10.01.2008, 10:05
Zitat:Original von Hermann zu Grimmberg
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Glauben Sie wirklich ernsthaft an diesen Unfug, den Sie da von sich geben. Sie referieren hier über "geltendes Recht", "materialles Recht" und "formelles Recht" und "Gewohnheitsrecht", ja am Ende sogar über "Rechtsstaatlichkeit". Das mag alles schön und gut, ja für Rechtstheoretiker (oder solche, die sich dafür halten) sogar richtig und interessant sein. Nur frage ich mich ernsthaft, was das mit der OIK und deren Regelwerken zu tun hat?
Die OIK ist kein Staat und auch keine staatliche Institution. Sie ist eine Gemeinschaft, sich freiwillig zusammenschließender Individuen (hier in Form von Mikronationen). Am ehesten könnte man, so man überhaupt eine juristische Betrachtung anstellen will, die OIK als Verein ansehen und deren Regelwerken satzungsmäßige Wirkung zuerkennen. Mit allgemein geltenden rechtlichen Normen haben weder Geschäftsordnung noch die beiden anderen Regelwerke etwas zu tun. Und Satzungen erstrecken nunmal ihre Wirkungen ausschließlich auf die Mitglieder einer Vereinigung und deren Organe.
Einen durchsetzbaren Anspruch auf die Einhaltung oder konkrete Auslegung einzelner Bestimmungen des Regelwerks kann es daher für Nichtmitglieder oder Bewerber nicht geben. Das selbe gilt auch für die Mitgliedschaft in einem Verein an sich. Auch diese ist kein einklagbares Recht, sondern eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Bewerber und dem Verein, sprich den bereits vorhandenen Mitgliedern. Ja und so eine Vereinbarung kommt halt durch beiderseitige Zustimmung zustande oder eben nicht.
Innerhalb der OIK wachen die beiden Organe (Direktorium und Beirat) wechselseitig über die Einhaltung der selbst gestellten Regeln und die Mitgliederversammlung (hier der Beirat) kann diese Regeln auch jederzeit ändern. Verstöße des Direktoriums gegen das Regelwerk können vom Beirat im Rahmen der von ihm selbst gesteckten Grenzen korrigiert oder sanktioniert werden. Und auch diese Grenzen können mehrheitlich von den Mitgliedern jederzeit angepasst und verändert werden. Den rechtlichen Anspruch eines einzelnen Mitglieds, ja selbst einer Gruppe, solange sie in der Minderheit ist, auf bestimmte Änderungen der satzungsmäßigen Bestimmungen gibt es jedoch nicht.
Und hier sind wir halt bei der von Ihnen, werter Herr zu Grimmberg so verteufelten Demokratie. Jeder der um die Aufnahme in die OIK ersucht, akzeptiert die Regelwerke innerhalb der Organisation, so wie sie halt sind. Und wenn er demokratische Mehrheitsentscheidungen ablehnt, sollte er sich besser nicht für die OIK entscheiden, sondern kann sich nur woanders umschauen.
So werter Herr zu Grimmberg, nun können Sie mich gern einen juristischen Deppen schimpfen, das ist mir relativ egal. Wie ich es hier dargelegt habe, sehe ich die OIK und deren Regelwerk. Und genau so werde ich, solange ich im Amt bin, die innerorganisatorischen Regelungen auch auslegen und anwenden. Dass Ihnen das nicht passt und Sie das Versinken der OIK im anarchistischen Chaos vermuten, ja vielleicht auch in gewissem Maße erhoffen, ist mir schon klar. Aber bei unausräumbarer Unzufriedenheit eines Mitglieds mit den satzungsmäßigen Bestimmungen seines Vereins gibt es immer eine recht einfache finale Lösungsmöglichkeit ....

