17.12.2007, 12:22
Wieso abschließend? Dann müßte ja irgendwo das Wörtchen "nur" oder ähnliches auftauchen. Der Beirat darf des weiteren z. B. auch die Rastergröße festlegen oder weitere Abteilungen und Unterabteilungen einrichten oder das System der Archivierung bestimmen, schon daraus ergibt sich, daß es sich um keine abschließende und alles andere ausschließende Aufzählung handelt.
Da der Beirat z. B. auch über die Sperrung und Entsperrung von Planquadraten, die Erweiterung der Karte und die "Entdeckung" neuer Landmassen entscheidet, obwohl dies nirgendwo explizit genannt wird, zeigt auch, daß es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Oder wollen Sie behaupten, daß dem Beirat in diesen Fällen nicht die Entscheidungsbefugnis zufällt?
Der von Ihnen genannte Art. 2 IV GO dient nur dazu die Entscheidungsbefugnis bei Änderungen der GO oder des Regelwerks festzulegen. Andere Entscheidungsbefugnisse werden dadurch keineswegs ausgeschlossen.
Nach der Präambel dürfen Sie auch keine Anträge nicht zur Abstimmung stellen, denn das Recht zu entscheiden, welche Anträge abgestimmt werden und welche nicht, wird Ihnen nirgendwo explizit zugesprochen; also maßen Sie es sich an.
Genaugenommen darf das Direktorium nach der Präambel nichtmal über Anträge auf Reservierung oder Eintragung entscheiden, da der Vize für Kartenanträge nur die Abteilung für Antragsbearbeitung leitet, ihm aber nirgends explizit zugestanden wird, eine Entscheidung zu treffen.
Wie Sie vielleicht erkennen können, sind Sie erstens offensichtlich nicht fähig die Geschäftsordnung und das Regelwerk vollständig zu lesen (oder Sie versuchen durch Halbwahrheiten zu täuschen) und zum zweiten bringt es nichts diese Texte wortwörtlich auszulegen ohne die bisherige Praxis in der OIK zu beachten. Was nicht heißen soll, daß man die Texte frei interpretieren kann - die Präambel hat schon ihren Sinn, nur sollte man diesen im Zusammenspiel mit der bisherigen Vorgehensweise erschließen.
Ihre Definition von Aktivität fehlt immernoch.
Da der Beirat z. B. auch über die Sperrung und Entsperrung von Planquadraten, die Erweiterung der Karte und die "Entdeckung" neuer Landmassen entscheidet, obwohl dies nirgendwo explizit genannt wird, zeigt auch, daß es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Oder wollen Sie behaupten, daß dem Beirat in diesen Fällen nicht die Entscheidungsbefugnis zufällt?
Der von Ihnen genannte Art. 2 IV GO dient nur dazu die Entscheidungsbefugnis bei Änderungen der GO oder des Regelwerks festzulegen. Andere Entscheidungsbefugnisse werden dadurch keineswegs ausgeschlossen.
Nach der Präambel dürfen Sie auch keine Anträge nicht zur Abstimmung stellen, denn das Recht zu entscheiden, welche Anträge abgestimmt werden und welche nicht, wird Ihnen nirgendwo explizit zugesprochen; also maßen Sie es sich an.
Genaugenommen darf das Direktorium nach der Präambel nichtmal über Anträge auf Reservierung oder Eintragung entscheiden, da der Vize für Kartenanträge nur die Abteilung für Antragsbearbeitung leitet, ihm aber nirgends explizit zugestanden wird, eine Entscheidung zu treffen.
Wie Sie vielleicht erkennen können, sind Sie erstens offensichtlich nicht fähig die Geschäftsordnung und das Regelwerk vollständig zu lesen (oder Sie versuchen durch Halbwahrheiten zu täuschen) und zum zweiten bringt es nichts diese Texte wortwörtlich auszulegen ohne die bisherige Praxis in der OIK zu beachten. Was nicht heißen soll, daß man die Texte frei interpretieren kann - die Präambel hat schon ihren Sinn, nur sollte man diesen im Zusammenspiel mit der bisherigen Vorgehensweise erschließen.
Ihre Definition von Aktivität fehlt immernoch.

