16.11.2005, 17:28
Es gibt dazu keine Regelung, da hst du vollkommen recht. Allerdings könnte Art. 6 (3) einen entsprechenden Antrag decken:"Für andere Beschlüsse als die Änderung der Geschäftsordnung ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Beschluss nötig. Enthaltungen werden nicht
berücksichtigt."
Alternativ könnte man erst die GO ändern und den Betreffenden dann aus dem Amt entfernen.
Sagen wir es so: Wenn man nach den Regeln Freistein ohne Widerrufsfrist löschen kann, dann kann man sicher auch ein Direktoriumsmitglied abwählen.
berücksichtigt."
Alternativ könnte man erst die GO ändern und den Betreffenden dann aus dem Amt entfernen.
Sagen wir es so: Wenn man nach den Regeln Freistein ohne Widerrufsfrist löschen kann, dann kann man sicher auch ein Direktoriumsmitglied abwählen.

