06.03.2008, 09:39
Werter Herr Dr. Thasco, dass Sie Ihre eigene Meinung zum Vetorecht haben, kann, will und wird Ihnen sicher niemand absprechen wollen. Ihre haltlosen Unterstellungen, dass Direktorium hätte die Stichhaltigkeit des Vetos des Kirchenstaats nicht geprüft, werden jedoch auch durch ständige Wiederholung nicht wahrer. Dass jemandem eine gefällte Entscheidung nicht zusagt, liegt in der Natur der Sache, dass eine Entscheidung falsch sein soll, liegt im Auge des Betrachters, dem Direktorium jedoch zu unterstellen, es hätte sich nicht mit der Sache beschäftigt und sich die Entscheidung auch nicht einfach gemacht, grenzt schon fast an Boswilligkeit.
Zur Sache selbst vielleicht meinerseits erst mal noch soviel. Das Direktorium war, ist und bleibt sicher auch der Meinung, dass Vetos eines einzelnen Staats bezogen auf eine ganze Region unzulässig sind. Wenn Sie, werter Herr Dr. Thasco da anderer Meinung sind, heißt das noch lange nicht, dass Ihre Meinung da maßgeblich ist. Das Direktorium hat im Fall Sylfaen keine neuen Regeln aufgestellt, sondern die ihm vom Regelwerk übertragene Prüfungspflicht und sein Entscheidungsrecht wahrgenommen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass es dem Direktorium in Vetofragen ausschließlich zusteht, die formale Prüfung (Einhaltung der Fristen und Vetoberechtigungen) durchzuführen und inhaltlich nur die Kontrolle, dass es kein politisches oder persönlich motiviertes Veto ist, sollten Sie bitte gleichzeitig definieren, was Sie unter der Entscheidung über die Stichhaltigkeit eines Vetos verstehen. Wie Mr. Thumbsup so treffend bemerkte, wären ohne die inhaltliche Stichhaltigkeitsprüfung durch das Direktorium einschränkungslos (außer politisch und persönlich) jegliches Veto, und sei es inhaltlich noch so absurd möglich. Ich wage die Behauptung aufzustellen, dass dies weder im Sinne der Kartenregeln noch im Sinne der Mehrheit der Mitglieder der OIK ist.
Sicher nicht ohne Grund haben die Väter des Kartenregelwerks die formelle UND inhaltliche Prüfung eines Vetos einem gewählten Gremium, nämlich dem Direktorium übertragen. Dieses hat seine Entscheidungen kollektiv zu fällen, weshalb im § 7 des Kartenregelwerks auch von "dem Direktorium" und nicht vom Vizedirektor für Kartenanträge oder einer sonstigen Einzelperson die Rede ist. Und genau dies hat das Direktorium im Falle des Kirchenstaats-Vetos getan.
Wenn in den Vetoregeln des Kartenregelwerks außer dem explizit genannten Ausschluss persönlicher und politischer Gründe keine weiteren konkreten Vetogründe aufgeführt sind, kann dies auch bei tolerantester Interpretation nicht bedeuten, dass einschränkungslos alle anderen Vetogründe automatisch zu akzeptieren sind. Genau gegen diese Auslegung ist die Entscheidungsberechtigung des Direktoriums über die Stichhaltigkeit eines Vetos gerichtet.
Wie bereits beantragt, können die Regeln zur Revision von Direktoriumsentscheidungen durch den Beirat für zukünftige Verfahren sicher geändert werden. Die Entscheidung des Direktoriums im Falle Sylfaen./.Kirchenstaat erfolgte jedoch entsprechend den gültigen Regeln.
Zur Sache selbst vielleicht meinerseits erst mal noch soviel. Das Direktorium war, ist und bleibt sicher auch der Meinung, dass Vetos eines einzelnen Staats bezogen auf eine ganze Region unzulässig sind. Wenn Sie, werter Herr Dr. Thasco da anderer Meinung sind, heißt das noch lange nicht, dass Ihre Meinung da maßgeblich ist. Das Direktorium hat im Fall Sylfaen keine neuen Regeln aufgestellt, sondern die ihm vom Regelwerk übertragene Prüfungspflicht und sein Entscheidungsrecht wahrgenommen.
Wenn Sie der Auffassung sind, dass es dem Direktorium in Vetofragen ausschließlich zusteht, die formale Prüfung (Einhaltung der Fristen und Vetoberechtigungen) durchzuführen und inhaltlich nur die Kontrolle, dass es kein politisches oder persönlich motiviertes Veto ist, sollten Sie bitte gleichzeitig definieren, was Sie unter der Entscheidung über die Stichhaltigkeit eines Vetos verstehen. Wie Mr. Thumbsup so treffend bemerkte, wären ohne die inhaltliche Stichhaltigkeitsprüfung durch das Direktorium einschränkungslos (außer politisch und persönlich) jegliches Veto, und sei es inhaltlich noch so absurd möglich. Ich wage die Behauptung aufzustellen, dass dies weder im Sinne der Kartenregeln noch im Sinne der Mehrheit der Mitglieder der OIK ist.
Sicher nicht ohne Grund haben die Väter des Kartenregelwerks die formelle UND inhaltliche Prüfung eines Vetos einem gewählten Gremium, nämlich dem Direktorium übertragen. Dieses hat seine Entscheidungen kollektiv zu fällen, weshalb im § 7 des Kartenregelwerks auch von "dem Direktorium" und nicht vom Vizedirektor für Kartenanträge oder einer sonstigen Einzelperson die Rede ist. Und genau dies hat das Direktorium im Falle des Kirchenstaats-Vetos getan.
Wenn in den Vetoregeln des Kartenregelwerks außer dem explizit genannten Ausschluss persönlicher und politischer Gründe keine weiteren konkreten Vetogründe aufgeführt sind, kann dies auch bei tolerantester Interpretation nicht bedeuten, dass einschränkungslos alle anderen Vetogründe automatisch zu akzeptieren sind. Genau gegen diese Auslegung ist die Entscheidungsberechtigung des Direktoriums über die Stichhaltigkeit eines Vetos gerichtet.
Wie bereits beantragt, können die Regeln zur Revision von Direktoriumsentscheidungen durch den Beirat für zukünftige Verfahren sicher geändert werden. Die Entscheidung des Direktoriums im Falle Sylfaen./.Kirchenstaat erfolgte jedoch entsprechend den gültigen Regeln.

