19.01.2007, 13:21
Eine Wahl gilt als frei, wenn sie unbeeinflusst von dritter Seite ausgeführt wird, also auch unabhängig vom Mutterland. Wenn frei hier meinen soll, daß niemand an der Abgabe seiner Stimme von Seiten der OIK gehindert werden darf, sollte man das auch genau so formulieren.
Das allgemeine Wahlrecht meint, daß jeder Delegierte wählen darf. Das ist durch Art.3 Abs.1 schon festgelegt. "allgemein" kann ganz herausgenommen werden.
Das allgemeine Wahlrecht meint, daß jeder Delegierte wählen darf. Das ist durch Art.3 Abs.1 schon festgelegt. "allgemein" kann ganz herausgenommen werden.

