27.10.2006, 03:27
*so*
Im Regelwerk heißt es wie folgt:
§7 Vetorecht
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal
angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt die Kartenkommission
ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu
begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens der Kartenkommission, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch die Kartenkommission.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Die Kartenkommission darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.
Die Punkte 1-3 und 5-6 sind völlig problemlos und unstrittig; 7 ist (noch) irrelevant und kann quasi nur nachgelagert zur Anwendung kommen.
Folglich wäre der logische Vorgang Staat X/die Kartenkommission legt ein Veto ein, dieses muß ferner begründet sein.
Der Knackpunkt ist nun die Begründung, die nach vorliegen der anderen Vorraussetzungen nicht gegen 4. verstoßen darf.
Nun wäre dann da:
a) nicht politisch motiviert
b) nicht persönlich
Ich würde mir da folgende Frage stellen, um das zu beantworten:
Wie würde ein normal denkender Mensch, der das Allgemeinwohl im Blickwinkel hat ohne Ansehen des Antragstellers entscheiden.
Hier in diesem Fall will ein Staat ein Gebiet beantragen, daß eine den Kartenquadraten angepaßte Form besitzt und eine relativ bedeutende Größe besitzt.
Nun kann man sich verschiedene Fragen stellen z.B.
a)Ist die Größe gerechtfertigt
b)Ist die Form gerechtfertigt
c)Hat die Eintragung Auswirkungen auf das Simulationsgeschehen, die der Allgemeinhgeit nicht zugemutet werden können
d)Findet eine angemessene Aussimulierung statt
e)Ist die Simulation für den antragstellenden Staat realistisch und angemessen
*so*
Im Regelwerk heißt es wie folgt:
§7 Vetorecht
1. Staaten, welche ein Territorium im selben Planquadrat wie der Antragsteller oder in einem horizontal, vertikal oder diagonal
angrenzenden Planquadrat besitzen, besitzen bei Eintragungen nach §3 3. b) und Gebietserweiterungen nach §6 1 ein Vetorecht. Des Weiteren besitzt die Kartenkommission
ebenfalls ein Vetorecht.
2. Ein Veto ist grundsätzlich nachvollziehbar zu begründen.
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu
begründen und ist bindend für alle Beteiligten.
4. Politische oder persönliche motivierte Vetos sind unzulässig.
5. Ein Veto muss spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 168 Stunden (7 Tagen) nach Feststellung der Gültigkeit des Antrages, durch Einleitung eines Eintragsverfahrens (gen. Kartenverfahren) seitens der Kartenkommission, schriftlich im entsprechenden Thread des Kartenverfahrens erfolgen. Die Vetofrist beginnt grundsätzlich offiziell erst mit Einleitung des Kartenverfahrens durch die Kartenkommission.
6. Die Rücknahme eines Vetos darf nicht an andere Bedingungen als die Einigung in Bezug auf den Vetogrund geknüpft werden.
7. Die Kartenkommission darf im Falle der Erweiterung ein Veto aussprechen, falls die Erweiterung nicht simuliert wird.
Die Punkte 1-3 und 5-6 sind völlig problemlos und unstrittig; 7 ist (noch) irrelevant und kann quasi nur nachgelagert zur Anwendung kommen.
Folglich wäre der logische Vorgang Staat X/die Kartenkommission legt ein Veto ein, dieses muß ferner begründet sein.
Der Knackpunkt ist nun die Begründung, die nach vorliegen der anderen Vorraussetzungen nicht gegen 4. verstoßen darf.
Nun wäre dann da:
a) nicht politisch motiviert
b) nicht persönlich
Ich würde mir da folgende Frage stellen, um das zu beantworten:
Wie würde ein normal denkender Mensch, der das Allgemeinwohl im Blickwinkel hat ohne Ansehen des Antragstellers entscheiden.
Hier in diesem Fall will ein Staat ein Gebiet beantragen, daß eine den Kartenquadraten angepaßte Form besitzt und eine relativ bedeutende Größe besitzt.
Nun kann man sich verschiedene Fragen stellen z.B.
a)Ist die Größe gerechtfertigt
b)Ist die Form gerechtfertigt
c)Hat die Eintragung Auswirkungen auf das Simulationsgeschehen, die der Allgemeinhgeit nicht zugemutet werden können
d)Findet eine angemessene Aussimulierung statt
e)Ist die Simulation für den antragstellenden Staat realistisch und angemessen
*so*

