20.02.2008, 16:48
Während ich Sie übergehe, Herr Gried, versuchen Sie doch mal den Unterschied zwischen "anderer Meinung sein" und "persönlicher Attacke" herauszufinden. Ist dies geschehen, wäre es auch sinnvoll, zwischen Argumentation und Pöbelei unterscheiden zu lernen, aber ich will nicht zuviel auf einmal verlangen.
Herr Dr. Thasco, ich glaube, es liegen zwei verschiedene Auffassungen des begriffs "Gültigkeit" vor. Und ich möchte meine darlegen:
Ein Veto kann aus meiner Sicht nicht allein dadurch Gültigkeit erlangen, daß es von einem vetoberechtigtem Staat ausgesprochen wird. Denn dann könnte ein Staat jeden Nachbarn mit einer fadenscheinigen Erklärung abschießen. Zum Beispiel "Veto, weil Kultur paßt nicht". Das wäre dann ein gültiges und damit unumstößliches Veto, jedoch inhaltlich völlig unbegründet, da ohne Fakten vorgelegt. Genau deshalb gibt es das Direktorium, damit es die Stichhaltigkeit solcher Argumente prüft. Dies hat das Direktorium im vorliegenden Fall getan. Ein staat spricht ein Veto aus und benennt Mängel, unter denen er selbst leidet. Das nenne ich ein unbegründetes Veto in Reinform. Unbetrachtet lasse ich hierbei, ob der Kirchenstaat zur Vetozeit wirklich nicht genügend ausgestaltet war. Darüber habe ich mich nicht informiert. Das tut hier auch nichts zur Sache, denn Sie werfen dem Direktorium ja, ein Veto grundlos abgeschmettert zu haben. Aber das Direktorium hat einen Grund genannt. Kurzum, ich vertrete die, daß ein Veto nicht einfach so durchgesetzt werden darf, sondern stichhaltig sein muß. Und über die Stichhaltigkeit entscheidet das Direktorium.
Falls Sie da anderer Meinung sind, würde ich doch fragen, ob Sie ansonsten eine Handhabe des Direktoriums gegen unsachliche Vetos wie "Veto wegen allgemeiner Unpäßlichkeit" sähen? Jedes Veto würde doch dann durchkommen, nur, weil der Nachbar Vetoberechtigt ist. Und da glaube ich nicht, daß die OIK das geschlossen so sieht.
Herr Dr. Thasco, ich glaube, es liegen zwei verschiedene Auffassungen des begriffs "Gültigkeit" vor. Und ich möchte meine darlegen:
Ein Veto kann aus meiner Sicht nicht allein dadurch Gültigkeit erlangen, daß es von einem vetoberechtigtem Staat ausgesprochen wird. Denn dann könnte ein Staat jeden Nachbarn mit einer fadenscheinigen Erklärung abschießen. Zum Beispiel "Veto, weil Kultur paßt nicht". Das wäre dann ein gültiges und damit unumstößliches Veto, jedoch inhaltlich völlig unbegründet, da ohne Fakten vorgelegt. Genau deshalb gibt es das Direktorium, damit es die Stichhaltigkeit solcher Argumente prüft. Dies hat das Direktorium im vorliegenden Fall getan. Ein staat spricht ein Veto aus und benennt Mängel, unter denen er selbst leidet. Das nenne ich ein unbegründetes Veto in Reinform. Unbetrachtet lasse ich hierbei, ob der Kirchenstaat zur Vetozeit wirklich nicht genügend ausgestaltet war. Darüber habe ich mich nicht informiert. Das tut hier auch nichts zur Sache, denn Sie werfen dem Direktorium ja, ein Veto grundlos abgeschmettert zu haben. Aber das Direktorium hat einen Grund genannt. Kurzum, ich vertrete die, daß ein Veto nicht einfach so durchgesetzt werden darf, sondern stichhaltig sein muß. Und über die Stichhaltigkeit entscheidet das Direktorium.
Falls Sie da anderer Meinung sind, würde ich doch fragen, ob Sie ansonsten eine Handhabe des Direktoriums gegen unsachliche Vetos wie "Veto wegen allgemeiner Unpäßlichkeit" sähen? Jedes Veto würde doch dann durchkommen, nur, weil der Nachbar Vetoberechtigt ist. Und da glaube ich nicht, daß die OIK das geschlossen so sieht.

