08.02.2007, 21:02
Zitat:Original von Stanislav Goldmann
Hiermit beantrage ich, die laufende Abstimmung zu diesem Punkt wegen Wiederspruch zum geltenden Regelwerk umgehend zu stoppen und in der vorliegenden Form auch nicht mehr zuzulassen.
Begründung: in den Kartenregeln ist geregelt:
Zitat:§10: Änderung der Kartenregeln
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss der in der Karte verzeichneten Staaten mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung der Kartenregeln, welche eine Löschung von Staaten auch aus anderen Gründen als den in §7 1. mit 3. genannten
Vorschriften möglich machen würde, so wie dieses § ist unzulässig.
Dies soll durch den Antrag unzulässigerweise geändert werden in:
Zitat:§14 Änderung des Regelwerks
1. Diese Kartenregeln können durch einen Beschluss des Beirats mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen ohne Berücksichtigung der Enthaltungen geändert werden.
2. Eine Änderung des Regelwerks, welche eine Löschung von Mikronationen auch aus anderen Gründen als den in §12 Abs. 1. und 3. genannten Vorschriften möglich machen würde, ist ebenso unzulässig, wie eine inhaltliche Änderung des §14 Abs. 2 des Regelwerkes.
Schon die reine Umnummerierung halte ich für kritisch, aber eine inhaltliche Änderung ist nach geltendem Regelwerk schlicht ausgeschlossen. So ist z.B. §14.1 nicht mehr geschützt und §14.2 auch nicht mehr 100% sondern nur noch "inhaltlich".
Sehr geehrter Herr Goldmann, Ihren Antrag auf Unterbrechung der Abstimmung über eine neue Geschäftsordnung und ein neues Regelwerk lehne ich hiermit ab.
Begründung:
1. Rein formal ergibt sich aus der geltenden Geschäftsordnung keine Möglichkeit eines Delegierten, eine laufende Beiratsabstimmung durch Antrag zu unterbrechen bzw. zu stoppen. Ich werde daher die Abstimmung fristgerecht weiter laufen lassen.
2. Inhaltlich sehe ich keinen Grund, den Antrag auf Neufassung des Regelwerks wegen angeblich unzulässiger Veränderung einer mit dem Unveränderlichkeitsvorbehalt versehenen Regelung insgesamt als unzuässig zu verwerfen.
Sinn und Zweck des Vorbehaltes im jetzigen § 10 war und ist es, die Gründe für eine Löschung von der Karte nicht verändern zu können. Dies ist vollkommen richtig und wird auch im neuen Regelwerk vollumfänglich so garantiert. Nicht Sinn und Zweck dieses Vorbehalts war und ist es, reine redaktionelle Änderungen wie z.B. die Änderung der Paragraphen-Nummerierung oder die Präzisierung von Bezügen innerhalb des Regelwerks zu verhindern. Eine Änderung der Nummerierung kann daher keinesfall ein Verstoß gegen den Unveränderlichkeitsvorbehalt für die Löschungsgründe sein.
Die Formulierung im bisherigen § 10 Absatz (2) 2. Halbsatz ist mit dem Bezug auf "diesen §" schon immer uneindeutig und ließ Spielraum für Interpretation, da sich der 1. Halbsatz auf § 7 bezog. Eine Interpretation, dass sich der 2. Halbsatz auch auf diesen § 7 bezieht, ist zumindest nicht ausgeschlossen. Eben jenen Interpretationsspielraum verschließt die Formulierung im neuen § 14 Absatz 2. Hier ist nun eindeutig geregelt, welche Bestimmungen betreffend die Löschgründe nicht änderbar sein sollen. Das wären einerseits weiterhin die Gründe selbst, welche nun im § 12 Absatz (1) und (3) geregelt sind und andererseits der Ausschluss der Änderungsmöglichkeit durch ganz konkreten Bezug auf den § 14 Absatz (2). Mit dem neuen § 14 Absatz (2) wird absolute Rechtssicherheit und die Unmöglichkeit von Fehlinterpretationen beim Unveränderlichkeitsvorbehalt betreffend die Gründe für eine Löschung von der Karte geschaffen.
Ob der bisherige § 10 Absatz (1) überhaupt einem Unveränderlichkeitsvorbahlt unterlag und unterliegt ist zumindest bestreitbar. Meinerseits wird dies als nicht gegeben angesehen. Wie bereits erwähnt ist die Formulierung "dieses §" im jetzigen § 10 Absatz (2) 2. Halbsatz nicht eindeutig. Auch aus dem historischen Kontext oder anderen Quellen lässt sich nicht erkennen, dass ein solcher Vorbehalt gewollt oder gar gegeben war oder ist. Wenn neben der Regelung für die Löschungsgründe auch die Regelung für Änderung des Regelwerks selbst "für alle Ewigkeit" unveränderlich sein sollen, steht es dem Beirat jederzeit offen, diese Bestimmung konkret und eindeutig zu formulieren und in das Regelwerk zu integrieren.

