18.07.2006, 18:12
Und wo wurde das behauptet? Hier geht es um die Frage, ob die in §9c angesprochene Widerspruchsfrist mit Verabschiedung der Inaktivitätserklärung durch den Beirat (wie es der Text meiner Meinung nach suggeriert) einsetzt oder erst, wenn es dem Direktorium passt.
Es ist im übrigen auch eine Frechheit, dass für die Umsetzung eines Beiratsbeschluss ein Antrag an das Direktorium gestellt werden muss. Sowas sollte selbstständig sofort nach Inkrafttreten des Beschlusses vonstatten gehen. Immerhin ist das Direktorium immer noch dem Beirat untergeordnet.
Es ist im übrigen auch eine Frechheit, dass für die Umsetzung eines Beiratsbeschluss ein Antrag an das Direktorium gestellt werden muss. Sowas sollte selbstständig sofort nach Inkrafttreten des Beschlusses vonstatten gehen. Immerhin ist das Direktorium immer noch dem Beirat untergeordnet.

