27.01.2008, 11:41
Das Direktorium stellt fest, dass in der festgesetzten Frist gegen die Eintragung der Diktatur Althorstreich 5 Vetos eingelegt wurden.
Das Direktorium hat entschieden, dass alle Vetos zulässig, stichhaltig und damit gültig sind. Die Begründungen der Vetos sind, soweit sie die fehlende kulturelle und geografische Ausgestaltung betreffen auch aus Sicht des Direktoriums zutreffend.
Seitens des Antragstellers wurden keinerlei erkennbare Schritte unternommen, sich mit den vetoeinlegenden Ländern über die Vetogründe zu einigen und auf die Rücknahme der Vetos hin zu wirken.
Das Eintragungsantrag der Diktatur Althorstreich wird daher abgelehnt und das Eintragungsverfahren beendet.
P.S. An den Vertreter der Minischen Republik Sabisko geht der Hinweis, dass nach dem Regelwerk der OIK eine Gebietsreservierung vor einem Eintragungsantrag NICHT erforderlich ist. Zu den Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 i.V.m. § 5 Kartenregelwerk zählt nicht das Vorhandensein eines bereits reservierten Gebiets.
- Confederaziun Ascaaruniac
- Demokratische Republik Cordanien
- Ratharisches Reich
- Minische Republik Sabisko
- Zarenreich Andro
Das Direktorium hat entschieden, dass alle Vetos zulässig, stichhaltig und damit gültig sind. Die Begründungen der Vetos sind, soweit sie die fehlende kulturelle und geografische Ausgestaltung betreffen auch aus Sicht des Direktoriums zutreffend.
Seitens des Antragstellers wurden keinerlei erkennbare Schritte unternommen, sich mit den vetoeinlegenden Ländern über die Vetogründe zu einigen und auf die Rücknahme der Vetos hin zu wirken.
Das Eintragungsantrag der Diktatur Althorstreich wird daher abgelehnt und das Eintragungsverfahren beendet.
P.S. An den Vertreter der Minischen Republik Sabisko geht der Hinweis, dass nach dem Regelwerk der OIK eine Gebietsreservierung vor einem Eintragungsantrag NICHT erforderlich ist. Zu den Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 i.V.m. § 5 Kartenregelwerk zählt nicht das Vorhandensein eines bereits reservierten Gebiets.

