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Wo steht das in der Geschäftsordnung?
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Die Geschäftsordnung regelt in Bezug auf die Durchführung einer Wahl nur die Veröffentlichung, die Kandidatendiskussionen, die Dauer, den Ort und den Grundsatz der geheimen Wahl.
Die Leitung von Wahlen obliegt dabei dem Exekutivdirektor. Also hat er nach bestem Wissen und Gewissen die "Stimmzettel" zu fertigen, die Wahl zu eröffnen, deren ungestörte und geheime Durchführung zu organisieren und das Ergebnis festzustellen.
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Zitat:Nun, bei einer Wahl unter mehreren Kandidaten kann es nach meinem Verständnis keine Enthaltung geben. Oder hat schon mal jemand auf einem Stimmzettel diese Option gesehen? Bei geheimen Wahlen mit Stimmzetteln (und die simulieren wir hier) gibt es nur die Möglichkeit, seinen Stimmzettel ungültig zu machen. Sich der Stimme enthalten kann man bei geheimen Wahlen einfach durch Fernbleiben von der Wahl.
Die Enthaltungsoption bleibt den Ja-Nein-Abstimmungen, und dort vorrangig den öffentlichen vorbehalten.
Wenn man einen wählen darf, kann man nein sagen, aber wenn man zwei Stümper (allgemein gesprochen) zur Auswahl hat, darf man das nicht? Halte ich für eher fragwürdig ungeachtet der Situation im RL. Es heißt in der Geschäftsordnung:
Zitat:6. Die in Artikel 4 (1) aufgelisteten Ämter werden alle drei Monate durch den Beirat mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen der auf eine Person lautenden Stimmen gewählt.
"[M]it Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen" heißt für mich eigentlich nach Anwendung der Juristendiktion, daß der Sieger notwendig über 50% der Stimmen erhalten muß, um gewählt zu werden.
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Enthalten sollte man sich wenigstens noch können, so ist das auch im RL.
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@Shao Ping
Ich kann Ihnen ja soweit sogar recht geben. Die Geschäftsordnung und die langjährige Praxis in der OIK sind jedoch so, dass bei einem Kandidaten Ja-Nein abgestimmt wird, während bei mehreren Kandidaten (egal welche Qualität sie haben) halt derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Von einer absoluten Mehrheit oder einer Stichwahl steht halt nichts in der GO, also muss man von der einfachen Mehrheit ausgehen.
@Friedrich Alexander
Die Enthaltungsoption gibt es bei einer geheimen Wahl im RL nicht. Da enthält man sich der Stimme durch Fernbleiben. Bei offenen Abstimmungen per Handzeichen werden Enthaltungen abgefragt, jedoch nicht als abgegebene Stimme gewertet.
Aber diese Diskussionen hatten wir nun schon des öfteren. Wenn einem Beiratsmitglied die Wahl- und Abstimmungsmodalitäten wie sie in der GO geregelt sind und nun schon sehr lange Zeit praktiziert werden nicht zusagen, steht es ihm wirklich jederzeit offen einen entsprechenden Änderungsvorschlag in den Beirat einzubringen und die erforderliche Mehrheit (dafür steht die absolute Merhheit der abgegebene Stimmen in der GO) von der Notwendigkeit dieser Änderung zu überzeugen.
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Enthaltung ist die Abgabe eines leeren Wahlzettels. Das andere sind "Nichtwähler".
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Ich zitiere mal aus der Wikipedia, weil es stimmt, was dort steht und mir viel Geschreibe erspart:
Zitat:Arten von Mehrheiten
Eine relative Mehrheit hat, wer mehr hat als jeder andere. (Sonderfall: mehr Ja- als Nein-Stimmen.)
Eine einfache Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Eine absolute Mehrheit hat, wer mehr hat als die Hälfte dessen, was möglich ist.
Eine qualifizierte Mehrheit hat, wer einen festgelegten größeren Anteil hat als bei den drei zuvor genannten Mehrheiten.
Eine einmütige Entscheidung liegt vor, wenn es keine Gegenstimmen, allerdings Enthaltungen gibt.
Eine einstimmige Entscheidung ist gegeben, wenn alle Abstimmenden ein positives Votum abgeben.
Das Wort Mehrheit ohne Beiwort ist gleichbedeutend mit „mehr als die Hälfte“.
Folgerung: Jede absolute Mehrheit ist eine einfache, jede einfache Mehrheit ist eine relative.
Demnach ist die einfache Mehrheit, die verlangt ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Dazu seien noch dort beispielhaft ausgeführte rechtliche Formulierungen angeführt:
Zitat:Rechtliche Formulierungen [Bearbeiten]
In Normen (von Verfassungen bis zu Geschäftsordnungen), wo es auf Genauigkeit ankommt, findet man statt der Beiwörter relativ, einfach, absolut, qualifiziert eher Formulierungen wie
die meisten Stimmen für eine relative Mehrheit; (z. B. Art. 63 Abs. 4 Grundgesetz)[1]
die Mehrheit der Mitglieder für eine bestimmte absolute Mehrheit; (z. B. Art. 63 Abs. 2 GG - ergänzt durch Art. 121 GG)); vergleiche den Artikel majority der englischen Wikipedia;
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für eine einfache Mehrheit (z. B. Art. 42 Abs. 2 GG));
zwei Drittel der Mitglieder für eine bestimmte qualifizierte Mehrheit; (z. B. Art. 79 Abs. 2 GG).
Eine einfache Mehrheit wird vor allem in Situationen, in denen nur ein Teil der Stimmberechtigten tatsächlich abstimmt, als geforderte Norm angewendet.
Falls man die aus dem recht entnommenen Formulierungen mal abgleicht, dann erkennt man auch, daß hier keine relative und keine absolute Mehrheit gemeint sein können.
Im übrigen steht auch nicht in der GO, daß derjenige, der sich gegen die angetretenen Kandidaten entscheidet, dadurch von der Wahl ausgeschlossen wäre.
Was bisher gelaufen ist, könnte man bestenfalls als pragmatistische Interpretation eines tendenziell nach Weltwissen unpraktikabel geregelten Wahlprocederes auffassen.
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Bitte die Mehrheitsfrage nicht zum x-ten mal aufkochen sondern die Forensuche bedienen.
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Was glauben Sie eigentlich wer Sie sind, mir so ein unverschämtes Gesicht zu zeigen? Wohl keine gute Kinderstube gehabt?
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* holt tief Luft für eine Antwort ist dann aber doch lieber still *