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Historisches Regelwerk für internat. Vorwahlen und Abkürzungen der OIK (2005-2007)
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Zitat: Regelwerk für internat. Vorwahlen und Abkürzungen

Dieses Regelwerk gilt nach Beschluss des Direktoriums der OIK und regelt die Vergabe von Staatskürzeln und Vorwahlen und die Arbeit der Abteilung für Kartographie der OIK.

§1 Aufgaben
1. Die Abteilung für Vorwahlen vergibt internationale Vorwahlen und Staatenkürzel für Micronationen.
2. Die Abteilung für Vorwahlen ist eine Untergliederung der OIK.

§2 Der Direktor
1. Das Amt des Direktors für Vorwahlen ist in Personalunion mit dem Exekutivdirektor auszuführen.

§3 Staatenkürzel
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatenkürzel selbst bestimmen.
2. Jedes Staatenkürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.
3. Änderungen des Staatenkürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Staatsnamens möglich.

§4 Vorwahlen
1. Jede Nation kann ihre internationale Vorwahl aus einer Zahl von vorgeschlagenen Möglichkeiten wählen.
2. Die Auswahl der Vorwahl ist abhängig von der Platzierung des Staates auf der internationalen Karte.
Abhängig von dieser muss die Vorwahl mit den folgenden Ziffern beginnen:
a) 1 oder 2 für Staaten auf Terek'Nor,
b) 3 oder 5 für Staaten auf den beiden südlichen Kontinenten,
c) 4 für Staaten im früheren ozeanischen Sektor,
d) 9 für nicht am Kartenprojekt teilnehmende Staaten.
Ausnahmen von dieser Regelung sind unzulässig. Ausnahmen aus Zeiten vor dieser Regelung können weiterhin bestehen.

3. Eine Änderung der Vorwahl nach der Registrierung ist unzulässig. Eine Änderung muss jedoch erfolgen, wenn ein Staat eine mit der Ziffer 9 beginnende Vorwahl registriert hat und sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Teilnahme am Kartenprojekt entscheidet. In diesem Fall ist eine neue Vorwahl zu beantragen.
4. Jede Vorwahl ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.

§5 Anträge zur Erteilung von Vorwahlen und Staatskürzeln
1. Anträge zur Erteilung einer Vorwahl nach §5 Absatz 2 d) sind direkt an die Abteilung für Vorwahlen zu richten.
2. Ein Antrag für sonstige Vorwahlen wird zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in die internationale Karte bei der Abteilung für Kartographie eingereicht.
3. Mit dem Antrag sind folgende Angaben einzureichen:
a) Staatsname (Kurzform)
b) vollständiger Staatsname
c) gewünschte int. Vorwahl
d) gewünschtes Staatenkürzel
e) URL der Website
f) Mailadresse eines Ansprechpartners
g) URL zum Existenznachweis, sofern ein Antrag nach Absatz 1 erfolgt
4. Eine getrennte Vergabe von Staatenkürzel und Vorwahl ist unzulässig.

§6 Technische Plattform
Zur Registrierung und Verwaltung der erhobenen Daten wird die OIK eigene Plattform genutzt.

§7 Änderungen und Auslegungen dieser Regelungen
1. Diese Regelungen können durch die Beiratsstaaten der OIK geändert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
2. Unterschiedliche Interpretationen der Regelungen werden durch das Direktorium der OIK entschieden.

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Historisches Regelwerk für internat. Vorwahlen und Abkürzungen der OIK (2005-2007) - von Philomela Sidhé - 21.09.2005, 18:53

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