24.03.2008, 21:49
Ich stelle fest, dass der Eintragungsantrag gültig ist. Das Eintragungsverfahren wird eröffnet, Vetonationen können bis zum 31.03.08 20:50 Uhr Veto einlegen.
Den Antrag auf Erteilung der Vorwahl und des Staatenkürzels kann ich nicht stattgeben, da für das Kürzel nur ein Letter vorgesehen ist.
Auszug aus dem Regelwerk für Vorwahlen und Staatenkürzel:
Gleich vorab: Die im regelwerk erwähnte Ausnahme gewähre ich Ihnen nicht, und zwar schon alleine deshalb nicht, weil man sich hier offentlich als zukünftiges OIK-Mitglied nicht die Mühe gemacht hat, die Regelwerke auch nur einmal durchzulesen.
Den Antrag auf Erteilung der Vorwahl und des Staatenkürzels kann ich nicht stattgeben, da für das Kürzel nur ein Letter vorgesehen ist.
Auszug aus dem Regelwerk für Vorwahlen und Staatenkürzel:
Zitat: §3 Staatskürzel
1. Jeder Antragssteller kann sein Staatskürzel selbst bestimmen.
2. Jedes Staatskürzel ist einmalig und kann nicht an einen weiteren Staat vergeben werden.
4. Ein Staatskürzel soll die Länge von 2 Buchstaben nicht unter- und 3 Buchstaben nicht überschreiten. Begründete Ausnahmen können zugelassen werden.
5. Nachträgliche Änderungen des Staatskürzels sind ausschließlich bei Änderungen des Namens eines Staats möglich.
Gleich vorab: Die im regelwerk erwähnte Ausnahme gewähre ich Ihnen nicht, und zwar schon alleine deshalb nicht, weil man sich hier offentlich als zukünftiges OIK-Mitglied nicht die Mühe gemacht hat, die Regelwerke auch nur einmal durchzulesen.

