17.12.2007, 00:35
Zitat:Original von Nara
...Der Beirat kann abstimmen worüber er will und wenn er eine Entscheidung des Direktoriums revidieren will, so kann er dies tun. Das oberste Gremium der OIK ist der Beirat und nicht das Direktorium. Es steht Ihnen nicht zu, zu entscheiden, welche Anträge abzustimmen sind und welche nicht. Sie haben nur auszuführen und zu leiten.
Aus welchem Abschnitt des Regelwerkes maßen Sie sich eigentlich an zu entscheiden, worüber der Beirat abstimmen darf und worüber nicht?
...
Werte Frau Levin, auch hier muss ich Ihnen leider vehement widerspechen. Worüber der Beirat abstimmen kann, ist abschließend in Artikel 2 Absatz 4 der Geschäftsordnung der OIK geregelt, der da lautet:
4. Der Beirat der OIK ist berechtigt, über Fragen dieser Geschäftsordnung, der Kartenregeln und des Regelwerks für internationale Vorwahlen und Staatskürzel zu entscheiden.
Die Revision einer Direktoriumsentscheidung ist darin nicht aufgeführt. Und entsprechend der Präambel zur Geschäftsordnung ist nichts umsetzbar, was nicht explizit in der Geschäftsordnung steht. Außerdem gab es dazu schon eine Beiratsentscheidung, welche in einem konketen Fall die Revisionsmöglichkeit einer Direktoriumsentscheidung ablehnte und gleichzeitig auch die Notwendigkeit der Aufnahme einer solchen Möglichkeit in die Geschäftsordnung verneinte.
Selbstverständlich steht es jedem Beiratsmitglied frei, die Änderung der Regelwerke anzustreben und die Mehrheit der Mitglieder der OIK von dieser Notwendigkeit zu überzeugen. Bis dahin gilt die derzeitige Geschäftsordnung und ich werde einen Teufel tun, um einen offensichtlich regelwidrigen Antrag zur Abstimmung zu bringen. Und dies abzulehnen, ja zu verhindern ist keine Anmaßung sondern meint Pflicht und Schuldigkeit als Exekutivdirektor.

