29.01.2008, 21:25
Der Delegierte des Freistaats Korland beantragt folgende Änderungen des Kartenregelwerks betreffend die Regelungen zu Gebietsteilungen:
Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 05.02.2008 20:25 Uhr.
Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.
Zitat:§4 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
4. Der Antrag auf Gebietsteilung ist plausibel darzulegen und so zu gestalten, daß es ohne größeren Aufwand möglich ist, die in §6a Absätze 2 und 3 genannten Bedingungen nachzuprüfen. Darüberhinaus muß er enthalten:
a) Einen Kartenausschnitt, der die neuen Grenzen erkennen läßt
b) Die vollen Namen aller Teilstaaten
c) Links zu den Foren und ggf. Homepages aller Teilstaaten
d) Die Ansprechpartner in den einzelnen Ländern
§4 Absatz 5 wird auf der Grundlage des bisherigen Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
5. Unvollständige Anträge sind ungültig.
Nach §6 wird folgender neuer §6a eingefügt:
§6a Gebietsteilungen
1. Gebietsteilungen sind dann möglich, wenn ein bestehender in die Karte der OIK eingetragener Staat in mehrere Teilstaaten zerfällt, bzw. ein oder mehrere Staaten sich davon abspalten. Grundsätzlich besteht hinsichtlich eines solchen Teilungswunsches kein Vetorecht nach §7.
2. Vetorecht nach §7 besteht abweichend von Absatz 1 in den Fällen, wo die Ausgestaltung eines Teilstaates nach der Teilung bzw. Abspaltung erheblich verändert wurde. In diesen Fällen ist der Antragsteller verpflichtet, alle vetoberechtigten Staaten darüber in Kenntnis zu setzen. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer solchen Unterrichtung obliegt im Zweifelsfalle dem Direktorium der OIK.
3. Eine solche Teilung ist nicht möglich:
a) Sofern auch nur ein Teilstaat während des Zeitpunktes der Antragstellung weder über ein eigenes Forum verfügt, noch an einem Forum angemessen Teil hat.
b)Wenn nicht das Einverständnis des Hauptverantwortlichen für den ursprünglichen Staat vorliegt, sofern es einen solchen gibt.
c)In Ländern, in denen alle Entscheidungen für gewöhnlich demokratisch durch die Spieler getroffen werden, die Mehrheit der Spieler diese Teilung ablehnt.
d)Wenn kein erkennbarer Grund für eine solche Teilung bzw. Abspaltung besteht, weil sie sich aus der Simulation nicht herleiten läßt.
Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 05.02.2008 20:25 Uhr.
Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.

