18.12.2007, 15:16
Zitat:Original von Attila Saxburger
Tut es ja, und zwar in beiden Präambeln, in denen wortgleich steht "Um dies von vorn herein zu vermeiden, können nur die explizit im nachstehenden Regelwerk genannten Möglichkeiten durch den Einzelnen ausgeschöpft werden."
Eben und nirgendwo steht, daß Sie festlegen dürfen worüber der Beirat abstimmen darf und worüber nicht. Es bleibt eine Anmaßung. Weshalb sollte die Präambel für den Beirat gelten und für den Exe nicht?
Zitat:Sperrung und Entsperrung - nach § 9 (1) Kartenregelwerk Beiratsbeschluss
neue Landmassen - nach § 5 (3) Satz 2 Direktoriumsentscheidung
Kartenerweiterung - nach § 2 (3) in analoger Anwendung von § 2 (1) Beiratsbeschluss
Ahh, sie können also doch das Regelwerk lesen. Was die Kartenerweiterung trifft es im übrigen nicht zu. Eine von Ihnen hineininterpretierte analoge Anwendung entspricht nicht der von der Präambel verlangten "explitzit ... genannten Möglichkeit".
Zitat:Das ist IHRE Auslegung des Artikels 5 Absatz 4. der GO. Meine Auslegung sieht dabei vor, dass der Exekutivdirektor beim "Leiten" der Abstimmug auch darauf zu achten hat, ob der Abstimmungsantrag durch GO und Kartenregelwerk gedeckt ist. Wer sonst sollte z.B. verhindern, dass ein Antrag auf Änderung von § 10 des Kartenregelwerks oder die Einführung neuer Löschungsgründe gestellt, abgestimmt und im Zustimmungsfall wirksam wird, obwohl dies nach dem Kartenregelwerk ausgeschlossen ist?
Natürlich meine und nicht Ihre, die können Sie doch selber zum Besten geben. Fest steht, daß Ihnen diese Befugnis nicht explizit zugesprochen wird und somit Ihr Vorgehen nicht mit der Präambel in Einklang steht.
Zitat:Die werde ich Ihnen auch nicht mehr liefern, da ich bereits sagte, dass die Einschätzung der geforderten "internen Aktivität von xx Tagen" stets eine Einzelfallentscheidung seitens des Vizedirektors für Kartenanträge bzw. des gesamten Direktoriums bleibt, solange keine objektiven zähl- und messbaren Kriterien vom Beirat festgelegt wurden. Die Ein-Post-Aktivität wird es mit mir (und sicher auch mit den derzeit amtierenden Vizedirektoren) nicht geben.
Was denn nun?
Erst kann man es nicht definieren, dann wollen Sie eine Definition mehrmals gegeben haben und nun wollen Sie die Definition, welche Sie nicht haben, nicht mehr geben. Entscheiden Sie sich doch mal!
Zitat:Aber werte Frau Levin, ich bin nicht mehr gewillt, hier weiter mit Ihnen über meine Arbeit und die Arbeit der anderen Mitglieder des Direktoriums zu debattieren. Mit solchen schon fast an Realitätsverweigerung grenzenden Ansichten:
Zitat:Original von Narahaben Sie sich für mich als ernstzunehmender Diskussionspartner disqualifiziert.
Genaugenommen...
Weshalb dürfen Sie die Realität verweigern und ich nicht?
Zitat:Und auf einem solchen Niveau wie hier:
Zitat:Original von Narabin ich grundsätzlich nicht mehr bereit zu diskutieren.
Wie Sie vielleicht erkennen können, sind Sie erstens offensichtlich nicht fähig die Geschäftsordnung und das Regelwerk vollständig zu lesen (oder Sie versuchen durch Halbwahrheiten zu täuschen) ...
Sie haben doch eine Halbwahrheit aufgetischt, indem Sie nur einen von vielen Fällen, in denen der Beirat entscheiden darf, angeführt haben, um den Eindruck zu Erwecken, daß der Beirat nur in diesem Fall zuständig wäre. Das ist tatsächlich ein Fehlverhalten und nicht daß ich das Fehlverhalten anprangere (zumal ich davon ausgegangen bin, daß Sie nicht richtig gelesen haben und nicht davon, daß Sie täuschen wollten).

