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Zur Gebietserweiterung Hansastans und Moncaos
#33
Zitat:Original von Attila Saxburger
[...] welche ja gern in Zweifelsfällen überprüft werden kann.

Genau darum geht es ja - Ihre Vertretungsbefugnis wird bezweifelt.

Zitat:Original von Abdonez
Aber werter Herr Abdonez, was soll denn jetzt diese Argumentation? Sie billigen mir zwar den Delegiertenstatus für Turanien zu, erkennen mir jedoch die Vertretungsbefugnis für eben diesen Staat ab.

Nein, Ihre Argumentation laviert.

Gestern waren wir uns noch zumindest insoweit einig, dass San Bernardo keinen Delegierten in der OIK hat. San Bernardo ist ein eigenständiger Staat und für die OIK muss ein eigener Delegierter angemeldet werden - auch wenn das der gleiche ist, wie für Turanien.

Sie haben selbst noch gestern gesagt:

Zitat:Richtig ist, dass in dem Gebietsveränderungsverfahren Hansastan/Moncao der Staat San Bernardo vetoberechtigt ist und nicht Turanien. Richtig ist auch, dass San Bernardo bisher, aus welchen Gründen auch immer, von seinem Recht einen Delegierten für die OIK zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hat.

Insoweit wiegesagt d'accord.

Weiter:

Zitat:Falsch jedoch ist die Auffassung, nur benannte, entsandte und registrierte Delegierte könnten ein Veto in einem Kartenverfahren einlegen.

Nun, das kann man so und so sehen. Sieht man es wie Sie, dann genügt auch eine allgemeine völkerrechtliche Vertretungsbefugnis. Die aber haben Sie für Turanien nicht; sie ergibt sich jedenfalls weder aus Ihrer Delegation zur OIK noch aus Ihrer Stellung als Kommissar.

Sie müssen sich doch mal auf eine Argumentationslinie festlegen.

Entweder, Sie wollen annehmen, dass Ihre Delegation für Turanien auch für San Bernardo greift. Das tut sie aber - wie Sie selbst eingeräumt haben - nicht, da Sie für San Bernardo nicht angemeldet sind.

Oder Sie wollen annehmen, dass eine von der Delegation unabhängige, allgemeine völkerrechtliche Vertretungsbefugnis für San Bernardo genügt. Die haben Sie aber weder unmittelbar für San Bernardo noch mittelbar durch Turanien, da Sie für Turanien nicht allgemein und von der Delegation unabhängig zur völkerrechtlichen Vertretung befugt sind.


Zitat:Gleichzeitig verlangen Sie, dass ich speziell für das Problem San Bernardo eine Vertretungsbefugnis für Turanien vorzuweisen hätte und ich mangels dieser keine wirksamen Erklärungen in diesem Fall abgeben könne. Na was denn nun? Ist der Delegiertenstatus keine Vertretungsbefugnis?

Nein, nicht "speziell für das Problem". Sie haben gesagt, dass eine allgemeine völkerrechtlich verbindliche Erklärung genügt. Dazu aber sind Sie offenbar nicht befugt.

Und nein, der Delegiertenstatus ist keine allgemeine Vertretungsbefugnis, sondern nur eine spezielle. Sie ist speziell auf die OIK beschränkt und erstreckt sich - schon mangels Anmeldung - nicht auf San Bernardo.

Dass Sie sich aufgrund der Delegation durch Turanien und auf Grundlage des Abkommens mit San Bernardo auch als bernardischer Delegierter anmelden könnten, möchte ich sogar eher bejahen. Nur getan haben Sie das nicht.

Zitat:Ganz im Gegenteil ist dieser Status eines der solidesten Zeichen dafür, dass der Delegierte für den Staat, welcher ihn entsandt hat in der OIK vertretungsberechtigt ist und somit auch in Kartenverfahren wirksam handeln kann.

Haargenau. Aber eben nur für den Staat, der ihn entsandt hat und für den er angemeldet ist. Sie haben, wie oben zitiert, gestern noch eingeräumt, dass für eine Geltung des Delegiertenstatus für San Bernardo eine gesonderte Anmeldung erforderlich gewesen wäre - was fraglos richtig ist.

Wiegesagt: Sie müssen sich da entscheiden. Entweder Sie argumentieren mit dem Delegiertenstatus. Dass Delegierte verbindliche Erklärungen auch außerhalb des Beirats abgeben können, ist unzweifelhaft richtig. Aber eben auch nur für den Staat, für den sie delegiert und angemeldet sind.

Oder Sie argumentieren mit einer Vertretungsbefugnis, die auch bei Nichtdelegierten bestehen kann. Eine solche Vertretungsbefugnis, die - so Ihre Argumentation - gerade auch ohne Delegation bestehen kann, kann aber logischerweise nicht aus einer Delegation erwachsen, sondern muss eine andere Grundlage haben. Die sehe ich weit und breit nicht.

Zitat:Die gängige Praxis in Kartenantragsverfahren war und ist, dass mangels konkreter Erfordernis- und Formvorschriften im Kartenregelwerk die Vertretungsbefugnis des Antragstellers nach dessen Erklärung als gegeben hingenommen wurde und das Direktorium nur in begründeten Zweifelsfällen diese Befugnis hinterfragt hat.

Um nichts anderes als die Frage, ob hier ein Zweifelsfall vorliegt, geht es hier Smile
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