28.08.2006, 13:31
Zitat:Original von Herzog von Kurland
Ausschlaggebend ist der Ablauf der Vetofrist am 25.ten, nicht die (rein deklaratorische) Bestätigung durch das Direktorium
Ich möchte sehr bezweifeln, dass die "Bestätigung" rein deklaratorisch ist, denn die Eintragung ist ein Akt mit Außenwirkung und bedarf daher einer konstitutiven Feststellung.
Das ist allerdings auch völlig egal: Wenn die Vetofrist am 25.6. abgelaufen ist, konnte ein Antrag gleichwohl erst am 26.8. gestellt werden.
Und @Grimmberg
Sie irren sich, es geht nicht um die Existenzzeit Stauffens, sondern um den Zeitpunkt der letzten Gebietsveränderung (§ 6 Nr. 6 Kartenregelwerk).
Von der Existenzdauer hängt nur die 3monatige Sperrfrist für jegliche Veränderungen ab, die natürlich für Stauffen nicht mehr einschlägig ist.

