04.09.2007, 13:05
Fortsetzung
2. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderung des Kartenregelwerks:
3. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderungen der Geschäftsordnung
Auf Grund der inhaltlichen Verknüpfung kann über die 3 Anträge nur gemeinsam abgestimmt werden.
Getrennte Stimmabgabe zu einzelnen Anträgen ist daher nicht möglich und wird als ungültige Stimme gewertet.
Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 11.09.2007 13:05 Uhr.
Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.
2. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderung des Kartenregelwerks:
Zitat:§ 4 Absatz 5 wird ersatzlos gestrichen.
3. Der Exekutivdirektor beantragt folgende Änderungen der Geschäftsordnung
Zitat:Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert
1. Die OIK (Organisation für Internationale Kartographie) ist die Dachorganisation für die Verwaltung der internationalen Gesamtkarte. Daneben führt sie ein Verzeichnis internationaler Vorwahlen und Staatskürzel.
Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 2: Der OIK-Beirat
1. Alle auf der Karte eingetragenen Staaten sind Mitglieder des Beirats der OIK.
2. Jeder Mitgliedsstaat hat das Recht einen Delegierten in den Beirat zu entsenden, unabhängig davon, wieviel Landesteile auf der Karte der OIK eingetragen sind.
3. Die nach Absatz 2 entsandten Delegierten vertreten ihren Mitgliedstaat im Beirat, nehmen das Rede- und Antragsrecht in Anspruch und üben das Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmung für den Mitgliedsstaat aus.
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.
5. Jeder Delegierte hat bei Wahlen und Abstimmungen eine Stimme.
Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 3: Abteilungen
1. Die OIK gliedern sich in folgende Abteilungen
a) Allgemeine Verwaltung und Mitgliedsangelegenheiten
b) Verzeichnisse, Bibliothek und Archiv
c) Kartographie
d) Antragsbearbeitung
2. Zusätzliche Abteilungen und Unterabteilungen können bei Bedarf auf Beschluss des Beirats der OIK eingerichtet werden.
Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:
Artikel 4: Personal
1. Das Hauptpersonal der OIK bildet das Direktorium, bestehend aus dem Exekutivdirektor, dem Vizedirektor für Kartographie und dem Vizedirektor für Kartenanträge.
2. Dem Direktorium sind die Abteilungen wie folgt unterstellt:
a) dem Exekutivdirektor die Abteilungen nach § 3 Absatz 1 Punkte a) und b)
b) dem Vizedirektor für Kartographie die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt c)
c) dem Vizedirektor für Kartenanträge die Abteilung nach § 3 Absatz 1 Punkt d).
3. Die Mitglieder des Direktoriums können sich bei Abwesenheit ohne Einschränkungen gegenseitig vertreten.
4. Weitere Mitarbeiter können bei Bedarf durch Beschluss des Direktoriums bestellt werden. Diese gehören nicht zum Hautpersonal nach Absatz 1.
Der Absatz 1a wird Absatz 5.
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 6 bis 10.
Auf Grund der inhaltlichen Verknüpfung kann über die 3 Anträge nur gemeinsam abgestimmt werden.
Getrennte Stimmabgabe zu einzelnen Anträgen ist daher nicht möglich und wird als ungültige Stimme gewertet.
Die nach § 5 Absatz 2 GO erforderliche Diskussion fand hier statt.
Bitte stimmen Sie mit
[ ] Ja
[ ] Nein
[ ] Enthaltung
Die Abstimmung dauert 7 Tage bis zum 11.09.2007 13:05 Uhr.
Bitte gestatten Sie mir den Hinweis auf § 5 Absatz 7 GO:
7. Bei öffentlicher Abstimmung, ist bei der Stimmabgabe das abstimmende Mitgliedsland anzugeben. Editierte oder kommentierte Stimmabgaben sind als ungültig zu werten. Gleiches gilt für mehrfache Stimmabgabe eines Mitgliedslandes.

