27.09.2006, 08:24
Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
...(Achtung, geht los)
Vetoberechtigt war beim Antrage nicht Turanien, sondern San Bernardo - also müßte der Delegierte San Bernardos Veto einlegen, nicht der Delegierte Turaniens. Und eben jener ist Monsieur Saxburger nicht.
Werter Herr zu Grimmberg, ich schätze in den meisten Fällen Ihre oft wirklich stichhaltigen Argumentationen betreffend das Kartenregelwerk und die Geschäftsordnung der OIK. In dem hier von Ihnen ins Gespräch gebrachten Fall sehe ich mich jedoch leider gezwungen, Ihnen zu widersprechen. Und dies nicht nur, weil es um meine Person geht, sondern auch wegen des prinzipiellen Verständnisses zu den beiden genannten Regelwerken.
Richtig ist, dass in dem Gebietsveränderungsverfahren Hansastan/Moncao der Staat San Bernardo vetoberechtigt ist und nicht Turanien. Richtig ist auch, dass San Bernardo bisher, aus welchen Gründen auch immer, von seinem Recht einen Delegierten für die OIK zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hat. Falsch jedoch ist die Auffassung, nur benannte, entsandte und registrierte Delegierte könnten ein Veto in einem Kartenverfahren einlegen.
Der § 7 des derzeit gültigen Kartenregelwerks legt in seinem Punkt 1. fest, dass neben der Kartenkommission eine geographisch festgelegte Gruppe von Staaten ein Vetorecht besitzt. Einzulegen ist ein Veto innerhalb bestimmter Fristen im betreffenden Antragsthread, von wem konkret, bleibt offen. Keinesfalls ist im Kartenregelwerk bestimmt, dass nur Delegierte ein Veto wirksam einlegen können.
Das ist auch richtig so, da nicht jeder eingetragene Staat einen Delegierten zur OIK entsenden muss. Bei den Delegierten handelt es sich um die "stimmberechtigten Vertreter" im Beirat gemäß Artikel 2 Punkt 1. der Geschäftsordnung. Darin wird jedem auf der Karte eingetragenen Staat das Recht eingeräumt einen "stimmberechtigten Vertreter" sprich: Delegierten zu entsenden. Nirgendwo steht, dass ein Staat, welcher von diesem Recht keinen Gebrauch macht, kein wirksames Veto in einem Kartenantragsverfahren einlegen könnte.
Es bliebe also zusammenzufassen:
- Delegierte sind stimmberechtigte Mitglieder des Beirats, welche von dazu nach Artikel 2 Punkt 1. der Geschäftsordnung berechtigten Staaten ensandt werden können. Sie haben nach Ihrer Anmeldung Sitz und Stimme im Beirat und können an allen Entscheidungen dieses Gremiums mitwirken.
- Kartenantragsverfahren sind keine Beiratsentscheidungen, welche nur von Delegierten initiiert und entschieden werden können.
- Vetos sind auch keine Beiratsangelegenheiten, welche nur von stimmberechtigten Mitgliedern eingelegt werden könnten, sondern Angelegenheiten der betroffenen Staaten (unabhängig von einer Mitgliedschaft im Beirat).
- Ein Veto in einem Kartenantragsverfahren kann durch einen, von dem berechtigten Staat dazu ermächtigten Vertreter wirksam eingelegt werden. Vetoantragsteller ist der Staat, welcher sich vertreten lassen kann, von wem er will. Einer Anmeldung dieses Vertreters als Delegiertem, bedarf es dazu nicht.
- San Bernardo wird außenpolitisch von Turanien vertreten und ermächtigte damit die Föderation mit der Wahrnehmung aller intermicronationalen Angelegenheiten. Somit konnte Turanien als Vertreter San Bernardos für dieses wirksam ein Veto einlegen. Ob dieses Veto anerkannt wird, ist voererst allein Sache des Direktoriums.

