28.09.2006, 15:34
Zitat:Original von AbdonezDas mag im Grundsatz stimmen, nur leider gibt es in den beiden Regelwerken der OIK nirgendwo eine Bestimmung, dass und wie ein Antragsteller in einem Kartenverfahren überhaupt eine Vertretungsbefugnis nachzuweisen hat. Dann reicht vorerst eine Erklärung des Antragstellers, welche ja gern in Zweifelsfällen überprüft werden kann.
Also mal ganz grundsätzlich: Nachweispflichtig ist derjenige, der eine Vertretungsbefugnis für sich beansprucht und nicht derjenige, der sie bezweifelt....
Zitat:Original von Abdonez
...Sie haben eine Legitimation als OIK-Delegierter vorgelegt und gesagt, die seien Föderationskomissar für San Bernardo, was ich gern glauben will.
Aus beidem ergibt sich jedoch keine allgemeine völkerrechtliche Vertretungsbefugnis für Turanien (dass die spezielle Delegation zur OIK nicht weiterhilft, darüber waren wir uns ja bereits einig).
...
Aber werter Herr Abdonez, was soll denn jetzt diese Argumentation? Sie billigen mir zwar den Delegiertenstatus für Turanien zu, erkennen mir jedoch die Vertretungsbefugnis für eben diesen Staat ab. Gleichzeitig verlangen Sie, dass ich speziell für das Problem San Bernardo eine Vertretungsbefugnis für Turanien vorzuweisen hätte und ich mangels dieser keine wirksamen Erklärungen in diesem Fall abgeben könne. Na was denn nun? Ist der Delegiertenstatus keine Vertretungsbefugnis?
Ich habe nicht und werde nie behaupten, dass der Delegiertenstatus keine Vertretungsbefugnis beinhalten würde. Insoweit gehe ich mit der Ansicht von Herrn Pharaoh überein und bin mir mit Ihnen darüber bei weitem nicht einig. Ganz im Gegenteil ist dieser Status eines der solidesten Zeichen dafür, dass der Delegierte für den Staat, welcher ihn entsandt hat in der OIK vertretungsberechtigt ist und somit auch in Kartenverfahren wirksam handeln kann.
Umgekehrt vertrete ich unverändert den Standpunkt, dass eine Vertretungsberechtigung den Delegiertenstatus nicht zwingend voraussetzt. Wie Herr JoSchu Guhn schon richtig bemerkte, gibt es eine erhebliche Anzahl von Erklärungen in Kartenverfahren, welche von Vertretungsberechtigten abzugeben sind, welche noch gar keine Delegiertenstatus haben können (z.B. Reservierungs- und Ersteintragungsanträge) oder mangels staatlicher Infrastruktur keinen Delegiertenstatus mehr haben (z.B. beim Veto gegen ein Löschverfahren).
Die gängige Praxis in Kartenantragsverfahren war und ist, dass mangels konkreter Erfordernis- und Formvorschriften im Kartenregelwerk die Vertretungsbefugnis des Antragstellers nach dessen Erklärung als gegeben hingenommen wurde und das Direktorium nur in begründeten Zweifelsfällen diese Befugnis hinterfragt hat. Und ich sehe keinen Grund, warum dies im Fall San Bernardo oder speziell bei Veto-Anträgen anders gehandhabt werden sollte.

