11.10.2006, 17:34
Das Direktorium erkennt den Delegiertenstatus von Herrn Saxburger als Delegierter von San Bernardo nicht an.
Begründung:
Nach § 7 I der Kartenregeln steht das Veto-Recht ausdrücklich den Staaten zu. Also keinen Privatpersonen.
Nach § 2 I der Geschäftsordnung benennen die Staaten Delegierte, die sie wirksam vertreten können. Eine Vertretung durch Herrn Saxburger als Privatperson kommt also nicht in Betracht.
Fraglich ist hier also, ob Herr Saxburger Delegierter von San Bernardo ist. Delegierter ist wer sich als Delegierter meldet. San Bernardo hat keinen Delegierten gemeldet. Also ist Herr Saxburger unmöglich der Delegierte von San Bernardo.
Auch eine Vertretung der sanbernardischen Interessen durch den turanischen Delegierten kommt nicht in Betracht. Der Vertrag regelt grundsätzlich nur interne Dinge. So wäre es etwa möglich, dass Turanien einen Turanier als sanbernardischen Delegierten ernennt. Er muss aber als Delegierter von San Bernardo angemeldet sein. Für das Direktorium kann es nicht darauf ankommen umfangreiche Vertragswerke auszuwerten um die Vertretungsbefugnis einzelner Delegierter zu ermitteln. Außerdem lässt die Präambel ein solches auch nicht zu.
Begründung:
Nach § 7 I der Kartenregeln steht das Veto-Recht ausdrücklich den Staaten zu. Also keinen Privatpersonen.
Nach § 2 I der Geschäftsordnung benennen die Staaten Delegierte, die sie wirksam vertreten können. Eine Vertretung durch Herrn Saxburger als Privatperson kommt also nicht in Betracht.
Fraglich ist hier also, ob Herr Saxburger Delegierter von San Bernardo ist. Delegierter ist wer sich als Delegierter meldet. San Bernardo hat keinen Delegierten gemeldet. Also ist Herr Saxburger unmöglich der Delegierte von San Bernardo.
Auch eine Vertretung der sanbernardischen Interessen durch den turanischen Delegierten kommt nicht in Betracht. Der Vertrag regelt grundsätzlich nur interne Dinge. So wäre es etwa möglich, dass Turanien einen Turanier als sanbernardischen Delegierten ernennt. Er muss aber als Delegierter von San Bernardo angemeldet sein. Für das Direktorium kann es nicht darauf ankommen umfangreiche Vertragswerke auszuwerten um die Vertretungsbefugnis einzelner Delegierter zu ermitteln. Außerdem lässt die Präambel ein solches auch nicht zu.

