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[Ausschreibung] Exekutivdirektor
Es geht darum das die Rechtmäßig gewählten Direktoren der letzten Wahl von seiten der Wahlleitung als nicht gewählt angesehen werden.
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Das ist so nicht korrekt. Es geht darum wie das Wahlergebnis (relative Mehrheit für einen Kandidaten, aber keine absolute) zu werten ist. Die GO regelt das nicht eindeutig, die Wahlleitung hat eine andere Auffassung als es frühere Wahlleitungen hatten.
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Achso, ich glaub deshalb gabs schon öfter Stunk.
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Zitat:Original von Susanne Weinbergh
Das ist so nicht korrekt. Es geht darum wie das Wahlergebnis (relative Mehrheit für einen Kandidaten, aber keine absolute) zu werten ist. Die GO regelt das nicht eindeutig, die Wahlleitung hat eine andere Auffassung als es frühere Wahlleitungen hatten.

GO Regelt das eindeutig, die fordert eine Mehrheit egal welche und da eine Relative Mehrheit vorliegt sind die Beiden gewählt.
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Für eine Präzisierung der GO - auch bei solchen Themen - ist der Beirat zuständig.
Schwammige Regeln bei Veto oder Wahl führen zu einem solchen Dilemma.

Als noch amtierender Exekutivdirektor, verweise ich darauf,dass das Direktorium nach der Rückkehr des Vizedirektors Veuxin ab am 08.08.2014 die Situation besprechen und entscheiden wird.
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Zitat:Original von Willhelm von Bajar
Zitat:Original von Susanne Weinbergh
Das ist so nicht korrekt. Es geht darum wie das Wahlergebnis (relative Mehrheit für einen Kandidaten, aber keine absolute) zu werten ist. Die GO regelt das nicht eindeutig, die Wahlleitung hat eine andere Auffassung als es frühere Wahlleitungen hatten.

GO Regelt das eindeutig, die fordert eine Mehrheit egal welche und da eine Relative Mehrheit vorliegt sind die Beiden gewählt.

Wer sagt denn, daß eine Mehrheit nicht automatisch eine einfache ist? "Einfach" meint nun einmal den sogenannten Grundtatbestand, während Qualifikationen und Privilegierungen besonders gekennzeichnet werden.
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Deutungen stehen nicht in der GO !
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Nö, aber die Begrifflichkeiten (relative, einfache, absolte, qualifizierte Mehrheit) sind auf dem Mist von Juristen gewachsen und so muß man sie dann auch interpretieren, wenn man sie denn überhaupt für die Auslegung des Regelwerks heranziehen will.

Um das Deuten (Auslegen) wird man sowieso nicht herumkommen, da wir auf der einen Seite das Bezeichnende und auf der anderen Seite das Bezeichnete haben, aber Streit darüber herrscht, was das Bezeichnende eigentlich meint.
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Zitat:Original von Ernst Willun
[...] aber Streit darüber herrscht, was das Bezeichnende eigentlich meint.

Ich verweise an dieser Stelle auf Saussure.
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Ich wollte eigentlich mehr oder weniger darauf hinaus, daß das Bezeichnende bzw. der Signifikant (in diesem Falle die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen) nicht hinreichend eindeutig ist, um ihn zwangsläufig einem bestimmten Signifikat zuordnen zu können. In der Juristerei pflegt man das einen unbestimmten Rechtsbegriff zu nennen, die Linguisten sprechen von Ambiguität eines Ausdrucks. In jedem Falle ist da Auslegeung/Interpretation gefragt.

PS: Aber schön, daß Saussure gefallen ist bzw. er genannt wurde, bevor das jemand mißversteht... Wink
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