22.02.2008, 21:44
Zitat:Original von Dr. Thasco
1) Ein Veto muss nachvollziehbar begründet sein. (§7, Absatz 2)
=> Das war es. Slyfaen passt kulturell und klimatisch nicht in die Region.
Reine Interpretationssache. Ich sehe keine Begründung darin, daß ein Staat dort nicht reinpaßt, wo ein anderer, weniger ausgestaltete Staat hineingepaßt hat. Wenn der Kirchenstaat zur Zeit des Vetos eine kulturelle-klimatische Ausgestaltung hatte, die der Sylvaniens übertraf, dann wäre die Begründung des Direktoriums falsch gewesen. Das mag ich nun nicht überprüfen, denn Ich glaube, darin liegt gar nicht unser Streitpunkt.
Ein Veto muß begründet werden und dabei darf sich der Vetostaat meiner Auffassung nach nicht auf irgend einen anderen Staat berufen in der Form "Gemeth hat aber gesagt er passe nicht ...". Das ist nämlich kein nachvollziehbarer Grund, sondern die Verlagerung der Verantwortlichkeit für ein Veto auf eine dritte Partei. Es ist doch so, wenn der Kirchenstaat so ausgestaltet ist, daß der neue nicht zu ihm paßt, spielt Gemeth für das Kirchenstaatveto keine Rolle. Denn dann reicht der Vergleich des Neuansiedlers mit dem Alseingesessenen, um Differenzen aufzuzeigen. Gemeth spielt nur dann eine Rolle für das Kirchenstaatveto, wenn der Kirchenstaat nur unzureichend ausgestaltet ist und zwischen ihm und dem Neubewerber für das Direktorium keine klimatisch-kulturellen Differenzen sichtbar sind. Dann aber widerspricht es meinem Gerechtigkeitsempfinden, daß ein Staat einen anderen ablehnen darf, der zu ihm gar keine kulturell-klimatische Unterschiede aufweist.
Worum es mir ging ist dies: die Behauptung, das Direktorium hätte Recht gebrochen und Willkür walten lassen. Vielmehr ist es doch so, daß es zum vorliegenden Fall sehr unterschiedliche Ansichten gibt und das Direktorium einen Standpunkt davon gewählt hat. Daß es nicht der Ihre ist, tut mir Leid. Aber wenn Sie der Meinung sind, daß diese Dinge, die Sie vorschlagen, in Zukunft immer umgesetzt werden - daß also unausgestaltete Staaten Vetos wegen fehlender Ausgestaltung von Neubewerbern einlegen dürfen etc. - dann ist es angezeigt, eine Regelwerksänderung durchzuführen, die weniger Ermessensspielraum läßt. Einen solchen gibt es nunmal und den auszuschöpfen ist mitnichten Rechtsbruch.

