05.03.2008, 20:38
Vielen Dank für diese Stellungnahme - ich denke damit wurde ein großer Schritt in Richtung Rechtssicherheit bezüglich der Einlegung von Vetos getan, da hier die Grundlagen für ein Ausgestaltungsveto konkretisiert werden. Vielleicht kann man diese Stellungnahme in die Bibliothek aufnehmen. Sie legt fest, dass
- Vetos nur in eigenen Angelegenheiten eingelegt werden können,
- Vetos nur aufgrund ausdrücklicher Ausgestaltung eingelegt werden können und
- Vetos nur aufgrund bereits bestehender Ausgestaltung eingelegt werden können.
Inhaltlich stimme ich zwar nicht überein, da für mich auch die konkret geplante zukünftige Ausgestaltung zur Ausgestaltung gehört.
- Vetos nur in eigenen Angelegenheiten eingelegt werden können,
- Vetos nur aufgrund ausdrücklicher Ausgestaltung eingelegt werden können und
- Vetos nur aufgrund bereits bestehender Ausgestaltung eingelegt werden können.
Inhaltlich stimme ich zwar nicht überein, da für mich auch die konkret geplante zukünftige Ausgestaltung zur Ausgestaltung gehört.

