08.02.2007, 22:08
Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
Abgesehen davon, daß es in der Allgemeinen Staatslehre noch heute nicht abgeschlossene Debatten über Wesen und Befugnisse des Verfassungsgebers gibt (Wesen, Befugnisse: z.B. Sieyès/Schmitt, Betrachtung: Dezisionismus/emp. Betrachtung), ist die Analogie Verfassungsstaat-OIK, die sonstmals durchaus nützlich erscheint, in diesem Falle nicht anwendbar. Es besteht für die Mitglieder der OIK kein Zwang zur Mitgliedschaft, wohingegen der Staatsbürger eines Staates diesen in der Regel aufgrund verschiedener, auch materieller, Hürden nicht so einfach verlassen kann. Vor diesem Hintergrunde läßt sich schlecht die legale Änderung der Regularien dadurch umgehen, daß man sich auf eine legitime Änderung beruft - auch wenn ich gleichwohl der Ansicht bin, daß Ewigkeitsklauseln für nachfolgende Generationen wenig Legitimität besitzen.
Majestät, ich wollte erst tief Luft holen und mit Ihnen eine äußerst spannende und interessante staatsphilosophische Diskussion beginnen - aber meine Zeit ist leider begrenzt, daher sage ich nur, dass man eben anderer Ansicht sein kann.

