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Abstimmung: Änderung des Kartenregelwerks
#1
Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderungen des Kartenregelwerks betreffend das Vetorecht:

Zitat:§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3. Der Antrag auf Gebietseintragung entspricht dem auf Gebietsreservierung mit der Ausnahme, dass alle nach § 7 Absatz 2 vetoberechtigten Staaten nachweislich und öffentlich über die Antragstellung zu informieren sind.

§ 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Vetorecht
1. Ein Vetorecht besteht gegen Eintragungen nach §3 Absatz 3 Punkt b) und Gebietserweiterungen nach § 6 Absatz 1 und kann diese verhindern.
2. Vetoberechtigt sind die Staaten, welche ein bereits eingetragenes Gebiet im Vetobereich besitzen. Vetos können nur von legitimierten und angemeldeten Delegierten der vetoberechtigten Staaten eingelegt werden.
3. Der Vetobereich umfasst alle Planquadrate, in welchen neu einzutragende Gebiete liegen, sowie alle horizontal, vertikal und diagonal direkt an diese grenzenden Planquadrate.
4. Neben den vetoberechtigten Staaten besitzt das Direktorium ein eigenes Vetorecht.
5. Vetos sind innerhalb der Vetofrist einzulegen. Diese beträgt 168 Stunden (7 Tage) und wird nach Feststellung der Gültigkeit eines Antrags auf Eintragung oder Gebietserweiterung vom zuständigen Mitglied des Direktoriums festgelegt und bekannt gegeben.
6. Vetos sind von den vetoberechtigten Staaten oder dem Direktorium nachvollziehbar zu begründen. Sie dürfen weder politisch noch persönlich motiviert sein. Die Kopplung der Rücknahme von Vetos an vetofremde Bedingungen ist unzulässig. Vetos, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind ungültig.
7. Über die Vetoberechtigung, den Vetobereich, die Einhaltung der Vetofrist und die Ungültigkeit eines Vetos entscheidet abschließend und für alle Beteiligten bindend das Direktorium. Eine auf inhaltlicher Wertung beruhende Entscheidung über ein Veto steht dem Direktorium nicht zu.
8. Über die Gültigkeit eingelegter Vetos, welche innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Vetofrist nicht auf der Grundlage einer Einigung zurückgenommen werden, entscheiden mehrheitlich die Staaten, welche ein bereits eingetragenes Gebiet im erweiterten Vetobereichs besitzen.
9. Der erweiterte Vetobereich umfasst den Vetobereich nach Absatz 3 sowie alle horizontal, vertikal und diagonal direkt an diesen grenzenden Planquadrate.
10. Die Entscheidung nach Absatz 7 erfolgt durch Abstimmung der Staaten mit bereits eingetragenen Gebieten im erweiterten Vetobereich im Beirat. Die Diskussionsvorlage und den Abstimmungsantrag nach Artikel 5 der Geschäftsordnung hat der Exekutivdirektor einzubringen. Er hat dem Antrag eine Stellungnahme des Direktoriums sowie die Aufstellung der zu dieser Abstimmung stimmberechtigten Beiratsmitglieder beizufügen. Die Entscheidung kann nur die Zurückweisung eines Vetos oder dessen weitere Gültigkeit und damit das endgültige Scheitern des Antrags auf Eintragung oder Gebietserweiterung umfassen. Alternative Fragestellungen sind unzulässig

Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.

Bitte stimmen Sie mit

[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung

Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 18.09.2007 22:45 Uhr.

Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:

7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.
#2
Für das Gelbe Reich: Ja
#3
Für das Großherzogtum Arcor: Ja.
#4
Zarenreich Andro:


[X] Ja
[_] Nein
[_] Enthaltung
#5
Für das Königreich Stauffen: Enthaltung
#6
Der Freistaat stimmt mit NEIN!
#7
Für die Republik Freiland: Nein.
#8
Für das Vereinigte Königreich: Nein
#9
Für die Tolanische Republik: Enthaltung
#10
Leeuwensteen: Nein


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