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Abstimmung: Neues Regelwerk für Vorwahlen/Staatskürzel
#1
ACHTUNG! Diese Abstimmungsvorlage besteht aus 2 Beiträgen.

1. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Neufassung des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel:

Zitat:Regelwerk für internationale Vorwahlen und Staatskürzel

Dieses Regelwerk regelt die Vergabe von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln durch die OIK.

§1 Aufgaben
1. Die OIK führt neben ihrer Karte ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel für Micronationen (nachfolgend Staaten genannt).
2. Die OIK kann dieses Verzeichnis auf Antrag anderen Organisationen oder Unternehmen ohne die Verpflichtung zur Aktualisierung überlassen.
3. Das Verzeichnis wird vom Exekutivdirektor der OIK geführt.

§2 Antragsberechtigte
1. Antragsberechtigt für die Erteilung einer internationalen Vorwahl und ein Staatskürzel sind alle Staaten, unabhängig von einem Eintrag auf der Karte der OIK.
2. Voraussetzung ist die nachweisliche Existenz eines Staats von mindestens 60 Tagen.

§3 Staatskürzel
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich.

§4 Vorwahlen
1. Jeder Staat kann seine internationale Vorwahl unter Beachtung der folgenden Absätze selbst vorschlagen.
2. Jede internationale Vorwahl ist einmalig und kann an keinen weiteren Staat vergeben werden.
3. Eine internationale Vorwahl hat grundsätzlich dreistellig zu sein.
4. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staats auf der Karte der OIK.
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,
b) 3 oder 5 für Staaten auf Arethanien und Samaria,
c) 4 für Staaten im ozeanischen Sektor ohne Zuordnung zu einem der unter a) und b) genannten Kontinente,
d) 9 für nicht auf der Karte der OIK verzeichnete Staaten.
5. Ausnahmen von diesen Regelungen sind unzulässig. Abweichungen aus Zeiten vor Inkrafttreten dieser Regelung können weiterhin bestehen bleiben.
6. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Eintragung auf der Karte der OIK entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen.

§5 Anträge zur Erteilung von internationalen Vorwahlen und Staatskürzeln
1. Anträge zur Erteilung einer internationalen Vorwahl und eines Staatskürzels sind direkt an den Exekutivdirektor der OIK zu richten.
2. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:
a) voller Name der Nation
b) URL der Webseite oder des Forums (Existenznachweis)
c) mind. Name des zuständigen Ansprechpartners
d) gewünschte internationale Vorwahl und gewünschtes Staatskürzel
e) URL zum Aktivitätsnachweis
f) eine gültige E-Mailadresse eines Ansprechpartners
3. Erfolgt die Antragstellung zeitgleich mit dem Antrag auf Eintragung auf die Karte der OIK, kann der Antrag mit dem Eintragungsantrag verbunden und im entsprechenden Antragsthread gestellt werden.
4. Eine getrennte Vergabe von internationaler Vorwahl und Staatskürzel ist unzulässig.
5. Über die Vergabe der internationalen Vorwahl und des Staatskürzels entscheidet unter Beachtung der Vorschläge des antragstellenden Staats und der vorstehenden Regelungen der Exekutivdirektor der OIK.

§6 Löschung aus dem Verzeichnis
1. Staaten, welche von der Karte der OIK gelöscht werden und eine internationale Vorwahl gemäß den Regelungen in § 4 Absatz 2 Punkte a) bis c) erhalten haben, werden aus dem Verzeichnis der internationalen Vorwahlen und Staatskürzel gelöscht. Eine Neuantragstellung nach § 4 Absatz 2 Punkt d) ist möglich.
2. Nachweislich inaktive Staaten ohne Eintrag auf der Karte der OIK können auf Antrag des Exekutivdirektors durch Beschluss des Direktoriums der OIK aus dem Verzeichnis gelöscht werden.

§7 Veröffentlichung
Das Verzeichnis für internationale Vorwahlen und Staatskürzel wird in der Bibliothek der OIK öffentlich zugänglich hinterlegt.

§8 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen
1. Diese Regelungen können vom Beirat der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung der OIK.
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen und Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 5 Absatz 5 werden verbindlich durch das Direktorium der OIK entschieden.

Fortsetzung im nächsten Beitrag
#2
Fortsetzung

2. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderung des Kartenregelwerks:

Zitat:§ 4 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.

3. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderungen der Geschäftsordnung

Zitat:Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert

1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte. Daneben führt sie ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel.

Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 2: Der OIK-Beirat

1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus.
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.


Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 3: Abteilungen

1. Die OIK gliedern sich in folgende Abteilungen
a) Allgemeine Verwaltung und Mitgliedsangelegenheiten
b) Verzeichnisse, Bibliothek und Archiv
c) Kartographie
d) Antragsbearbeitung
2. Zusätzliche Abteilungen und Unterabteilungen können bei Bedarf auf Beschluss des Beirats der OIK eingerichtet werden.

Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.

Der Absatz 1a wird Absatz 5.
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 6 bis 10.

Auf Grund der inhaltlichen Verknüpfung kann über die 3 Anträge nur gemeinsam abgestimmt werden.
Getrennte Stimmabgabe zu einzelnen Anträgen ist daher nicht möglich und wird als ungültige Stimme gewertet.

Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.

Bitte stimmen Sie mit

[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung

Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 11.09.2007 13:05 Uhr.

Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:

7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.
#3
[X]NEIN
#4
Für die Bundesrepublik Bergen: Ja
#5
Für das Gelbe Reich: Enthaltung
#6
Für das Schahtum Futuna: Nein
#7
Für Irkanien JA
#8
Für das Kaiserreich Dreibürgen: Ja
#9
Für das Großherzogtum Arcor: Ja
#10
Für das Vereinigte Königreich: Ja


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