle um Korrektur.
Nach meinem Dafürhalten haben die Väter des Regelwerks mit den beiden Präambeln recht eindeutig festgelegt, dass es keine "prinzipiellen" oder vielleicht "üblichen" Verfahrensregeln oder Rechte gibt, sondern nur die abschließend in Geschäftsordnung und Kartenregelwerk explizit aufgeführten Möglichkeiten. Und da sind weder Beiratsentscheidungen zu einzelnen Kartenverfahren noch ein Aufhebungsrecht des Beirats für Direktoriumsentscheidungen aufgeführt.
Wie schon oft wiederholt und auch in beiden Präambeln aufgeführt, steht es selbstverständlich dem Beirat offen, die Regelungen im Rahmen der einmal festgesetzten Grenzen zu ändern, zu erweitern oder abzuschaffen. Jedoch Entscheidungen zu fällen, die den selbst festgelegten Regelungen widersprechen, steht auch dem Beirat nicht zu.
Man könnte dies vielleicht damit vergleichen, dass ein Parlament versucht, einen einzelnen Beschluss zu fassen, der unter Verstoß gegen ein von ihm selbst verabschiedetes Gesetz oder gar die Verfassung eine im Rahmen ihres Ermessensspielraums gefällte Einzelentscheidung der Exekutive revidieren soll. In jedem demokratisch verfassten Staat gäbe dies einen Aufschrei der Entrüstung wegen Verstoßes gegen die Gewaltenteilung und höchstwahrscheinlich verfassungsrechtliche Probleme. Ich bin mir klar darüber, dass dieser Vergleich nicht vollkommen zutreffend ist, sehe die Sache jedoch von diesem Standpunkt aus.
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Das sind ja alles worst-case Szenarien. Möglich ist ja auch, dass die Parteien eines Antragsverfahrens die Entscheidung schlicht akzeptieren und nach Lösungen suchen. Ich denke nicht, dass z.B. der Vorstoss des Herrn Gried wirklich realistische Chancen im Beirat hat. Das wird dann sogar er nach der x-ten Ablehnung merken. So zumindest meine Hoffnung.
Prinzipiell steht aber der Beirat für mich immer über dem Direktorium, daher meine Einschätzung, dass er letztlich auch die Entscheidung des Direktoriums revidieren kann. Was in der Geschichte der OIK ja auch schon vorgekommen ist, ohne dass heute das Direktorium völlig entmachtet und nutzlos wäre.
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Zitat:Original von Stanislav Goldmann
...
Ich denke nicht, dass z.B. der Vorstoss des Herrn Gried wirklich realistische Chancen im Beirat hat. Das wird dann sogar er nach der x-ten Ablehnung merken. So zumindest meine Hoffnung.
...
Ihre Gedanken und Hoffnungen in allen Ehren Herr Goldmann, diese helfen mir als Exekutivdirektor leider nicht weiter. Ich bin gehalten, das Regelwerk aus Geschäftsordnung und Kartenregelwerk punktgenau (so schreiben es die Präambeln vor) zu befolgen. Und da konnte mich bisher noch keine Ausführung überzeugen, dass der Beirat ein Revisionsrecht für Direktoriumsentscheidungen hat. Unabhängig davon, wie groß die Chancen eines entsprechenden Antrags einzuschätzen sind, fehlt mir einfach die Rechtsgrundlage für den Antrag selbst. Und Sie wissen genau Herr Goldmann, wie groß die Protestwellen im Beirat jedesmal sind, wenn das Direktorium auch nur minimal von den Kartenregeln abweicht.
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
...
Prinzipiell steht aber der Beirat für mich immer über dem Direktorium, daher meine Einschätzung, dass er letztlich auch die Entscheidung des Direktoriums revidieren kann. Was in der Geschichte der OIK ja auch schon vorgekommen ist, ohne dass heute das Direktorium völlig entmachtet und nutzlos wäre.
Es wäre sehr hilfreich für mich, wenn Sie mich einmal auf einen vergleichbaren Präzedenzfall verweisen könnten. Also einen Fall wo der Beirat in einem Karteneintragsverfahren durch Beschluss entschieden hat. Besser wäre noch ein Fall, in welchem der Beirat über eine Vetoentscheidung des Direktoriums selbst entschieden hat. Dann könnte ich die in diesem Zusammenhang geführten Diskussionen und die sich gebildete allgemeine Auffassung dazu möglicherweise nachvollziehen. Für eine Unterstützung Ihrerseits wäre ich Ihnen da sehr dankbar.
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Zitat:Original von Faantir Gried
Und wieso ein nichtvetoberechtigter Staat dies initiert hat, dürfte klar und deutlich aus dem Antrag ersichtlich sein.
Warum dieser nicht-vetoberechtigte Staat die Sache initiiert hat, das ist in der Tat ziemlich deutlich ersichtlich.
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Im Regelwerk ist doch klar festgeschrieben, was das Regelwerk nixt explizit vorsieht ist nicht erlaubt. Von diesem Standpunkt betrachtet wäre ersteinmal zu klären wo die möglichkeit gegeben ist, die Ablehnung eines Vetos revidieren zu lassen. Nach dieser Betrachtung sollte dann feststehen, wie zu verfahren ist.
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Madame, sie nahmen mir die Worte aus dem Munde. Revision oder Kontrolle nicht vorgesehen und damit Ende der Diskussion. Wir haben die Präambel damals nicht ohne Grund geschaffen.
Das Schahtum müsste folglich m.E. einen Antrag auf Änderung der GO und des Kartenregelwerkes stellen.
Dieser Antrag dagegen kann vom Beirat in dieser Form nicht abgestimmt werden. Diskussionen darüber sind davon natürlich nicht berührt.
Einem Antrag, der in den Kartenregelwerken in Ausnahmefällen eine Überprüfung einer Entscheidung des Direktoriums über ein Veto zulässt steht das Royaume jedoch im Grundsatz positiv gegenüber.
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