05.04.2007, 08:19
Zitat:Original von Nr.1
Wir müssen uns darüber im Klaren sein, daß das Direktorium im Falle seiner Entscheidung gegen ein veto sofort den Beirat anrufen wird. Denn jedes Mal, wenn ein Veto abgelehnt wird, wird der Vetostaat beim Beirat gegen die Direktoriumsentscheidung klagen. Im Prinzip brauchen wir dann keinen Direktoriumsentscheid mehr, sondern dann könnte gleich allein der Beirat über ein gültiges Veto entscheiden.
Genau so sehe ich das Problem eben auch. Wenn eine Beiratsentscheidung zu konkreten einzelnen Kartenverfahren möglich und gewollt sein sollte, so müsste dies halt explizit in das Kartenregelwerk aufgenommen werden. Eine Regelung könnte dann bei bestehendem Veto lauten:
"Über die Karteneintragung entscheidet auf Antrag einer vetoberechtigten Nation, des Direktoriums oder der eintragungswilligen Nation der Beirat".
Natürlich kann dann die Entscheidungsmöglichkeit des Direktoriums über die Gültigkeit von Vetos, ja eigentlich auch das eigenständige Vetorecht des Direktoriums entfallen. Konsequenter weise sollte man dann aber zur Vereinfachung gleich den Beirat zum Herren jedes Eintragungsverfahrens machen und Eintragungen mehrheitlich von den Delegierten beschließen lassen. Ob dies jedoch so gewollt war und ist, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.
Zitat:Original von Stanislav GoldmannEntschuldigen Sie, werter Herr Goldmann, dies aus Ihrem Munde zu vernehmen erstaunt mich doch recht stark. Waren Sie mir doch bisher als einer der vehementesten Verfechter der wortgenauen Auslegung des OIK-Regelwerks bekannt.
Ich denke, der Beirat kann prinzipiell alle Beschlüsse des Direktoriums aufheben.
Ein "prinzipielles" Aufhebungsrecht des Beirats für alle Beschlüsse des Direktoriums, und insbesondere eines Beschlusses, welcher nach § 7 Punkt 3 "für alle Seiten bindend" ist, findet sich im Regelwerk meiner Ansicht nach nicht. Sollte dies doch so sein, bitte ich mit Verweis auf die entsprechende Stelle um Korrektur.
Nach meinem Dafürhalten haben die Väter des Regelwerks mit den beiden Präambeln recht eindeutig festgelegt, dass es keine "prinzipiellen" oder vielleicht "üblichen" Verfahrensregeln oder Rechte gibt, sondern nur die abschließend in Geschäftsordnung und Kartenregelwerk explizit aufgeführten Möglichkeiten. Und da sind weder Beiratsentscheidungen zu einzelnen Kartenverfahren noch ein Aufhebungsrecht des Beirats für Direktoriumsentscheidungen aufgeführt.
Wie schon oft wiederholt und auch in beiden Präambeln aufgeführt, steht es selbstverständlich dem Beirat offen, die Regelungen im Rahmen der einmal festgesetzten Grenzen zu ändern, zu erweitern oder abzuschaffen. Jedoch Entscheidungen zu fällen, die den selbst festgelegten Regelungen widersprechen, steht auch dem Beirat nicht zu.
Man könnte dies vielleicht damit vergleichen, dass ein Parlament versucht, einen einzelnen Beschluss zu fassen, der unter Verstoß gegen ein von ihm selbst verabschiedetes Gesetz oder gar die Verfassung eine im Rahmen ihres Ermessensspielraums gefällte Einzelentscheidung der Exekutive revidieren soll. In jedem demokratisch verfassten Staat gäbe dies einen Aufschrei der Entrüstung wegen Verstoßes gegen die Gewaltenteilung und höchstwahrscheinlich verfassungsrechtliche Probleme. Ich bin mir klar darüber, dass dieser Vergleich nicht vollkommen zutreffend ist, sehe die Sache jedoch von diesem Standpunkt aus.

