06.03.2008, 23:19
Nun, wenn es so gewünscht, ist, dann kann die Vetozulassung oder Nicht-Zulassung wirklich am besten dem Beirat übergeben werden. Das fördert in meinem Augen auch die nötige Transparenz bei solchen Entscheidungen.
Im übrigen möchte ich anmerken, dass - nur weil sich 5 Delegierte gefunden haben, die eine Abstimmung des Beirates wünschen - der Beirat schon gleich auch so stimmt, wie die 5 Delegierten es wollen. Das wäre wohl etwas vorschnell geschlussfolgert.
Und Kollege Thumbsup: Sie scheinen mich gerne missverstehen zu wollen. Wenn das Direktorium ein Veto zuläßt, ist das sicherlich eine aktive Entscheidung, aber keine, die einen aktiven Akt nach sich zieht. Das Direktorium widerspricht dem schon eingereichten Veto einfach nur nicht. Ob da ein paar formale Worte dazufliessen, ist unerheblich. Aber gerne ändere ich den Vorschlag ab.
Ich würde dann - wenn die Diskussion hier beendet ist oder sich im Kreis dreht - bitten, beide Vorschläge nebst Ablehnung beider zur Wahl zu stellen.
VORSCHLAG 1
VORSCHLAG 2
Im übrigen möchte ich anmerken, dass - nur weil sich 5 Delegierte gefunden haben, die eine Abstimmung des Beirates wünschen - der Beirat schon gleich auch so stimmt, wie die 5 Delegierten es wollen. Das wäre wohl etwas vorschnell geschlussfolgert.
Und Kollege Thumbsup: Sie scheinen mich gerne missverstehen zu wollen. Wenn das Direktorium ein Veto zuläßt, ist das sicherlich eine aktive Entscheidung, aber keine, die einen aktiven Akt nach sich zieht. Das Direktorium widerspricht dem schon eingereichten Veto einfach nur nicht. Ob da ein paar formale Worte dazufliessen, ist unerheblich. Aber gerne ändere ich den Vorschlag ab.
Ich würde dann - wenn die Diskussion hier beendet ist oder sich im Kreis dreht - bitten, beide Vorschläge nebst Ablehnung beider zur Wahl zu stellen.
VORSCHLAG 1
Zitat:§ 7 Absatz 3 soll wie folgt erweitert werden (Erweiterung fett markiert)
§7 Vetorecht
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet das Direktorium der OIK. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten. Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann eine Entscheidung des Direktoriums bezüglich der Unzulässigkeit oder Zulässigkeit eines Vetos mit Mehrheitsbeschluss des Beirates zurückgenommen werden.
VORSCHLAG 2
Zitat:§ 7 Absatz 3 soll wie folgt erweitert werden (Erweiterung fett markiert)
§7 Vetorecht
3. Über die Stichhaltigkeit, Gültigkeit und Zulässigkeit eines Vetos entscheidet der Beirat der OIK per Mehrheitsbeschluss. Die Entscheidung ist zu begründen und ist bindend für alle Beteiligten.

