08.11.2006, 10:19
Also wenn mir der Initiator dieses Antrags, unser werter Herr zu Grimmberg gestattet, würde ich einen meinerseits letzten Formulierungsvorschlag unterbreiten wollen, den man mit seiner Zustimmung eventuell zur Abstimmung bringen könnte.
3. Der Beirat kann einem Mitglied des Direktoriums während seiner Amtszeit das Amt nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein derartiger Neuwahlantrag muss von mindestens 5 Beiratsmitgliedern gestellt werden.
Mehr ist eigentlicht nicht zu formulieren. Denn
-es gibt somit keine Abwahl ohne Neuwahl, also kein Amtsvakuum
-es müssen sich nun mindestens 5 "Unzufriedene" finden
-die Amtsübergänge ("bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger feststeht") sind sowieso schon im bisherigen Punkt 4 geregelt
-eine Neuwahl kommt natürlich nur zustande, wenn ein neuer Kandidat von den 5 Antragstellern präsentiert und zur Wahl gestellt wird
-ohne Kandidat und damit ohne erfolgreiche Neuwahl scheitert der Antrag und es bleibt halt alles wie es ist.
Dieser ganze Punkt soll doch, so hatte ich jedenfalls Herrn zu Grimmberg verstanden, nur im Falle eines Falles, sprich bei großer Unzufriedenheit mit der Arbeit eines Direktors zum Tragen kommen. Bei der Diskussion hier hatte man ja teilweise den Eindruck, mit der Möglichkeit der Abwahl würde sich nun ständig das Personalkarussell drehen.
Vielleicht könnte sich Herr zu Grimmberg dazu äußern (oder auch einen ganz anderen neuen Vorschlag unterbreiten
)
3. Der Beirat kann einem Mitglied des Direktoriums während seiner Amtszeit das Amt nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein derartiger Neuwahlantrag muss von mindestens 5 Beiratsmitgliedern gestellt werden.
Mehr ist eigentlicht nicht zu formulieren. Denn
-es gibt somit keine Abwahl ohne Neuwahl, also kein Amtsvakuum
-es müssen sich nun mindestens 5 "Unzufriedene" finden
-die Amtsübergänge ("bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger feststeht") sind sowieso schon im bisherigen Punkt 4 geregelt
-eine Neuwahl kommt natürlich nur zustande, wenn ein neuer Kandidat von den 5 Antragstellern präsentiert und zur Wahl gestellt wird
-ohne Kandidat und damit ohne erfolgreiche Neuwahl scheitert der Antrag und es bleibt halt alles wie es ist.
Dieser ganze Punkt soll doch, so hatte ich jedenfalls Herrn zu Grimmberg verstanden, nur im Falle eines Falles, sprich bei großer Unzufriedenheit mit der Arbeit eines Direktors zum Tragen kommen. Bei der Diskussion hier hatte man ja teilweise den Eindruck, mit der Möglichkeit der Abwahl würde sich nun ständig das Personalkarussell drehen.
Vielleicht könnte sich Herr zu Grimmberg dazu äußern (oder auch einen ganz anderen neuen Vorschlag unterbreiten
)

