29.08.2006, 14:42
Wie ich es im Direktorium bereits gepostet habe ist meine Ansicht folgende:
Es gibt im Moment keine Regelung, die diesen Fall exakt betrifft - wohl aber gibt es Fälle, die ähnliche Sachverhalte regeln.
Fall 1 ist § 6 des KR. Dieser regelt Gebietserweiterungen. Klingt erstmal sinnvoll. Andererseits ist es die Intention dieses Artikels gewesen die freien Plätze zu schonen und eine ungehemmte Ausdehnung in unbewohntes Land (im Sinne von Land, welches nicht einem Staat zugewiesen wurde) zu verhindern. (Stichwort Kolonialismus)
Kypern ist aber bereits besiedelt - daher ist § 6 der die Erweiterung auf unbewohntes Gelände regelt nicht passend.
Fall 2 ist § 5 (2) des KR. Dieser regelt die Übernahme von fremdem Staatsgebiet. In seinem Wortlaut aber nur die Übernahme von kompletten Staaten. Hier wird aber nur ein Teil von einem Staat übernommen. In meinen Augen ist das ein sog. wesensgleiches Minus, welches grundsätzlich gleich behandelt wird. In beiden Teilen werden nämlich bereits bewohnte Gebiete vom einen Staat auf den anderen übertragen, ob dabei von dem übertragenden Staat noch etwas übrig bleibt oder nicht, ist dabei im Kern der Sache unerheblich.
Daher passt der § 5 (2) weit besser. weshalb er analog angewendet werden soll.
Die Aufspaltung in logische Sekunden halte ich hier nicht für passend, da es nicht so ist, dass die stauffische Region Kypern verschwindet und dafür die NK-Region Kypern neu ersteht. Vielmehr soll exakt die stauffische Region so übergeben werden wie sie besteht. Das erkennt man daran, dass die vorhandene Rechtslage übernommen wird und der stauffische Statthalter auch der NK-Statthalter wird. Von einem verschwinden und neu entstehen kann also keine Rede sein.
Es gibt im Moment keine Regelung, die diesen Fall exakt betrifft - wohl aber gibt es Fälle, die ähnliche Sachverhalte regeln.
Fall 1 ist § 6 des KR. Dieser regelt Gebietserweiterungen. Klingt erstmal sinnvoll. Andererseits ist es die Intention dieses Artikels gewesen die freien Plätze zu schonen und eine ungehemmte Ausdehnung in unbewohntes Land (im Sinne von Land, welches nicht einem Staat zugewiesen wurde) zu verhindern. (Stichwort Kolonialismus)
Kypern ist aber bereits besiedelt - daher ist § 6 der die Erweiterung auf unbewohntes Gelände regelt nicht passend.
Fall 2 ist § 5 (2) des KR. Dieser regelt die Übernahme von fremdem Staatsgebiet. In seinem Wortlaut aber nur die Übernahme von kompletten Staaten. Hier wird aber nur ein Teil von einem Staat übernommen. In meinen Augen ist das ein sog. wesensgleiches Minus, welches grundsätzlich gleich behandelt wird. In beiden Teilen werden nämlich bereits bewohnte Gebiete vom einen Staat auf den anderen übertragen, ob dabei von dem übertragenden Staat noch etwas übrig bleibt oder nicht, ist dabei im Kern der Sache unerheblich.
Daher passt der § 5 (2) weit besser. weshalb er analog angewendet werden soll.
Die Aufspaltung in logische Sekunden halte ich hier nicht für passend, da es nicht so ist, dass die stauffische Region Kypern verschwindet und dafür die NK-Region Kypern neu ersteht. Vielmehr soll exakt die stauffische Region so übergeben werden wie sie besteht. Das erkennt man daran, dass die vorhandene Rechtslage übernommen wird und der stauffische Statthalter auch der NK-Statthalter wird. Von einem verschwinden und neu entstehen kann also keine Rede sein.

